I.  Europa.  440  24.  Sachsen-Altenburg.

werden.  [Es  genießt  die  Rechte  Minderjähriger!.]  Das  Vermögen  eingegangener
Kirchen  und  Schulen  darf  nur  wieder  zu  gleichen  Zwecken  verwendet  werden.

$  156.  Besitzt  eine  Kirche  oder  Schule  nicht  genug  Einnahme,  um  die  ihr
obliegenden  Ausgaben  zu  bestreiten,  so  ist  zuvörderst  die  Kirchfahrt  (Parochie)  oder
Schulgemeinde  gehalten,  das  Fehlende  zu  ergänzen.  Bei  nachgewiesener  Mittellosigkeit
  der  Kirch-  oder  Schulgemeinde  tritt  in  dringenden  Fällen  der  Staat  (wo  nötig
durch  Vermittelung  einer  landschaftlichen  Verwilligung)  aushilflich  ein.

$  157.  [Die  erforderlichen  Umlagen  und  Leistungen  für  Zwecke  der  Kirchenund
  Schulärarien,  für  geistliche  und  Schulgebäude  und  dergleichen  unter  die  Mitglieder
  der  Kirchfahrt  oder  Schulgemeinde  werden  unter  Genehmigung  des  Konsistoriums
  angeordnet  und  Streitigkeiten  darüber  nach  den  $  103  aufgestellten  Grundsätzen
  entschieden?.]  Das  [Konsistorium?]  hat  die  Oberaufsicht  auf  das  Bauwesen
in  den  Kirchengemeinden  und  auf  das  Rechnungswesen  derselben‘.

$  158°.  Liegende  Gründe  oder  Gerechtsame  einer  Kirche  und  Schule  können
nur  mit  Zustimmung  des  [Konsistoriums?]  und  des  Landesherrn  veräußert,  nie  aber
in  Erbpacht  gegeben  werden.

$  159.  Milde  Stiftungen  stehen,  wo  nicht  ein  anderes  verordnet  ist,  unter  dem
[Konsistorium?]  und  genießen  den  besondern  Staatsschutz.
$  160°.

ı  Vgl.  Bem.?  zu  $  110.
®  Die  Umlagen  für  Kirchenzwecke  erfolgen  jetzt  nach  dem  Gesetze  vom  19.  12.  1906  (Gesetssammi.

  8.  131),  die  für  Schulzwecke  nach  dem  Gesetze  vom  14.  8.  1897  (Giesetzsammil.  8.  76).
Durch  diese  erschöpfenden  Neuregelungen  erledigt  sich  Satz  1  des  $  167.

®  Vgl.  Bem.  zu  $  133.

*  Bei  Prüfung  und  Abnahme  der  Kirchenrechnungen,  welche  durch  die  Kircheninspektionen
erfolgt,  wirkt  jetzt  nach  näherer  Ordnung  in  der  Kirchengemeindeordnung  vom  8.  2.  1877  $  23
(Gesetzsammi.  8.  10)  in  Verbindung  mit  der  Verordnung  vom  17.  3.  1860  (Gesetzsammi.  8.  71)
der  Kirchenvorstand  mit,  die  Prüfung  und  Abnahme  der  Schulrechnungen  erfolgt  jetzt  durch  den
Schulvorstand  (vgl.  Verordnung  vom  20.  12.  1877  —  Gesetzsamml.  8.  129).

s  &amp;  158  gilt  nur  noch  in  bezug  auf  Veräußerung  von  Pfarrei-  und  von  Schulgut,  da  bei
Veräußerung  von  Kirchengut  und  von  Grundstücken  der  Kirchen-  und  Schulgemeinden  jetzt
nur  noch  nach  näherer  Bestimmung  der  Kirchen-  und  Schulgemeindeordnungen  vom  8.  2.  1877
(Gesetzseammi.  8.  4  und  S.  18)  die  Genehmigung  der  Kirchen-  bzw.  Schulinspektionen  oder  der
Kultusministerialabteilung  zu  den  betreffenden  Beschlüssen  der  Kirchen-  und  Schulvorstände
erforderlich  ist,  Erbpachtrechte  aber  nicht  mehr  begründet  werden  können  (se.  $  79  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  vom  4.  5.  1899  —  Gesetzsamml.  8.  47).

°  &amp;  160  ist  ausdrücklich  aufgehoben  durch  $  13  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  vom  4.  5.  1899  (Gesetzsamm!.  S.  33).  Nach  $  11  daselbst  bedürfen  jetzt  juristische
Personen,  einschließlich  der  des  öffentlichen  Rechtes  mit  dem  Sitze  im  Deutschen  Reiche  zum
Erwerbe  des  Eigentums  an  Grundstücken  sowie  von  Schenkungen  und  Zuwendungen  von  Todes
wegen  im  Werte  von  über  5000  M.  landesherrlicher  Genehmigung.  (Wegen  ausländischer
juristischer  Personen  s.  $  11  Absatz  2  daselbst.)