I.  Europa.  441  24.  Sachsen-  Altenburg.

$  1611.  (Die  Zinsen  frommer  Stiftungen  dürfen  keine  anderweite  Bestimmungerhalten.
  Nur  wenn  veränderte  Zeitumstände  im  Sinne  des  Stifters  eine  anders  gestaltete
  Verwendung  rätlich  machen,  kann  eine  solche  —  aber  auch  dann  nur  mit
Zustimmung  der  beteiligten  Kuratoren,  Kollatoren,  Patrone  und  Gemeinden—eintreten.

Fünfte  Abteilung.
Von  den  Landesständen.

I.  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmungen.

$  162.  Die  Landstände  sind  das  verfassungsmäßige  Organ  der  Gesamtheit
der  Staatsbürger  und  Untertanen  in  dem  grundgesetzlichen  Verhältnis  zur  Staateregierung.


&amp;  163°.

&amp;$  164.  Sie  bilden  eine  Kammer  und  üben  ihre  Wirksamkeit  aus  [entweder]
in  der  vollen  Versammlung  des  Landtags  [oder  durch  einen  Ausschuß,  die  Landesdeputation?.]


$  165.  Ein  Landtag  findet  regelmäßig  alle  [4  Jahre]  an  einem  vom  Landesherrn
zu  bestimmenden  Orte  statt;  er  kann  von  Demselben  auch  früher,  nicht  aber  später
berufen  werden‘.

Der  Schluß  eines  Landtags  wird  ebenfalls  vom  Landesherrn  verfügt.  Jede
Versammlung  ohne  landesherrliche  Berufung  ist  gesetzwidrig.

$  166.  Dem  Landesherrn  steht  das  Recht  zu,  die  gewählten  Landstände  zu
jeder  Zeit  zu  vertagen  oder  aufzulösen.  Im  letztern  Falle  wird  der  ihnen  erteilte  Auftrag
  ungültig,  und  es  treten  neue  Wahlen  ein.  Die  Mitglieder  der  früheren  Stände-Versammlung
  können  wieder  gewählt  werden.

II.  Abschnitt.  Zusammensetzung  der  Landstände.
85  167,  168°.

ı  $  161  dürfte  im  wesentlichen  veraltet  sein  und  seinem  Hauptinhalte  nach  sich  erledigen
durch  $  87  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  in  Verbindung  mit  den  dazu  ergangenen  Ausführungsvorschriften.
  Zuständig  ist  hiernach  im  Falle,  daß  die  Erfüllung  des  Stiftungszweckes  unmöglich
geworden  oder  das  Gemeinwohl  gefährdet  ist,  für  die  zu  treffenden  Maßnahmen  das  Ministerium,
Abteilung  des  Innern.

®  An  Stelle  der  $$  163,  167  bis  198,  224,  244  des  Grundgesetzes  sowie  der  ersten  Beilage
desselben  nebst  den  Unterbeilagen  A  und  B,  welche  nach  $  32  des  Gesetzes  vom  10.  4.  1848  (Gesetzsammi,
  12)  in  Verbindung  mit  dem  letzten  Satze  des  $  36  des  Gesetzes  vom  3.  8.  1850  (Gesetzsammi.
  8.  97)  und  mit  $  1  des  Gesetzes  vom  1.  5.  1857  (Gesetzsammil.  131)  außer  Kraft  getreten
bzw.  geblieben  sind,  gilt  jetzt  das  im  wesentlichen  sich  an  das  Gesetz  vom  3.  8.  1850  anschließende
Gesetz,  die  landschaftlichen  Wahlen  betreffend  vom  31.  Mai  1870  (Gesetzsamml.  8.  85)  nebst
seinen  späteren  Abänderungen,  wie  aus  der  Anlage  A  des  Näheren  ersichtlich  ist.

®  Vgl.  Bem.  zu  $$  249  ff.

*  Abe.  1  des  $  165  ist  dadurch  abgeändert,  daß  die  jetzt  eingeführten  dreijährigen  Etatsperioden
  die  Einberufung  der  Landschaft  mindestens  alle  drei  Jahre  erfordern  (s.  Gesetz  vom
16.  9.  1850  —  Gesetzsammi.  8.  146).  Dementsprechend  ist  jetzt  die  Landtags-  und  Wahlperiode
auf  drei  Jahre  festgesetzt  (s.  Anlage  A  $  29  und  Bemerkung  dazu).  Vgl.  auch  $$  203,  207  und  219.

s  Vgl.  Bem.  zu  $  163.

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