I.  Europa.  442  24.  Sachsen-Altenburg.

II.  Abschnitt.  Von  den  Bedingungen  der  Wahlberechtigung  und  von  der  Ausübung
derselben.
88  169  bis  1971.

IV.  Abschnitt.  Vorlegung  der  Wahlergebnisse  an  den  Landesherrn.
g  1988.

V.  Abschnitt.  Bestimmung  und  Obliegenheiten  der  Landstände.

1.  Allgemeine  Verpflichtungen.

$  199.  Die  Landstände  sind  im  allgemeinen  verpflichtet,  die  Interessen  aller
Klassen  und  Stände  der  Untertanen  zu  vertreten  und  nicht  das  Interesse  des  einzelnen
Standes  oder  Bezirks,  dem  sie  nach  ihrem  sonstigen  Verhältnis  angehören.

$  200.  Sie  geloben  Treue  und  Gehorsam  dem  Landesherrn  und  dem  Gesetz;
gewissenhafte  Erwägung  der  an  sie  gelangenden  Beratungsgegenstände  und  Abgabe
ihrer  Stimme  nach  ihrer  eigenen  Überzeugung  und  nach  der  Forderung  des  Rechtsgesetzes
  und  des  Nutzens  für  Herrn  und  Land.

2.  Mitwirkungbei  der  Gesetzgebung  und  Verwaltung.
&amp;.  Bei  Gesetzen,  welche  die  Freiheit  der  Person  oder  das  Eigentum  betreffen,  insbesondere

  bei  Steuerauflagen.  _

$  201.  Bei  allgemeinen  neuen  Gesetzen,  welche  die  Freiheit  der  Personen  oder
das  Eigentum  aller  Staatsangehörigen,  ingleichen  die  Grundverfassung  und  die  Militäraushebung
  betreffen,  ist  ihre  Mitwirkung  dergestalt  erforderlich,  daß  ohne  ihren  Beirat
und  ihre  Zustimmung  keines  erlassen,  kein  bestehendes  unter  neuer  Belästigung  der
Untertanen  abgeändert  und  keines  aufgehoben  werden  kann.

$  202.  Insbesondere  wirken  sie  mit  bei  der  Regulierung  der  den  Untertanen
obliegenden  Pflicht,  die  zur  Erhaltung  der  Staatszwecke  erforderlichen  Mittel  aufzubringen.


$  203.  Sie  erörtern  den  Bedarf  der  verschiedenen  Kapitel  der  Staatsverwaltung
gemeinschaftlich  mit  der  Staatsregierung.  Zu  Festsetzung  der  Finanzetats,  (welche
regelmäßig  auf  [4  Jahre?,]  eine  Verwilligungszeit  oder  Finanzperiode,  geschieht,)
ist  das  Einverständnis  der  Staatsregierung  und  der  Landschaft  erforderlich,  so  daß  ohne
Zustimmung  der  Stände  kein  Kapitel  der  laufenden  Verwilligung  dauernd  erhöht,
und  ohne  Zustimmung  der  Staatsregierung  kein  Kapitel  der  laufenden  Verwilligung
  dauernd  vermindert  werden  kann,  insofern  nicht  der  bestimmt  bezeichnete
Gegenstand  und  Zweck  der  Bewilligung  weggefallen  ist.

$  204.  Die  Landschaft  ist  verbunden,  die  zu  anständiger  Aufbringung  (Dotierung)
der  erforderlichen  und  deshalb  vor  dem  Einnahmeetat  festzusetzenden  Ausgabesätze
nötigen  Mittel  zu  bewilligen;  es  kann  aber  auch  ohne  landschaftliche  Verwilligung
kein  Auflagegesetz  (Steuerausschreiben)  erlassen  werden.

Die  zur  Dotation  eines  bestimmten  Ausgabeerfordernisses  von  der  Landschaft
erfolgende  Bewilligung  eines  Etatssatzes  kann,  so  wenig  als  die  Verwilligung  neuer

1  Vgl.  Bem.  zu  $  1F3,
2  Vgl.  Bem.  zu  $  165.