I.  Europa.  443  24.  Sachsen-Altenburg.

Abgaben  an  Bedingungen  geknüpft  werden.  Letztere  würden  vielmehr,  mit  Ausnahme
der  Vorverhandlungen  über  Zweck  und  Dauer  (modus  und  dies),  unzulässig  sein.

$  205.  Alle  Bewilligungen  finden  nur  auf  Anträge  des  Landesherrn  statt,  insbesondere
  sind  sofortige  Bewilligungen  für  einzelne  Personen  oder  Verwaltungszweige
ohne  dergleichen  Anträge  unzulässig.  Doch  bleibt  der  Landschaft  nachgelassen,
um  landesherrliche  Anträge  auf  dergleichen  Bewilligungen  zu  bitten.

&amp;  206.  Sollte  ein  Einverständnis  über  einen  künftigen  Finanzetat  nicht  erlangt
werden  können  und  die  Verwilligungszeit  zu  Ende  gehen,  so  ist  der  Landesherr  befugt,
auf  den  Grund  der  bisherigen  Etats  die  Verwilligungen  noch  einmal  auf  ein  Jahr  auszuschreiben,
  innerhalb  dessen  die  Verhandlungen  zum  Schlusse  zu  bringen  sind.

$  207.  Mit  jedem  Antrag  auf  Erneuerung  des  auf  [vier  Jahre!]  zu  erlassenden
Auflagegesetzes  wird  der  Landschaft  der  Voranschlag  des  Ausgabebedarfs  und  der
mutmaßlichen  Einnahmen  auf  die  bevorstehende,  und  die  Rechenschaft  über  die  Verwendung
  der  Staatsgelder  auf  die  abgelaufene  Verwaltungsperiode  zur  Prüfung
vorgelegt.

$  2082.  [Die  nähern  Grundsätze  der  Finanzverwaltung  des  Landes  und  der
Domänen  sind  in  der  zweiten  Beilage  des  Grundgesetzes  enthalten  und  bilden  einen
Teil  desselben.  ]

$  209.  Wenn  die  Stände  sich  veranlaßt  finden,  da,  wo  ihre  Zustimmung  zur
Gültigkeit  eines  Gesetzes  erforderlich  ist,  dieselbe  abzulehnen,  so  haben  sie  dies  mit
Anführung  aller  ihrer  Gründe  zu  tun,  damit  der  Landesherr  den  Gegenstand  nochmals
in  Überlegung  ziehen  kann.

b.  Bei  Gesetzen  anderer  Art.
$  210°.  Allgemeine  Landesgesetze,  welche  nicht  die  Freiheit  der  Person  und  das
Eigentum  aller  Untertanen  betreffen,  werden  den  Ständen  zu  ihrer  Begutachtung
mitgeteilt.  Der  Landesherr  wird  ihre  Bemerkungen  bei  weiterer  Erörterung  der  Sache
in  Erwägung  ziehen  und  sie  benutzen,  soweit  Er  es  zweckmäßig  erachtet.

$  211.  Reglementarische  Verfügungen  zur  Ausführung  bestehender  Gesetze,
Verordnungen,  die  aus  dem  Aufsichts-  und  Verwaltungsrechte  fließen,  polizeiliche
Anordnungen  (insofern  sie  nicht  die  Freiheit  der  Person  oder  das  Eigentum  aller  Untertanen
  berühren  oder  die  Grundverfassung  ändern  [$  201]);  ferner  Vorschriften  zur
Sicherheit  des  Staats  bedürfen  der  ständischen  Begutachtung  nicht;  der  Landesherr
kann  sie  aus  besonderen  Gründen  erfordern.

8  212%,

ı  Vgl.  Bem.  zu  $  165.

®  Vgl.  die  Bemerkung  zur  zweiten  Beilage  des  Grundgesetzes.

®  Die  Grenzen  zwischen  Gesetz  und  landesherrlicher  Verordnung  sind  im  modernen  Staatsleben
  allmählich  zugunsten  der  Gesetzgebung  erweitert  worden,  ohne  daß  darüber  gesetzliche
Vorschriften  ergangen  sind.  Gesetze  der  im  Eingang  des  $  210  bezeichneten  Art  dürften  überhaupt
seiten  vorkommen.

*  $  212  (von  der  Stellung  des  Militärkollegiums  gegenüber  der  Landschaft  handelnd)
ist  nach  Aufhebung  dieses  Kollegiums  und  da  jetzt  die  Deckung  der  Ausgaben  für  das  Militärwesen
durch  das  Reich  erfolgt,  veraltet  bzw.  erledigt  (vgl.  Abschnitt  XI  der  Reichsverfassung).

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