I.  Europa.  444  24.  Sachsen-Altenburg.

$  213.  Die  Wirksamkeit  der  Landschaft  in  Angelegenheiten  der  Kirchen  und
Schulen  richtet  sich  lediglich  nach  der  vierten  Abteilung  des  Grundgesetzes.

c.  Bei  Mängeln  in  der  Gesetzgebung  und  Verfassung.
$  214.  Die  Landschaft  hat  das  Recht  und  die  Verpflichtung,  dem  Landesherrn
die  von  ihr  bemerkten  Mängel  in  der  Gesetzgebung  anzuzeigen  und  unter  genauer
Angabe  der  Gründe!  um  Erlaß,  Abänderung  oder  Aufhebung  eines  Gesetzes  zu  bitten,
worauf  derselbe  den  Gegenstand  erörtern  lassen  und  die  Behörde  zu  Bearbeitung
eines  Gesetzentwurfs  instruieren  oder  sonst  das  Nötige  beschließen  wird.  Die  Gesetzvorschläge
  selbst  gehen  von  der  Staatsregierung  aus.

d.  Bei  Mängeln  in  der  Verwaltung.

$  215.  Es  liegt  ihr  gleichmäßig  ob,  Regelwidrigkeiten  in  einzelnen  Verwaltungszweigen,
  welche  der  Aufsicht  der  Oberbehörden  und  des  Regenten  auf  die  Dauer  entgangen
  sein  möchten,  zur  Kenntnis  des  Landesherrn  zu  bringen,  dessen  Wunsch  es
ist,  von  jeder  ungeeigneten  Vorkommenbheit  in  der  unter  seiner  obersten  Leitung
stehenden  Staatsverwaltung  Kunde  zu  erhalten.
e.  Vermittlung  von  Beschwerden  einzelner  Untertanen,  Korporationen  und  Orte.

$  216.  Die  Landschaft  hat  die  Verpflichtung,  Beschwerden  einzelner  Staatsangehörigen,
  Korporationen  und  Orte  an  den  Landesherrn  zu  bringen.  Es  müssen
diese  jederzeit  schriftlich  bei  der  Landschaft  angebracht  sein,  und  sie  dürfen  von  ihr
nur  dann  angenommen  werden,  wenn  der  Beschwerdeführer  gehörig  nachweist,  daß
er  sich  vorher  ohne  Erfolg  an  die  geeigneten  Landeskollegien  und  zuletzt  an  die  höchste
Stelle  gewendet  hat  ($  37).

Keine  Vorstellung  oder  Beschwerde  kann  von  der  Landschaft  an  den  Landesherrn
anders  gebracht  werden,  als  wenn  die  Majorität  derselben  damit  einverstanden  ist.

f.  Bei  außerordentlichen  Kommissionen.
$  217.  In  solchen  Fällen,  wo  bei  außerordentlichen,  außer  dem  regelmäßigen
Gang  der  Staatsverwaltung  liegenden  Ereignissen  Kommissionen  niedergesetzt  werden
und  dabei  persönliche  oder  Geldleistungen  der  gesamten  Untertanen  in  Frage  kommen,
wird  der  Landesherr  auch  ständische  Abgeordnete  als  Mitglieder  zuziehen.

VI.  Abschnitt.  Art  der  Ausübung  der  landschaftlichen  Tätigkeit.
$  218.  Die  Landschaft  übt  ihre  verfassungsmäßige  Tätigkeit  aus  [entweder]
in  voller  Versammlung  auf  Landtagen  [oder  durch  einen  Ausschuß,  die  Landes-Deputation?.
  ]
1.  Vom  Landtag.
a.  Berufung,  Eröffnung.
$  219.  Der  Landtag  versammelt  sich  mindestens  alle  [4  Jahre?]  auf  Berufung
des  Landesherrn.  Zu  diesem  Behufe  erhält  der  Landschaftspräsident  ein  Herzogliches

ı  Hinter  „Gründe“  sind  nach  $  2  des  Gesetzes  vom  11.  2.  1854  (Gesetzsammi.  8.  12)  die
Worte  einzufügen:  „sowie  nach  Befinden  unter  Beifügung  der  gewünschten  Grundzüge“.

3  Vgl.  Bem.  zu  $  249.

®  Vgl.  Bem.  zu  $  165.