I.  Europa.  445  24.  Sachsen-Altenburg.

Reskript  und  jeder  der  landschaftlichen  Abgeordneten  einen  Ministerialerlaß.  Die
Berufung  wird  auch  besonders  durch  das  Amtsblatt  kürzlich  bekannt  gemacht  werden.

8  2201.

$  221.  Am  Morgen  des  zu  Eröffnung  des  Landtages  bestimmten  Tages  und
sobald  die  anwesenden  Stände  dem  Landesherrn  ihre  Ankunft  gemeldet  haben,  ordnet
derselbe  einen  Kommissarius  ab,  um  den  neu  eintretenden  landschaftlichen  Abgeordneten
  den  Eid  abzunehmen,  dessen  Inhalt  $  200  angegeben  ist.

$&amp;  222.  Hierauf  begibt  sich  der  Landesherr,  gefolgt  von  den  Ständen,  in  die
Kirche,  um  den  Segen  des  Höchsten  anzurufen.  Nach  Vollendung  der  Andacht  wird
der  Landtag  eröffnet  durch  Mitteilung  der  Propositionspunkte,  entweder  vom  Landesherrn
  persönlich  oder  durch  Kommissarien  in  Seinem  Namen.

b.  Landschaftliche  Beamte®.

$  223.  Die  landschaftlichen  Beamten  sind  der  Präsident  der  Landschaft  und
dessen  Gehilfe?,  der  Landschaftssyndikus  und  ein  Protokollführer.

&amp;  22445.  [Den  Landschaftspräsident  ernennt  der  Landesherr  aus  der  Zahl
der  Abgeordneten  und  Stellvertreter  der  Rittergutsbesitzer  vor  dem  Eintritt  jedes
Landtags  auf  die  Zeit  bis  zum  Beginn  des  darauf  folgenden  Landtags.)

$  225.  Der  Gehilfe  des  Präsidenten®  wird  von  der  Landschaft  aus  der  Zahl
der  anwesenden  Abgeordneten  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  erwählt  und  vom
Landesherrn  bestätigt.

Die  Wahl  geschieht  [in  der  zweiten  Woche  des  Landtags?]  und  ist,  ausgenommen
den  Fall  der  Auflösung  der  Stände,  gültig  bis  zum  Beginn  des  nächsten  Landtag»®.

Er  vertritt  den  Landschaftspräsidenten  in  solchen  Abwesenheits-  und  Verhinderungsfällen,
  wo  eine  schriftliche  Geschäftsverwaltung  untunlich  ist;  er  unterstützt
ihn  überhaupt  in  seiner  Amtsführung  [und  ist  Mitglied  der  Landesdeputation.?]

ı  &amp;  220,  von  den  landschaftlichen  Stellvertretern  handelnd,  erledigt  sich,  nachdem  durch
Gesetz  vom  22.  10.  1873  (Gesetzsamml.  8.  66)  die  Wahl  solcher  Stellvertreter  in  Wegfall  gekommen
  ist.

®  Zu  den  $$  223  bis  248  ist  zu  vergleichen  die  mit  Gesetzeskraft  erlassene  landschaftliche
Geschäftsordnung  vom  23.  12.  1858  nebst  der  sie  abändernden  Höchsten  Verordnung  vom
27.  10.  1868  (Gesetzseammi.  S.  267).  Hierdurch  ist  der  Inhalt  dieser  Paragraphen  wiederholt,
erläutert,  ergänzt  und  teilweise  auch  abgeändert  (vgl.  die  wesentlichen  Änderungen  in  den  folgenden
  Anmerkungen  und  die  übersichtliche  Zusammenstellung  bei  Sonnenkalba  ae  O.
8.  94,96).

®  Der  Gehilfe  wird  jetzt  Vizepräsident  genannt  und  bildet  mit  dem  Präsidenten  den  Landschaftsvorstand
  (s.  Bem.  vor  $  223).

*  Vgl.  Bem.  zu  $  163.

s  Der  Präsident  wird  jetzt  vom  Landesherrn  aus  den  drei  von  der  Landschaft  gewählten
und  ihm  präsentierten  Kandidaten  ernannt.

®  Vgl.  Bem.  zu  $  223.

'  Die  Wahl  geschieht  jetzt  unmittelbar  nach  Ernennung  des  Präsidenten.

®  Neben  dem  Vizepräsidenten  wird  jetzt  noch  ein  Ersatzmann  des  Landtagsvorstandes
gewählt,  der  aber  landesherrlicher  Bestätigung  nicht  bedarf.

®  Vgl.  Bem.  su  $  249.