I.  Europa.  446  24.  Sachsen-Altenburg.

$  226.  Der  Präsident  ist  Dirigent  der  Landschaft;  er  eröffnet  die  Eingänge,
teilt  die  Vorträge  aus,  zeichnet  (signiert)  nebst  dem  Gehülfen!  die  Entwürfe  und  Protokolle;
  er  unterschreibt  die  Eingaben,  leitet  die  landschaftlichen  Erörterungen,
zieht  die  Abstimmung  und  vertritt  bei  öffentlichen  Veranlassungen  die  Landschaft
als  deren  Redner.

$  227.  Die  Landschaft  kann  sich  nie  ohne  seine  Aufforderung  und  seine  Teilnahme
  versammeln.  Er  ist  zunächst  verantwortlich  für  die  Einhaltung  aller  gesetzlichen
  Bedingungen.

Syndikus?.

$  228.  Der  Syndikus  besorgt  alle  von  der  Landschaft  beschlossenen  Ausfertigungen;
  er  ist  Sekretär  und  Archivar  der  Stände.  Bekleidet  ein  Staatsdiener
die  Stelle,  so  wird  er  für  die  Dauer  von  Landtagen  [und  Deputationstagen?]  seiner
Pflichten  gegen  den  Landesherrn  entlassen;  dies  geschieht  zugleich  mit  der  $  221
gedachten  Vereidung  der  Abgeordneten.  Er  wird  von  der  Landschaft  das  erste  Mal
gewählt  für  die  Zeit  bis  zum  Anfang  des  nächsten  Landtages  und  kann  alsdann  auf
Lebenszeit  gewählt  werden.  Er  bedarf  der  landesherrlichen  Bestätigung.

Protokollführung  und  Schreiberei®.

&amp;  229.  Die  Landschaft  erwählt  für  jede  Versammlung  einen  geeigneten  Protokollführer?.
  Ist  dies  ein  Staatsdiener,  so  benennt  sie  ihn  dem  [Geheimen*  Ministerium]
mündlich,  worauf  derselbe,  —  wenn  er  irgend  für  die  Zeit  entbehrlich  ist  —  auf  die
Dauer  der  Versammlung  der  herrschaftlichen  Dienerpflicht  entlassen  wird.

Die  Schreiberei  wird  zunächst  von  angestellten  Kanzlisten  besorgt,  welche
jedesmal  besonders  verpflichtet  werden  und  Schreibgebühren  erhalten°.

c.  Geschäftsform?.,

$  230.  Der  Landschaftspräsident  und  neben  ihm  sein  Gehilfe®  haben  den
Vorsitz’.

$  231.  Die  Verhandlungsform  zwischen  dem  Landesherrn  und  der  Landschaft
geschieht  entweder  durch  unmittelbare  höchste  Erlasse  oder  durch  Ministerialmitteilungen.


$  232.  Der  Landesherr  ordnet  Kommissarien  zu  mündlichen  Eröffnungen  und
zur  Teilnahme  an  den  Beratungen  [in  die  Landstube]  ab.  Zu  letzterm  Behufe  teilt
der  Präsident  [jedesmal  zwei®  Stunden]  vor  Eröffnung  einer  Sitzung  dem  Vorsitzenden
im  Ministerium  die  Tagesordnung  mit.

1  Vgl.  Bem.  zu  $  223.

®  Vgl.  Bem.  vor  $  223.

®  Oder  auch  mehrere  Protokollführer.

%  Jetzt  dem  Gesamtministerium.

s  Jetzt  werden  die  Schreibarbeiten  nebenamtlich  von  Kanzleibeamten  des  Ministeriums
mit  besorgt.

®  Vgl.  Bem.  zu  $  161.

?  Die  übrigen  Bestimmungen  des  $  230,  welche  über  die  Plätze  der  Abgeordneten  handeln,
sind  veraltet.  Die  Abgeordneten  nehmen  jetzt  ihre  Plätze  nach  freier  Wahl  und  Vereinbarung  ein.

®  Mitteilung  der  Tagesordnung  erfolgt  jetzt  am  Schlusse  der  Sitzung  oder  spätestens  vier
Stunden  vor  Eröffnung  einer  Sitzung.