I.  Europa.  447  24.  Sachsen-Altenburg.

$  233.  Die  landesherrlichen  Kommissarien  müssen  so  oft  gehört  werden,  als
sie  es  verlangen.  Berufen  sie  sich  auf  Beibringung  von  Erörterungen  und  Nachweisungen,
  so  wird  auf  ihren  Antrag  die  Schlußfassung  bis  nach  deren  Vorlegung
ausgesetzt.

Kommen  bei  der  Landschaft  wesentliche  Abänderungen  von  vorgeschlagenen
Gesetzentwürfen  und  Bewilligungsanträgen  in  Frage,  so  ist  die  Erbittung  und  Zuziehung
landesherrlicher  Kommissarien  unerläßlich.

[Sie  verlassen  die  Landstube  während  der  Abstimmungen;  aber  es  kann  dann
nach  ihrem  Abtritt  die  Diskussion  nicht  von  neuem  aufgenommen  werden!.]

$  234.  Abgesehen  von  Fällen,  wo  landesherrliche  Kommissarien  notwendig
zugezogen  werden  müssen,  kann  die  Landschaft  auch  vertrauliche  Sitzungen  ohne
deren  Beisein  halten,  in  welchen  jedoch  niemals  Beschlüsse  gefaßt  werden  dürfen.
Letztere  setzen  vielmehr  allemal  eine  solche  Diskussion  voraus,  an  welcher  landesherrliche
  Kommissarien  Anteil  nehmen  können.

Es  können  daher  die  Beratungen  und  Niederschreibungen  vertraulicher  Sitzungen
nicht  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

$  235.  Vom  Präsidenten  hängt  es  ab,  ob  er  die  zur  Beratung  vorliegenden
Gegenstände  selbst  vortragen  oder  ob  er  Referenten  ernennen  oder  sie  durch  eine
Kommission  begutachten  lassen  will.  Letzteres  kann  auch  infolge  eines  landschaftlichen
  Beschlusses  geschehen?.

Die  Kommissionen  werden  durch  Wahl  bestellt  oder,  wenn  die  Landschaft
damit  einverstanden  ist,  vom  Präsidenten  ernannt.

$  236.  Nachweisungen  aus  dem  Geschäftsbereich  der  [Obersteuer-Verwaltung?]
und  der  Landesbank  erhält  die  Landschaft  durch  [die  von  ihr  dahin  präsentierten
Mitglieder  oder*]  die  Vorstände  der  genannten  Behörden.  Werden  Nachweisungen
aus  andern  Geschäftszweigen  gewünscht,  so  wendet  sich  der  Präsident  dieserhalb
an  das  Herzogliche  [Geheime  Ministerium?).

$  237.  Die  landesherrlichen  Eröffnungen  werden  jederzeit  zuerst  in  Beratung
gezogen.  Während  sie  erwogen  werden,  sammelt  zugleich  eine  Kommission  der  Landschaft
  die  Gegenstände  zu  Bitten,  Anträgen  und  Beschwerden.  —  Die  Beratung  über
den  Finanzetat  muß  so  zeitig  zum  Schluß  gebracht  und  das  Ergebnis  angezeigt  werden,
daß  nach  Befinden  weitere  Verhandlungen  darüber  stattfinden  können.

$  238.  Niemand  kann  ohne  Auftrag  des  Präsidenten  eine  an  ihn  gebrachte  oder
von  ihm  ausgehende  Petition  selbst  vortragen.  Sie  muß  jederzeit  schriftlich  an  den
Präsidenten  gebracht  werden,  welcher  sie  dann  nach  seinem  Ermessen  zum  Vortrag
austeilt.

i  Der  Abe.  4  des  $  233  ist  in  die  landschaftliche  Geschäftsordnung  nicht  mit  übernommen
und  veraltet.

8  Alle  Gesetzesvorlagen  müssen,  wenn  nicht  die  Regierungskommissare  darauf  verzichten,
von  einer  Kommission  vorberaten  werden.

3  Jetzt  Finanzverwaltung.

*  Vgl.  Bem.  zu  $  249.

s  Vgl.  Bem.  3  zu  $  229.