I.  Europa.  448  24.  Sachsen-Altenburg

$  2391.  Anträge  von  einzelnen  Abgeordneten  müssen  dem  Präsidenten  gleichfalls
schriftlich  übergeben  oder  außerhalb  der  Sitzungen  dem  Syndikus  zur  Niederschrift
mitgeteilt  werden.  Es  hängt  vom  Präsidenten  ab,  wem  er  sie  zum  Vortrag  zuteilen  will.

Auf  gelegentliche  Äußerungen  und  Anträge  kann  weder  eine  Erörterung  noch
Schlußfassung  stattfinden.

$  240.  Nach  eröffneter  und  vollendeter  freier  Beratung  erfolgt  die  Abstimmung.
Jeder  Abgeordnete  gibt  seine  Stimme  lediglich  nach  seiner  eignen  Überzeugung;
Instruktionen  dazu  sind  unzulässig.  Bei  wichtigeren  Gegenständen  oder  wenn  sonst
die  Mehrheit  solchen  Aufschub  begehrt,  geschieht  die  Abstimmung  nicht  an  dem
Tage  der  Erörterung.  Die  Frage  wird  vom  Präsident  gestellt.

Alle  ständische  Schlüsse,  welche  auf  eine  Angelegenheit  des  Landes  Bezug
haben,  bedürfen  der  Sanktion  des  Landesherrn.

$  2412.  Beim  Stimmen  gibt  zuerst  der  Referent,  dann  der  Präsident  und  dessen
Gehilfe?  die  Stimme,  [die  weitere  Stimmfolge  beginnt  von  dem  Nachbar  des  Referenten
zur  Rechten  und  endigt  bei  jenem  zur  Linken  desselben.  ]

Bei  allen  Schlußfassungen  wird  mit  lauter  Stimme  und  den  Worten  abgestimmt:
[Einverstanden!  oder:  nicht  einverstanden!]  Geheime  Stimmgebung  ist  nur  zulässig
bei  der  Wahl  des  Gehilfen?,  [der  Mitglieder  der  Landesdeputation?,  ]  der  Kommissionen
und  des  Syndikus®.

$  242.  Es  steht  nur  den  landesherrlichen  Kommissarien,  dem  Präsidenten  und
den  Referenten  oder  Mitgliedern  der  ständischen  Kommissionen  zu,  geschriebene
Reden  und  Vorträge  abzulesen,  alle  übrigen  Mitglieder  bedienen  sich  ausschließlich
des  mündlichen  Vortrags.

$  243.  Die  Schlußfassungen  erfolgen  nach  der  gewöhnlichen  Stimmenmehrheit®.
g  244°.

ı  Außerdem  sind  Interpellationen  statthaft.  Das  Ministerium  kann  sie  beantworten  oder
ihre  Beantwortung  ablehnen;  eine  Besprechung  über  den  Inhalt  der  Interpellationen  ist  nicht
etatthaft.

3  Die  weitere  Stimmfolge  richtet  sich  jetzt  nach  der  alphabetischen  Reihenfolge  der  Abgeordneten,
  doch  so,  daß  bei  jeder  Abstimmung  der  Anfang  derselben  um  einen  Mann  fortechreitet;
hierbei  wird  mit  „Ja''  oder  „Nein‘‘  abgestimmt.  Derartige  namentliche  Abstimmungen  finden
aber  nur  statt  bei  Gesetzen  und  wichtigen  Regierungsvorlagen,  auf  besonderen  Antrag,  oder  wenn
das  Ergebnis  der  nicht  namentlichen  Abstimmung  zweifelhaft  blieb.  Bei  nicht  namentlicher
Abstimmung  haben  die  Abgeordneten,  welche  die  Abstimmungsfrage  mit  „Nein‘'  beantworten
wollen,  sich  von  ihren  Sitzen  zu  erheben.

3  Vgl.  Bem.  zu  $  223.

®  Auch  die  sonstigen  Wahlen  erfolgen  jetzt  mit  geheimer  Stimmgebung.

&amp;  Bei  den  Wahlen  des  Landtagsvorstandes  und  dessen  Ersatzmannes  (s.  Bem.  zu  $$  223,  225)
ist  absolute  Stimmenmehrheit  vorgeschrieben.

Bei  Stimmengleichheit  wird  über  den  vorliegenden  Antrag  in  einer  der  nächsten  Sitzungen
nochmals  abgestimmt;  tritt  hier  zum  zweiten  Male  Stimmengleichheit  ein,  so  gilt  der  Antrag  für
abgelehnt.  Anträge  in  bezug  auf  die  Debatte  oder  auf  Übergang  zur  Tagesordnung  gelten  schon
bei  der  ersten  Stimmengleichheit  als  abgelehnt.

*  Vgl.  Bem.  zu  $  163.