I.  Europa.  450  24.  Sachsen-Altenburg.

Allgemeine  Bestimmungen  über  das  Grundgesetz.
$  266.  Die  Bestimmungen  des  Grundgesetzes  treten  nach  erfolgter  Verkündigung
in  Kraft  und  können  nur  im  Einverständnis  des  Landesherrn  mit  der  Landschaft
abgeändert  werden.  [Doch  bleibt  bis  zur  ersten  Versammlung  der  Landschaft  infolge
des  Grundgesetzes  die  jetzige  Landschaft  in  ihrer  bisherigen  Wirksamkeit.  ]

Im  Falle  einer  nicht  auszugleichenden  verschiedenen  Ansicht  zwischen  der  Staatsregierung
  und  Landschaft  über  die  Auslegung  einzelner  Punkte  tritt  ein  schiedsrichterliches
  Verfahren  nach  Analogie  des  in  der  Oberappellations-Gerichts-Ordnung  $  41
bis  44  verordneten  ein;  doch  ist  vor  dessen  Betreten  ein  nochmaliger  Versuch  einer
Hinlegung  im  Erörterungswege  zu  machen!,  Die  künftigen  Regierungsnachfolger
sind  an  das  Grundgesetz  gebunden  und  werden  dies  beim  Regierungsantritte  jedesmal
noch  besonders  erklären.

Jeder  Beamte  und  Untertan  des  Landes,  die  jetzigen  und  künftigen,  sind  durch
den  Akt  seiner  Verkündigung  als  auf  das  Grundgesetz  verpflichtet  zu  betrachten  und
machen  sich  durch  dessen  Überschreitung,  auch  wenn  sie  nicht  besonders  darauf  verpflichtet
  sind,  straffällig.

Gegeben  Altenburg,  am  29.  April  1831.

(L.  S.)  Friedrich,  Herzog  zu  Sachsen.
Joseph,  Herzog  zu  Sachsen,
Erbprinz  von  Sachsen-Altenburg.
Karl  Joh.Heinr.Ernst  Euler  v.Braun.  Karl  Chr.v.Wüstemann.  Chr.  Gottfr.  Hermann.

Erste  Beilage.  Wahlordnung?.

eine  beratende  Stimme  bei  Schlußfassungen  des  Gesamtministeriums  in  Angelegenheiten  des
Domänenfideikommisses  zusteht  (vgl.  insbesondere  das  Gesetz  vom  3.  12.  1855  —  Gesetzsamml.
S.  217—,  vom  14.  3.  1866  Art.  9  Abs.  6  —  Gesetzsamml.  S.  8—,  vom  29.  4.  1874  $  21  —  Gesetzsammi.
  S.  16  —  und  vom  29.  5.  1883  $  11  —  Gesetzsamnil.  S.  23;  vgl.  ferner  die  Zusammenstellung
bei  Sonnenkalba.e.O.  S.  95  $  7,  letzter  Absatz).  Eine  Stelle  im  Direktorium  der  Landesbank
  wird  gleichfalls  von  der  Landschaft  besetzt.  —  Die  $  249  bis  265  haben  sich  hierdurch  erledigt.

!  Die  angezogenen  $$  40  bis  44  der  (provisorischen)  Oberappellationsgerichtsordnung
vom  8.  10.  1816  finden  sich  abgedruckt  in  dem  Nachtrag  zur  dritten  Beifügen-Sammlung  zur
Landesordnung  8.  210  ff.  An  Stelle  des  hiernach  für  das  schiedsrichterliche  Verfahren  zuständigen
Oberappellationsgerichtes  in  Jena  ist  vom  1.  10.  1879  das  gemeinschaftliche  Thüringische  Oberlandesgericht
  in  Jena  getreten,  auf  welches  nach  $  6  2.  3  des  Ausführungsgesetzes  zum  deutschen
Gerichtsverfassungsgesetze  vom  22.  3.  1879  (Gesetzsamml.  S.  10)  die  Gerichtsbarkeit  des  Oberappellationsgerichtes
  in  den  Angelegenheiten  übergegangen  ist,  welche  zu  der  ordentlichen  streitigen
Gerichtsbarkeit  nicht  gehören.  Darüber  hinaus  können  nach  $  25  Abs.  3  des  Staatsvertrages
über  das  Oberlandesgericht  in  Jena  (Gesetzsamml.  vom  Jahre  1877  S.  86)  andere  Zuständigkeiten
dem  Oberlandesgerichte  von  einer  einzelnen  Regierung  nicht  ohne  die  Zustimmung  der  übrigen
beteiligten  Regierungen  zugewiesen  werden.  Wenn  das  Oberlandesgericht  zu  dem  in  $  266  Abs.  2
Satz  1  geordneten  schiedsrichterlichen  Verfahren  nicht  zuständig  sein  sollte,  würde  es  an  einer
Behörde  zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten  der  fraglichen  Art  fehlen  und  dernnach  gegebenenfalls
Art.  76  Abs.  2  der  Reichsverfassung  zur  Anwendung  zu  bringen  sein.

2  Wegen  des  Außerkrafttretens  der  ersten  Beilage  zum  Grundgesetz  nebst  den  Unterbeilagen
  A  und  B  e.  Bem.  zu  $  163.