I.  Europa.  451  24.  Sachsen-Altenburg.

Zweite  Beilage.  Nähere  Grundsätze  der  Finanzverwaltung.!

Anlage  A.
Gesetz,  die  Wahlen  der  landschaftlichen  Abgeordneten  betreffend,
vom  31.  Mai  1870  (Gesetzsammil.  $.  86)?,
unter  Berücksichtigung  der  Abänderungen  derselben  durch
I.  das  Gesetz  vom  2.  Mai  1872  (Gesetzsammli.  S.  91);

II.  das  Gesetz  vom  22.  Oktober  1873  (Gesetzsammli.  S.  66);

III.  die  Verordnung  vom  10.  Februar  1875  (Gesetzzamml.  S.  80);

IV.  das  Gesetz  vom  15.  Januar  1898  (Gesetzsammi.  S.  1);

V.  das  Gesetz  vom  4.  Januar  1904  (Gesetzsamml.  $.  1);

VI.  das  Gesetz  vom  29.  März  1909  (Gesetzsamml.  S.  11).

$  1.  (VI.)  Die  Landesvertretung  (Landschaft)  des  Herzogtums  Sachsen-Altenburg  besteht
aus  33  gewählten  Abgeordneten,  und  zwar:

11  Abgeordneten  der  Städte,

12  Abgeordneten  des  platten  Landes  und

9  von  den  Höchstbesteuerten,  d.  h.  denjenigen  Staatsbürgern,  welche  in  den  einzelnen
hierzu  gebildeten  Bezirken  die  meisten  direkten  Staatssteuern  (Grundsteuer,  Einkommensteuer,
Gewerbesteuer,  Kapitalrentensteuer)  entrichten,  gewählten  Abgeordneten.

$  2.  Für  die  Wahl  der  Abgeordneten  der  Städte  und  des  platten  Landes  ist  das  Herzogtum
in  folgende  Wahlbezirke  eingeteilt:

1.  Wahlbezirk  A  und  1.  Wahlbezirk  B:  Residenzstadt  Altenburg  nach  einer  unter  Berücksichtigung
  der  Zahl  der  Wahlberechtigten  durch  Höchste  Verordnung  zu  bestimmenden  räumlichen
  Teilung.(VI.)

2.  Wahlbezirk:  die  Städte  Ronneburg,  Schmölln,  Lucksa,  Gößnitz,  und  [der  Marktflecken]
Meuselwitz;

3.  Wahlbezirk:  die  in  der  Beilage  A  |  näher  bezeichneten  ländlichen  Ortschaften  des

4.  Wahlbezirk:  die  in  der  Beilage  5}  Ostkreises;

56.  Wahlbezirk:  die  Städte  Roda,  Eisenberg,  Kahla  und  Orlamünde  mit  Naschhausen;

6.  Wahlbezirk:  die  ländlichen  Ortschaften  des  Eisenberger  Amtsgerichtsbezirks  und  der
in  der  Beilage  C  verzeichnete  Teil  des  Rodaischen  Amtsgerichtsbezirks;

7.  Wahlbezirk:  der  in  der  Beilage  D  verzeichnete  Teil  des  Rodaischen  Amtsgerichtsbezirks
und  die  ländlichen  Ortschaften  des  Kahlaischen  Amtsgerichtsbezirks.

In  den  Wahlbezirken  1  A  und  1  B  werden  zusammen  fünf,  in  jedem  der  übrigen  Wahlbezirke
  drei  Abgeordnete  gewählt.  (VI.)

ı  Vgl.  $  208  des  Grundgesetzes.  Die  „näheren  Grundsätze  der  Finanzverwaltung‘‘  werden
zwar  in  ihren  grundlegenden,  den  $$  202  bis  207  des  Grundgesetzes  sich  anschließenden  Normen
in  den  Grundzügen  Gültigkeit  beanspruchen  können,  sind  indessen  in  allen  Einzelheiten,  insbesondere
  auch  infolge  der  anderweiten  Organisation  der  Behörden  der  Finanzverwaltung,  durch
verschiedene  verfügte  Abänderungen  und  durch  die  im  Laufe  der  Zeit  vom  Gesamtministerium
im  Einvernehmen  mit  der  Landschaft  festgestellten  Verwaltungsgrundsätze,  welche  in  der  Gesetzsammlung
  nicht  veröffentlicht  worden  sind,  im  wesentlichen  als  veraltet  zu  bezeichnen,  weshalb
ein  Abdruck  der  34  Paragraphen  umfassenden  zweiten  Beilage  unterbleiben  konnte.

%2  Die  Abänderungen  sind,  soweit  möglich,  in  den  Gesetzestext  gleich  mit  aufgenommen,
im  übrigen  in  den  Bemerkungen  verzeichnet.  Die  dabei  gesetzten  und  eingeklammerten  lateinischen
  Ziffern  verweisen  auf  die  einzelnen  abändernden  gesetzlichen  Vorschriften,  wie  sie  nachstehend
  unter  I  bis  VI  näher  bezeichnet  sind.

Außerdem  ist  im  Gesetzestexte  die  seit  dem  Jahre  1870  eingetretene  Veränderung  in  der
Organisation  der  Behörden  (insbesondere  sind  an  Stelle  der  Gerichtsämter  als  Justizbehörden
die  Amtsgerichte,  an  Stelle  derselben  als  Verwaltungsbehörden  für  das  platte  Land  die  Landratsämter
  getreten)  berücksichtigt  worden.

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