I.  Europa.  452  24.  Sachsen-Altenburg.

$  3.  Die  Wahlbezirke  des  $  2  werden  zugleich  als  Wahlbezirke  für  die  Wahl  der  Abgeordneten
  der  Höchstbesteuerten,  beziehentlich  zu  Bildung  solcher  verwendet,  dergestalt,  daß
von  den  neun  Wahlbezirken  für  die  Wahl  der  Abgeordneten  der  Höchstbesteuerten,  in  deren
jedem  ein  solcher  Abgeordneter  zu  wählen  ist,

der  1.  die  Wahlbezerke  1  A  und  1  B  des  $  2  umfaßt,  (VI.)
der  2.  mit  dem  2.  Wahlbezirk  des  $  2  zusammenfällt,
der  3.
und  4  durch  eine  Teilung  des  3.  Wahlbezirks  des  $  2  (Beilage  A),
der  5.
und  durch  eine  Teilung  des  4.  Wahlbezirks  des  $  2  (Beilage  B),
in  der  aus  der  Beilage  E  näher  ersichtlichen  Maße  gebildet  werden,  des  ferneren  aber
der  7.  mit  dem  5.  Wahlbezirk  des  $  2,
der  8.  mit  dem  6.  Wahlbezirk  des  $  2,
der  9.  mit  dem  7.  Wahlbezirk  des  $  2  zusammenfällt.
$  4.  Sämtliche  Abgeordnete  werden  mittels  direkter  Wahl  gewählt.
$  5.  Jede  landschaftliche  Wahl  geschieht  lediglich  auf  Anordnung  des  Landesherrn.

Das  Wahlgeschäft  steht  unter  der  Leitung  und  Aufsicht  Unseres  Ministeriums,  Abteilung
des  Innern.  Dasselbe  erteilt,  auf  dazu  erhaltenen  Höchsten  Befehl,  die  zur  epeziellen  Leitung
erforderlichen  Aufträge.

$  6.  Wähler  ist  jeder  männliche  Staatsbürger,  welcher  das  25.  Lebensjahr  zurückgelegt
hat,  eine  direkte  Steuer  (Grundsteuer,  Einkommensteuer,  Gewerbesteuer,  Kapitalrentensteuer)  (VI)
an  den  Staat  entrichtet  und  nicht  unter  eine  oder  mehrere  der  nachstehenden  Ausnahmen  fällt.

Unfähig  zu  Wählern  sind  auf  die  Dauer  des  Behinderungsgrundes:
1.  diejenigen,  welche  unter  Zustandsvormundschaft  gestellt  sind;

2.  unselbständige!,  einen  eigenen  Hausstand  nicht  besitzende  Personen,  namentlich  die,
welche  in  Brot  und  Lohn  einer  Privatperson  stehen;

3.  Personen,  welche  eine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  oder  Gemeindemitteln
beziehen,  oder  im  letzten  der  Wahl  vorhergegangenen  Jahre  bezogen  haben;

4.  Personen,  über  deren  Vermögen  Konkurs  gerichtlich  eröffnet  worden  ist,  solange  sie
ihre  Gläubiger  nicht  vollständig  befriedigt  haben;

5.  diejenigen,  welche  sich  in  Straf-  oder  Untersuchungshaft  befinden;

6.  diejenigen,  denen  nach  der  einschlagenden  Gesetzgebung  die  stastsbürgerlichen  Rechte
entzogen  sind,  deren  staatsbürgerliche  Rechte  ruhen,  und  denen  die  Ausübung  dieser  Rechte  untersagt
  ist.

Dem  Staatsbürgerrechte  ist  der  volle  Landsassiat  der  Rittergutsbesitzer  gleich  zu  achten.

$  72.  [Des  Rechtes  zu  wälılen  soll,  unbeschadet  der  sonst  verwirkten  Strafen,  für  eine  Zeit
von  2  bis  10  Jahren  durch  strafrechtliches  Erkenntnis  verlustig  erklärt  werden,  wer  bei  den  Wahlen
Stimmen  erkauft  oder  wissentlich  mehr  als  einmal  bei  der  für  einen  und  denselben  Zweck  bestimmten
Wahl  seine  Stimme  abgegeben  oder  zur  Einwirkung  auf  die  Wahl  überhaupt  gesetzlich  unzulässige
Mittel  angewendet  hat.]

$  8.  Wer  das  Wahlrecht  in  einem  Wahlbezirke  ausüben  will,  muß

1.  in  demselben  zur  Zeit  der  Wahl  seit  mindestens  sechs  Monaten  seinen  festen  Wohnsitz
haben.  Bei  den  unmittelbaren  und  mittelbaren  Staate-  sowie  bei  den  Kirchen-  und  Schuldienern
genügt  der  feste  Wohnsitz  innerhalb  des  Wahlbezirks  ohne  Rücksicht  auf  dessen  Dauer;  bei  den
Soldaten  und  Militärpersonen  gilt  außerdern  noch  deren  jedesmaliger  Standort  als  Wohnsitz;

I  Unter  die  hier  erwähnten  unselbständigen  Personen  fallen  Auszügler  nicht.

3  $  7  erledigt  sich  durch  die  erschöpfende  reichsgesetzliche  Regelung  dieser  Fragen  in  den
$$  106  bis  109,  $  339  Abs.  2  des  Reichsstrafgesetzbuches  in  Verbindung  mit  den  $$  32  bis  34
daselbst.