I.  Europa.  453  24.  Sachsen-Altenburg.

2.  muß  er  bis  zur  Aufstellung  der  Steuerlisten  ($  14)  diejenigen  von  ihm  zu  zahlenden  direkten
Steuerbeträge  vollständig  berichtigt  haben,  welche  bis  zum  Schlusse  des  nächst  vorhergegangenen
Kalenderjahres  fällig  waren,  auch  solches,  oder  daß  er  sich  ohne  eigne  Schuld  mit  der  Zahlung
dieser  Erträge  im  Rückstand  befindet,  auf  Erfordern  nachweisen.  (Vgl.  jedoch  $  19.)

Eingewendete  und  etwa  noch  nicht  definitiv  erledigte  Reklamationen  gegen  den  von  der
Steuerbehörde  bekannt  gemachten  Betrag  der  Steuer  befreien  nicht  von  den  Folgen  der  Resthängigkeit,
  soweit  sie  in  der  Ausschließung  von  Ausübung  des  Wahlrechtes  bestehen.

Die  Wahlbezirke  1  A  und  1  B  des  $  2  gelten  in  Beziehung  auf  das  Erfordernis  des  Wohnsitzes
  als  ein  Wahlbezirk.(VI.)

$  9.  Die  Zahl  derer,  welche  als  Höchstbesteuerte  das  Wahlrecht  auszuüben  haben,  wird
nach  der  Seelenzahl  der  Wahlbezirke  ($  3)  dergestalt  festgestellt,  daß  auf  je  500  Seelen  ein  Wähler
kommt.  Der  mit  500  nicht  teilbare  Überschuß  in  der  Seelenzahl  des  Wahlbezirks  wird  hierbei,
wenn  er  250  oder  weniger  beträgt,  nicht,  wenn  er  dagegen  mehr  als  250  beträgt,  für  volle  500  Seelen
gerechnet.

Wenn  mehrere  Steuerpflichtige,  welche  gleich  hohe  Steuer  entrichten,  vorhanden  sind,
von  denen  nach  dem  Maßstabe  der  Bevölkerung  nur  einzelne  zur  Wahl  berufen  sein  würden,  so
sind  ausnahmsweise  die  in  demselben  Steuergrade  stehenden  Personen  sämtlich  als  Wähler  zuzulassen.


Die  Seelenzahl  wird  nach  dem  Ergebnis  der  letzten  amtlichen  amtlichen  Volkszählung
bemessen.

Wer  nach  dem  Vorstehenden  den  Höchstbesteuerten  angehört,  nimmt  an  den  Wahlen  der
Abgeordneten  der  Städte  und  des  platten  Landes  keinen  Anteil.

$  10.  Für  die  Wahl  der  Abgeordneten  der  Städte  und  des  platten  Landes  (in  den  Wahlbezirken
  2  bis  7  des  $2  werden  die  Wähler  eines  jeden  dieser  Wahlbezirke[VI])  unter  Ausscheidung
der  darunter  befindlichen  Höchstbesteuerten,  nach  Maßgabe  der  von  ihnen  zu  entrichtenden
direkten  Steuern  ($  6)  in  drei  Abteilungen  geteilt,  und  zwar  dergestalt,  daß  auf  jede  Abteilung
ein  Dritteil  der  nach  Abzug  der  von  den  Höchstbesteuerten  zu  entrichtenden  Steuern  sich  ergebenden
  Gesamtsumme  der  Steuerbeträge  des  ganzen  Weahlbezirks  fällt.

$  11.  Die  erste  Abteilung  besteht  aus  denjenigen  Wählern,  auf  welche  die  höchsten
Steuerbeträge  bis  zum  Belaufe  eines  Dritteils  der  Gesamtsteuer  fallen.  Die  zweite  Abteilung
  besteht  aus  denjenigen  Wählern,  auf  welche  die  nächst  niedrigeren  Steuerbeträge  bis  zur
Grenze  des  zweiten  Dritteils  fallen.  Die  dritte  Abteilung  endlich  besteht  aus  den  am  niedrigsten
  besteuerten  Wählern,  auf  welche  das  letzte  Dritteil  fällt.

$  11a.(VI.)  Für  die  Wahl  der  Abgeordneten  der  Residenzstadt  Altenburg  wird  zunächst
gemäß  $$  10  und  11  für  den  ganzen  Stadtbezirk  ($  13)  die  erste  Abteilung  gebildet.  Sodann  werden
nach  Ausscheidung  der  Wähler  dieser  Abteilung  für  jeden  der  Wahlbezirke  1  A  und  1  B  durch
Zweiteilung  der  Restsumme  der  Steuerbeträge  unter  sinngemäßer  Anwendung  der  $  10  und  11
die  zweite  und  die  dritte  Abteilung  gebildet.

$  12.  Jeder  Wähler  darf  nur  in  einer  Abteilung  wählen.

In  die  erste  und  beziehentlich  zweite  Abteilung  gehört  auch  derjenige,  dessen  Steuerbetrag
nur  teilweise  zur  Erfüllung  der  auf  die  erste  und  bezw.  zweite  Abteilung  fallenden  Steuersummen
erfordert  wird.

Ist  durch  den  Gesamtbetrag  der  in  eine  der  beiden  ersten  Abteilungen  eingeschätzten
Steuerpflichtigen  das  auf  eine  solche  Abteilung  fallende  Dritteil  der  Gesamtsteuer  nicht  erreicht,
und  sind  als  nächste  Steuerpflichtige  mehrere  Gleichbesteuerte  vorhanden,  so  entscheidet  wegen
Aufnahme  eines  von  ihnen  in  die  noch  nicht  vollständige  höhere  Abteilung  die  von  der  Wahlbehörde
  vorzunehmende  Losziehung.

$  13.(VI.)  Diefür  den  Wahlbezirk  1  A  und  1  B  gemeinsam  gebildete  erste  Abteilung  wählt
einen  landschaftlichen  Abgeordneten;  im  übrigen  wird  von  jeder  der  drei  Abteilungen  eines  Wahlbezirkes
  ($  2)  ein  Abgeordneter  gewählt,