I.  Europa.  454  24.  Sachsen-Altenburg.

$  14.  Wenn  die  Vornahme  landschaftlicher  Wahlen  angeordnet  wird,  so  hat  zunächst
jedes  Steueramt  für  jede  Stadt  seines  Bezirks,  ingleichen  für  seinen  Landbezirk  eine  Steuerliste
aufzustellen,  in  welche  der  gesamte  Betrag  der  von  jedem  Steuerpflichtigen  an  das  die  Liste  aufstellende
  Steueramt  zu  entrichtenden  direkten  Steuern  unter  Angabe  der  bis  zum  Schlusse  des
nächst  vorhergegangenen  Kalenderjahres  ausstehenden  Reste  aufzunehmen  ist.  Steuerbeträge,
welche  der  einzelne  an  ein  von  deım  seines  Wohnsitzes  verschiedenes  Steucramt  zu  entrichten  hat,
sind  nur  auf  Antrag  und  erhobene  Reklaınation  in  der  Liste  seines  Wahlbezirks  zuzurechnen.

Die  Steuerlisten  über  die  Städte  werden  den  betreffenden  Stadträten,  die  über  den  Landbezirk
  deın  betreffenden  Landratsamte  von  dein  Steueramt  zugestellt.

$  15.  Mit  Hilfe  dieser  Steuerlisten  fertigen  die  Stadträte  sowie  die  Landratsämter  Wählerlisten
  für  jede  Stadt  und  bzw.  für  jeden  Amtsbezirk,  wobei  auf  die  nach  $  2  eintretende  Teilung
der  Amtsgerichtsbezirke  geeignete  Rücksicht  zu  nehmen  ist.  Diese  Wüählerlisten  müssen  Vorund
  Zunamen,  Lebensalter,  Stand  und  Gewerbe,  und  wenn  mehrere  Personen  gleichen  Vor-  und
Zunamens,  Lebensalters,  Standes  und  Gewerbes  vorhanden  sind,  eine  sonstige  nähere  Bezeichnung,
außerdem  aber  den  Steuerbetrag  und  den  etwaigen  Steuerrückstand  ($  8  unter  2)  jedes  stimmberechtigten
  Wählers,  sofern  dio  Ursache  des  Steuerrückstandes  nicht  in  der  Steuerbehörde  selbst
liegt,  entbalten.

$  16.  Die  Wählerlisten  sind  von  den  Landratsämtern  und  Stadträten  zu  jedermanns
Einsicht  auszulegen,  und  daß  dies  geschehen,  ist  im  Amts-  und  Nachrichtsblatte  und  außerhalb
der  Stadt  Altenburg  auch  je  in  einem  der  betreffenden  Lokalblätter  öffentlich  bekannt  zu  machen.
Reklamationen  gegen  diese  Listen,  über  welche  in  erster  Instanz  die  auslegende  Behörde,  in  zweiter
und  zugleich  letzter  Instanz  Unser  Ministerium,  Abteilung  des  Innern,  entscheidet,  sind  binnen
acht  Tagen  nach  öffentlicher  Bekanntmachung  der  Listen  bei  der  auslegenden  Behörde  anzubringen
und  in  kürzester  Frist  zu  erledigen,  worauf  die  Listen  geschlossen  werden.  Nur  diejenigen  sind
zur  Teilnahme  an  der  Wahl  berechtigt,  welche  in  die  Wählerliste  aufgenommen  sind.

$  17._  Nach  dem  Schlusse  der  Wählerlisten  haben  die  Landratsämter  und  Stadträte  —
letztere  mit  Ausnahıne  des  Stadtrats  zu  Altenburg  —  dieselben  alsbald  an  die  bestellten  Wahlkommissare
  —  zu  vgl.  $  20  des  gegenwärtigen  Gesetzes  —  abzugeben,  von  welchen  hierauf  —
in  der  Stadt  Altenburg  aber  vom  dasigen  Stadtrate  —  da  nötig  unter  Hinzuziehung  der  Steuerämter
  die  Listen  der  Höchstbesteuerten  für  deren  Wahlbezirke  anzufertigen  sind.

Sollten  für  die  Höchstbesteuerten  besondere  Wahlkommissare  ernannt  werden,  so  sind  die
Listen  zunächst  an  diese  und  von  selbigen  nach  Aufstellung  der  Listen  der  Höchstbesteuerten
unter  ausdrücklicher  Namhaftmachung  der  letzteren  an  die  Wehlkommissare  für  die  Bezirke
der  Städte  und  des  platten  Landes  abzugeben.

$  18.  Hierauf  hat  der  Wahlkommissar,  und  zwar  insoweit  er  solches  für  nötig  erachtet,
unter  Zuziehung  des  Steueramts  bzw.  der  Steuerämter  für  jeden  Wahlbezirk  ($  2)  eine  Abteilungsliste
  ($  10)  anzufertigen  und  diese  nebst  der  oder  den  von  ihın  gefertigten  Listen  der  Höchstbesteuerten
  dann  sofort  in  einem  oder  mehreren  von  ihm  zu  bestimmenden  und  öffentlich  bekannt
zu  machenden  Lokalen  öffentlich  auszulegen.  Einsprachen  gegen  diese  Listen!  sind  binnen  drei
Tagen  nach  öffentlicher  Bekanntmachung  anzubringen.  Die  Entscheidung  darüber  steht  dem
Wahlkommissar  in  einziger  Instanz  zu  und  muß  innerhalb  der  nächsten  acht  Tage  erfolgen,  worauf
die  Listen  geschlossen  werden.

$  19.  Die  Steuerrestanten  ($  8  unter  2)  werden,  wenn  sie  sonst  wahlberechtigt  sind,  bei
Bildung  der  Listen  der  Höchstbesteuerten  und  der  Abteilungslisten  mitgezählt,  sind  aber  dessenungeachtet
  nicht  berechtigt,  an  der  Wahl  teilzunehmen.  Nur  derjenige,  welcher  vor  Ablauf  der
zu  Einsprachen  gegen  die  Abteilungslisten  geordneten  dreitägigen  Reklamationsfrist  ($  18)  dem
Wahlkommissar  den  Nachweis  liefert,  daß  er  seine  in  der  Wählerliste  vorgemerkten  Steuerreste

ı  Der  zweite  Satz  des  $  18  ist  dahin  zu  verstehen,  daß  nach  Ablauf  der  dreitägigen  Frist
zur  Auslegung  der  Abteilungswahllisten  eine  fernerweite  Dreitagsfrist  zur  Erhebung  von  Einsprüchen
  gegen  diese  Listen  Platz  zu  greifen  hat.  (III.)