I.  Europa.  455  24.  Sachsen-Altenburg.

vollständig  berichtigt  hat,  soll  dadurch  der  Wahlberechtigung  noch  teilhaftig  werden.  Von  Amts
wegen  werden  aber  solche  nachträgliche  Steuerberichtigungen  nicht  berücksichtigt.

$  20.  Die  Leitung  der  Wahlen  erfolgt  durch  Kommissare,  welche  zu  diesem  Behuf  von
Unserem  Ministerium,  Abteilung  des  Innern,  mittels  Bekanntmachung  im  Amts-  und  Nachrichtsblatt
  bestellt  werden,

In  Unserer  Residenzstadt  Altenburg  stehen  die  nach  $$  18  und  19  den  Wahlkommissaren
obliegenden  Funktionen  dem  dasigen  Stadtrate  zu,  welcher  die  Listen  der  Höchstbesteuerten
sowie  die  Abteilungslisten  nach  deren  Schluß  an  den  betreffenden  Wahlkommissar  abzugeben  hat.

$  21.  Die  Wahlkommissare  teilen  die  Wahlbezirke  bzw.  deren  Abteilungen  unter  Berücksichtigung
  der  Orteverhältnisse  in  Unterabteilungen  und  bestimmen  für  jede  solche  Unterabteilung
besonders  die  Zeit  der  Wahlhandlung  und  einen  für  dieselbe  möglichst  günstig  gelegenon  Ort.
Sie  ernennen  für  jede  Unterabteilung  aus  der  Zahl  der  Wahlberechtigten  einen  Wahlvorsteher,
welcher  die  Wahlhandlung  zu  leiten  hat,  und  einen  Stellvertreter  desselben.  (IV.)

$  2ia.  Die  Wahlen  finden  an  einem  durch  das  Ministerium,  Abteilung  des  Innern,  zu
bestimmenden  Tage  statt.  (IV.)

$  22.  Die  Vorladung  zur  Wahl  erfolgt  mindestens  acht  Tage  vor  der  Wahlhandlung  durch
öffentliche  Bekanntmachung  im  Amts-  und  Nachrichteblatt,  bezüglich  ($  16)  in  den  betreffenden
Lokalblättern,  und  überdies  in  den  Städten  durch  Ausruf!,  auf  dem  Lande  durch  Kurrentladungen
an  die  Gemeindevorsteher  bzw.  deren  Stellvertreter.  Von  dem  Wahlkommissar  ist  auf  geeignete
Weise  Sorge  dafür  zu  tragen,  daß  bei  dieser  Vorladung  jeder  Wähler  zugleich  erfahre,  welcher
Abteilung  er  angehört.  Insbesondere  ist  in  der  erwähnten  Bekanntmachung  zugleich  anzugeben,
welcher  Steuerbetrag  in  den  einzelnen  Abteilungen  für  die  Teilnahme  an  der  fraglichen  Wahl
erforderlich  ist.

$  23.  a.  Der  Wahlvorsteher  IV  zieht  zu  jeder  Wahlhandlung  aus  der  Zahl  der  Stadtverordneten
  oder  sonstigen  Gemeindevertreter  in  der  Stadt  und  den  Gemeinderatsmitgliedern  (IV.)
auf  dem  Lande  zwei  Beistände  zu,  welche  der  Wahlhandlung  beiwohnen  und  das  darüber  aufgenommene
  Protokoll  mit  unterzeichnen.  In  den  Dörfern  wählt  er  dazu  solche  Personen,  welche
zugleich  die  sich  anmeldenden,  dem  Wahlvorsteher  (IV)etwa  nicht  bekannten  Wähler  anzuerkennen
vermögen,  in  den  Städten  ist  zu  letzterem  Behufe  der  betreffende  Bezirksvorsteher  beizuziehen.

b.  Wer  an  der  Wahlhandlung  nicht  persönlich  teilnimmt,  begibt  sich  stillschweigend  seines
Stimmrechts  für  die  fragliche  Wahl.

c.  Das  Wahlrecht  wird  durch  Stimmzettel  ohne  Unterschrift  ausgeübt,  welche  derart
zusammengefaltet  sein  müssen,  daß  der  auf  ihnen  verzeichnete  Name  verdeckt  ist.  Die  Stimmzettel
  sind  vom  Weahlvorsteher  oder  dessen  Stellvertreter  uneröffnet  in  ein  verdecktes  Gefäß
(Wahlurne)  zu  legen.  Jeder  Wahlberechtigte  hat  nur  einen  Stimmzettel  abzugeben.

Die  Stimmzettel  müssen  von  weißem  Papier  und  dürfen  mit  keinem  äußeren  Kennzeichen
versehen  sein.

Die  Stimmzettel  sind  außerhalb  des  Wahllokals  mit  dem  Namen  derjenigen  Person,  welcher
der  Wähler  seine  Stimme  geben  will,  handschriftlich  oder  im  Wege  der  Vervielfältigung  zu  versehen.

Ungültig  sind:

1.  Stimmzettel,  welche  nicht  von  weißem  Papier  oder  welche  mit  einem  äußeren  Kennzeichen
  versehen  sind;

2.  Stimmzettel,  welche  keinen  oder  keinen  lesbaren  Namen  enthalten;

3.  Stimmzettel,  aus  welchen  die  Person  des  Gewählten  nicht  unzweifelhaft  zu  erkennen  ist;

4.  Stimmzettel,  auf  welchen  mehr  als  ein  Name  oder  der  Name  einer  nicht  wählbaren
Person  verzeichnet  ist;

6.  Stimmzettel,  welche  eine  Verwahrung  oder  einen  Vorbehalt  gegenüber  dem  Gewählten
enthalten.  (V.)

!  Dieser  Ausruf  kann  mit  Genehmigung  des  Wahlkommissars  unterbleiben.  (IV.)