I.  Europa.  456  24.  Sachsen-Altenburg.

d.  Zur  Gültigkeit  des  Wahlprotokolls  ist  das  Eintragen  sämtlicher  Wähler  in  dasselbe
nicht  erforderlich,  sondern  es  genügt,  wenn  von  der  Behörde  in  der  Abteilungsliste  bzw.  in  der
Liste  der  Höchstbesteuerten  neben  deın  Namen  jedes  Wühlers  in  einer  offen  zu  lassenden  Spalte,
daß  der  Wähler  seinen  Stimmzettel  abgegeben  habe,  vorgemerkt  und  am  Schlusse  des  Protokolls
das  Walılresultat  gezogen  wird.

e.  Jeder  Wahlkörper,  sowohl  der  der  höchstbesteuerten  Wähler  als  eine  jede  der  drei
Abteilungen  der  übrigen  Wähler,  wählt  mittelst  einer  besonderen  Wahlhandlung  allein  und  ohne
Gegenwart  eines  andern  Wahlkörpere.  |

f.  Es  genügt  relative  Stimmenmehrheit;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  höhere
Lebensalter,  und  wenn  dieses  gleich  sein  sollte,  das  Los.

g.  In  der  Wahlversammlung  selbst  dürfen  weder  Diskussionen  stattfinden  noch  Beschlüsse
gefaßt  werden.

h.(V)  Das  Mitstimmen  einer  oder  einiger  nicht  befugter  Personen  macht  —  unbeschadet
des  Einflusses  auf  die  Stimmenmehrheit  für  einen  Erwählten  —  nicht  die  ganze  Wahlhandlung
ungültig.

i(V)  Eine  Vergütung  für  Reiseaufwand  oder  Versäumnis  erhalten  die  Wähler  nicht.

$  24.  Jeder  männliche  Staatsbürger,  welcher  nach  $$  6  und  7  an  den  Wahlen  teilzunehmen
berechtigt  ist  und  mindestens  bereits  drei  Jahre  lang  dem  Staatsverbande  des  Herzogtums  angehört,
ist  in  jedem  Weahlbezirke  zum  Abgeordneten  wählbar.

$  25.  Die  gewählten  Abgeordneten  haben  sich  über  die  Annahme  oder  Ablehnung  der  Wahl
binnen  drei  Tagen  nach  Zustellung  der  Benachrichtigung  gegen  die  Wahlbehörde  zu  erklären.
Eine  Annahıne  unter  Protest  oder  Vorbehalt  gilt  als  Ablehnung.

$  26.  Jeder  Staatsbürger  hat  dem  ehrenvollen  Rufe  als  Abgeordneter  zu  folgen.  Nur
ein  mehr  als  65jähriges  Lebensalter,  ärztlich  bescheinigte  Krankheit,  unverschiebliche  Abwesenheit
  und  von  der  Obrigkeit  des  Wohnorts  beglaubigte  häusliche  Unentbehrlichkeit  können  Anträge
auf  gänzliche  bzw.  zeitweilige  Enthebung  von  der  Teilnahme  an  den  landschaftlichen  Versammlungen
begründen.  Wer  eine  Wahlperiode  hindurch  Abgeordneter  gewesen  ist,  darf  für  die  nächste  Wahlperiode
  die  auf  ihn  wiederum  gefallene  Wahl  ablehnen.

Sollte  jemand  ohne  solche  Gründe  die  auf  ihn  gefallene  Wahl  als  landschaftlicher  Abgeordneter
  beharrlich  ablehnen  oder  vor  Ablauf  seiner  Wahlperiode  die  fernere  Teilnahme  an  den  landschaftlichen
  Versammlungen  verweigern,  so  wird  er  dadurch  der  aktiven  und  passiven  Wahlfähigkeit
bei  allen  landschaftlichen  Wahlen  für  einen  nach  dem  Ermessen  der  Landschaft  festzusetzenden
Zeitraum  von  zwei  bis  zelın  Jahren  verlustig  und  solches  im  Amts-  und  Nachrichtesblatt  öffentlich
bekannt  gemacht.

Wenn  ein  Abgeordneter  im  Laufe  einer  Wahlperiode  sein  65.  Lebensjahr  zurücklegt,  so
berechtigt  ihn  dies  nicht  zum  Ausscheiden  aus  der  Landschaft.

Ablehnungsgesuche  gegen  die  Übernahme  der  Pflichten  eines  Abgeordneten  oder  Gesuche
um  Enthebung  von  denselben  sind  außer  der  Zeit  einer  landschaftlichen  Versammlung  bei  der
höchsten  Stelle  anzubringen  und  bescheinigt  zu  unterstützen.  [Im  Genehmigungsfalle  wird  der
betreffende  Stellvertreter  ($  30)  einberufen  und  dem  landschaftlichen  Vorstande  davon  Nachricht
erteilt!.]  Werden  beiderlei  Gesuche  während  einer  landschaftlichen  Versammlung  veranlaßt,
so  sind  sie  an  deren  Vorstand  zu  richten  und  von  diesem  mit  den  übrigen  Abgeordneten  zu  erörtern
und  zu  entscheiden.  Im  Genehmigungsfalle  geschieht  davon,  [behufs  der  Einberufung  des  Stellvertreters!,]
  Anzeige  beim  Landesherrrn.

$  27.  Vater  und  Sohn  können  nicht  zugleich  ale  Abgeordnete  eintreten.

Wenn  unter  ihnen  keine  Einigung  über  einen  freiwilligen  Rücktritt  erfolgt,  so  geht  der
Vater  dem  Sohne  vor.

Sollte  bei  einer  im  Laufe  der  Wahlperiode  eintretenden  Ergänzungswahl  ein  Mann  zum
Abgeordneten  erwählt  werden,  dessen  Vater  oder  Sohn  bereits  Abgeordneter  ist,  so  ist  die  Wahl
unwirksam,  und  es  muß  von  neuem  gewählt  werden.

ı  Erledigt  durch  Beseitigung  der  landschaftlichen  Stellvertreter  (s.  Bem.  zu  $  30).