I.  Europe.  457  24.  Sachsen-Altenburg.

$  28.  Staatsbeamte,  aktive  Militärs,  Geistliche  und  Schulbeamte  bedürfen  zur  Annahme
der  auf  sie  gefallenen  Wahl  zum  Abgeordneten  besondere  Erlaubnis  der  Staatsregierung  nicht,
doch  haben  sie  die  auf  sie  gefallene  Wahl  alsbald  der  ihnen  vorgesetzten  Behörde  anzuzeigen!.

Die  Mitglieder  Unseres  Ministeriums  können  nicht  als  Abgeordnete  gewählt  werden.

$  292.  Die  landschaftlichen  Abgeordneten  werden  auf  drei  Jahre  gewählt,  dergestalt,
daß  nach  drei  Jahren  sämtliche  Abgeordnete  aus  der  Landschaft  ausscheiden  und  mit  jeder  neuen
Wahlperiode  auch  eine  durchgängig  neue  Wahl  der  Landtagsabgeordneten  eintritt.

Das  landesherrliche  Recht  der  Auflösung  der  Stände  bleibt  hiervon  allenthalben  unberührt.

Außerdem  erlischt  das  Recht  jedes  Abgeordneten,  wenn  die  Bedingungen  seiner  Wählbarkeit
  aufhören.

$  30°.

$  31.  Die  Ergebnisse  der  Abgeordnetenwahlen  werden  von  den  Wahlkommissaren  alsbald
Unserem  Ministerium,  Abteilung  des  Innern,  mit  Beifügung  der  Akten  vorgelegt,  welches  dann  die
Wahlhandlung  prüft  und  etwaige  Erinnerungen  zur  Erledigung  bringen  läßt.  Wäre  jemand  in
mehr  als  einem  Wahlbezirk  gültig  zum  Abgeordneten  gewählt  worden,  so  ordnet  Unser  Ministerium,
Abteilung  des  Innern,  —  nach  vorgängiger  Vernehmung  des  Gewählten  darüber,  für  welchen  Wahlbezirk
  er  sich  entscheide,  dafern  derselbe  sich  hierüber  nicht  schon  gegen  die  betreffenden  Weahlkommissare
  erklärt  hat  ($  25)  —  für  diejenigen  Wahlbezirke,  für  welche  er  sioh  nicht  entschieden
hat,  die  erforderliche  Nachwahl  an.

Die  Erklärung  über  die  Entscheidung  ist  an  Unser  Ministerium,  Abteilung  dee  Innern,
binnen  drei  Tagen  nach  von  demselben  erhaltener  Aufforderung  abzugeben,  widrigenfalls  gedachtes
Ministerium  ohne  weiteres  selbst  entscheidet.

$  32°.  Die  nach  $$  14—19  anzufertigenden  Steuerlisten,  Wählerlisten,  Abteilungslisten
und  Listen  der  Höchstbesteuerten  bilden,  nachdem  sie  vorschriftemäßig  zur  öffentlichen  Kenntnis
gebracht,  auch  die  dagegen  etwa  vorgebrachten  Reklamationen  vorschriftemäßig  erledigt  worden
sind,  die  Grundlage  für  das  ganze,  zur  Herstellung  einer  neuen  Landschaft  erforderliche  Wahlgeschäft,
  also  nicht  allein  für  die  Hauptwahl,  sondern  auch  für  die  etwa  nötig  werdende  Nachwahl
  ($  31),  ohne  daß  es  für  die  Nachwahl  der  Anfertigung  und  Auslegung  neuer  Listen  bedarf,
und  ohne  daß  gegen  die  Listen  von  neuem  Reklamationen  zulässig  sind.  Wird  dagegen  im  Laufe
einer  Wahlperiode  eine  Ergänzungswahl  ($  27),  möge  sie  einen  landschaftlichen  Abgeordneten
betreffen,  erforderlich,  so  ist  mit  Berichtigung  des  früheren,  oder  sofern  diese  untunlich,  mit  Anfertigung
  neuer  Listen  des  zur  Ergänzungswahl  berufenen  Bezirks  sowie  mit  vorschriftsmäßiger
Veröffentlichung  dieser  berichtigten  oder  neuen  Listen  zu  verfahren.  Gegen  diese  berichtigten
oder  neuen  Listen  sind  Reklamationen  innerhalb  der  in  $$  16  und  18  geordneten  Fristen  zulässig.

$  33.  Unser  Ministerium,  Abteilung  des  Innern,  zeigt  Unserem  Gesamtministerium  die
Ergebnisse  der  Wahlhandlung  an;  letzteres  setzt  den  landschaftlichen  Vorstand  von  den  gewählten
Abgeordneten  in  Kenntnis.  Jeder  Abgeordnete  erhält  aus  Unserem  Gesamtministerium  ein  vorläufiges
  Wahldekret  zu  seiner  Beglaubigung.

Beilage  A  bis  E®.

ı  Nach  $  10  der  Notariatsordnung  vom  1.  9.  1889  (Gesetzeammi.  8.  31)  bedarf  der  Notar
zum  Eintritt  in  den  Landtag  eines  Urlaubs  nicht.

*  Alle  Landtags-  und  Wahlperioden  beginnen  und  schließen  jetzt  mit  dem  Kalenderjahre.
Bei  Auflösung  der  Landschaft  wird  das  Kalenderjahr,  in  welchem  die  neue  Landschaft  gewählt
wird,  als  das  erste  Jahr  ihrer  dreijährigen  Wahlperiode  gerechnet.  (I.)

®  $  30,  welcher  von  der  Wahl  von_Stellvertretern  der  landschaftlichen  Abgeordneten
handelt,  ist  ausdrücklich  aufgehoben.  (II.)

*  Die  in  $  32  bezüglich  der  Stellvertreter  getroffenen  Bestimmungen  sind  mit  $  30  außer
Wirksamkeit  gesetzt  und  im  Texte  weggelassen  worden.  (II.)

5  Die  Beilagen  A  bis  E,  welche  die  Bildung  der  Wahlbezirke  des  platten  Landes  durch
Bezeichnung  der  einzelnen  ländlichen  dazu  gehörigen  Ortschaften  regeln  (vgl.  $$  2  und  3  des  Wahlgesetzes),
  sind,  weil  sie  ein  allgemeines  Interesse  nicht  bieten,  nicht  mit  zum  Abdruck  gelangt.

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