I.  Europa.  458  25.  Sachs.-Cob.-G.

25.  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

Von  Herrn  Landrat  Hans-Bartold  von  BASSEWITZ  in  Ohrdruf.

Herzog  Ernst  von  Sachsen-Coburg-Saalfeld,  der  am  8.  Februar  1821  seinem  Lande  eine
ständische  Verfassung  gegeben  hatte,  trat  nach  dem  Aussterben  der  Linie  Gotha-Altenburg  des
Sachsen-Ernestinischen  Hauses  im  Hildburghauser  Teilungsvertrag  voın  12.  November  1826
das  Fürstentum  Saalfeld  und  das  Amt  Themar  an  Sachsen-Meiningen  ab  und  erhielt  dafür  das
Herzogtum  Gotha  sowie  die  hildburghausischen  Ämter  Sonnefeld  und  Königsberg  i.  Franken.
Er  nannte  sich  von  da  ab  Herzog  von  Sachsen-Coburg  und  Gotha.  Der  Anfall  hatte  jedoch  zunächst
  nur  eine  reine  Personalunion  zwischen  Coburg  und  Gotha  zur  Folge.  —  Sein  Sohn,  Herzog
Ernst  II.,  vereinbarte  am  25.  März  18-49  mit  einer  aus  freion  Wnhlen  hervorgegangenen  Abgeordnetenversammlung
  ein  Staatsgrundgesetz  für  das  Herzogtum  Gotha,  während  iın  Horzogtum  Coburg
die  alte  Verfassung  von  1821  in  Geltung  blieb.  Die  Versuche,  eine  vollkommene  politische  und
finanzielle  Veroinigung  beider  Länder,  die  „Union“,  zustande  zu  bringen,  scheiterten.  Mit  dem
„Staatsgrundgesotze  für  die  Herzogtümer  Coburg  und  Gotha‘  vom  3.  Mai  1852,  das  nach  heftigen
Kämpfen  zustande  kam,  wurde  ein  Mittelweg  eingeschlagen;  es  erklärt  eine  Reihe  von  Einrichtungen
  ($$  71,  111)  für  gemeinsame  Angelegenheiten,  während  es  alle  übrigen  als  besondere  Angelegenheiten
  jedes  einzelnen  Herzogtunis  bestehen  lüßt.  So  haben  beide  Herzogtümer  ihre  besonderen
  Landtage;  nur  zur  Beratung  der  gemeinsamen  Angelegenheiten  tritt  ein  gemeinschaftlicher
  Landtag  zusammen,  der  sich  jetzt  aus  den  Mitgliedern  der  beiden  Sondeorlandtage  zusammensetzt.
  Die  für  gemeinsame  Angelegenheiten  erforderlichen  Geldmittel  werden  zu  ?/  ‚0  vom  Herzogtum
  Coburg,  zu  ?/,,  vom  Herzogtum  Gotha  aufgebracht.

Abänderungsgesetze  vom  31.  Januar  1874  (Zusammensetzung  des  gemeinschaftlichen
Landtags  und  Erklärung  von  Gesotzgebungsangelegenheiten  zu  gemeinsatnen  betr.),  vom  8.  April
1879  (die  Staatsangehörigkeit  betr.),  vorn  15.  Juli  1899  (die  Thronfolge  betr.),  und  vom  14.  April
1902  (die  Festsetzung  der  Finanzperiode  auf  zwei  Jahre  betr.).

Staatsgrundgesetz  für  die  Herzogtümer  Coburg  und  Gotha,  vom  3.  Mai  1852.

Wir  Ernst,  Herzog  zu  Sachsen-Coburg  und  Gotha,  Jülich,  Cleve  und  Berg,
auch  Engern  und  Westphalen,  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
  Graf  zu  Henneberg,  Graf  zu  der  Mark  und  Ravensberg,  Herr  zu  Ravenstein
und  Tonna  usw.

haben  zur  Herbeiführung  einer  übereinstimmenden  Verfassung  Unserer  Lande  den  Erlaß  eines
gemeinschaftlichen

Staatsgrundgesetzes  für  die  Herzogtümer  Coburg  und  Gotha

beschlossen,  und  verordnen  demnach  mit  Beirat  und  Zustimmung  der  getreuen  Stände  Unseres
Herzogtums  Coburg  und  der  Abgeordnetenversammlung  Unseres  Herzogtums  Gotha  was  folgt:

Abschnitt  I.  Von  dem  Staatsgebiet,  dem  Herzog,  der  Nachfolge  in  die  Regierung
und  der  Regierungsverwesung.

$1.  Die  Herzogtümer  Coburg  und  Gotha  bilden  ein  unter  der  Regierung  des
Herzoglichen  Hauses  von  Sachsen-Coburg  und  Gotha  vereinigtes,  untrennbares
Ganzes,  mit  nachstehender  Verfassung.

&amp;  2  ist  durch  Art.  1  der  Verfassung  des  Deutschen  Reiches  aufgehoben.

$3.  Der  Herzog  ist  das  Oberhaupt  des  Staates  und  übt  als  solches  die  Rechte
der  Staatsgewalt  nach  der  Verfassung.

:  $4.  Der  Herzog  hat  seinen  wesentlichen  Aufenthalt  in  dem  Staatsgebiet  zu

nehmen,  mit  Ausnahme  der  in  $8  und  9  bestimmten  Fälle.