I.  Europa.  459  25.  Sachs.-Cob.-G.

$5.  Der  Sitz  der  Regierung  darf  nicht  außerhalb  des  Landes  verlegt  werden!.

$6.  Das  Recht  der  Regierung  ist  erblich  im  Mannsstamme  des  Herzoglichen
Hauses  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  der  Linealerbfolge.

Zur  Sukzessionsfähigkeit  wird  rechtmäßige  Abstammung  aus  ebenbürtiger,  mit
Bewilligung  des  Herzogs  geschlossener  Ehe  erfordert.

87.  Stirbt  der  gegenwärtig  regierende  Herzog  Carl  Eduard  ohne  sukzessionsfähige
  Nachkommen  oder  sollte  sein  Mannesstamm  erlöschen,  so  ist  Prinz  Arthur,
Sohn  des  Herzogs  von  Connaught,  und  dessen  Mannesstamm  zur  Regierung  in  den
Herzogtümern  berufen.  Sollte  auch  Prinz  Arthur  ohne  sukzessionsfähige  Nachkommen
  versterben  oder  dessen  Mannesstamm  erlöschen,  so  geht  das  Recht  der
Nachfolge  in  der  Regierung  auf  den  Prinzen  Albert  Eduard  von  Wales  —  jetzigen
König  von  Großbritannien  und  Irland  —  und  dessen  Mannesstamm  über‘.

$  8  ist  durch  den  Tod  des  Prinzen  Albert  hinfällig  geworden.

$9.  Von  der  Nachfolge  in  die  Regierung  der  Herzogtümer  sind  der  regierende
König  von  England  und  der  voraussichtliche  englische  Thronfolger  (heir  apparent
des  englischen  Rechts)  ausgeschlossen,  dergestalt,  daß  die  Regierung  sofort  auf  den
nach  ihnen  zunächst  berechtigten  Prinzen  übergeht.

Ist  jedoch  zur  Zeit  eines  Erbfalles  außer  dem  regierenden  Könige  von  England
oder  außer  dem  englischen  Thronfolger  oder  außer  dem  Könige  und  dem  Thronfolger
  ein  sukzessionsfähiger  Nachkomme  aus  der  Speziallinie  des  Prinzen  Albert
nicht  vorhanden,  so  hat  im  ersteren  und  dritten  Falle  der  König  von  England,  im
zweiten  Falle  der  englische  Thronfolger  die  Regierung  der  Herzogtümer  anzutreten
und  dieselbe  durch  einen  Statthalter  so  lange  führen  zu  lassen,  bis  sie  von  einem
volljährigen  sukzessionsfähigen  Prinzen  aus  der  Speziallinie  des  Prinzen  Albert  übernommen
  werden  kann.

$  10.  Dafern  bei  dem  Aussterben  der  regierenden  Linie  zwei  gleich  nahe  Linien
vorhanden  sein  sollten,  so  wird  die  jüngere  durch  die  ältere  ausgeschlossen?.

$  11.  Das  Alter  der  Volljährigkeit  und  Regierungsmündigkeit  tritt  für  den
Herzog  sowie  für  jeden  Prinzen  des  Herzoglichen  Hauses  überhaupt  mit  der  Zurücklegung
  des  21.  Lebensjahres  ein.

$  12.  Ist  der  Herzog  regierungsunmündig  oder  ist  derselbe  wegen  körperlicher
oder  geistiger  Schwäche  oder  aus  einem  anderen  Grunde  nicht  imstande,  die  Regierung
zu  führen  oder  fortzuführen,  so  tritt  eine  Regierungsverwesung  ein.

$  13.  Die  Regierungsverwesung  während  der  Regierungsunmündigkeit  des
Herzogs  steht,  sofern  nicht  von  dem  verstorbenen  Herzog  duch  ein  mit  Zustimmung
des  gemeinschaftlichen  Landtags  erlassenes  Gesetz  eine  andere  Anordnung  getroffen
worden,  zunächst  der  leiblichen  Mutter  des  Herzogszu,  solange  dieselbe  sich  nicht  anderweit
  vermählt,  nach  dieser  dem  der  Erbfolge  nach  nächsten  regierungsfähigen  Agnaten.

I  Vgl.  Gesetz,  die  Organisation  des  Staatsministeriums  betr.  vom  17.  Dezember  1857,
ergänzt  durch  das  Gesetz  vom  28.  Juli  1899.
8  Die  vorstehend  geordnete  Thronfolge  beruht  auf  dem  Artikel  1  des  Gesetzes,  die  Thronfolge
  in  den  Herzogtümern  Coburg  und  Gotha  betr.,  vom  15.  Juli  1899.
®  Teilweise  abgeändert  durch  das  Gesetz  vom  15.  Juli  1899,  siehe  Anm.  zu  $  7.
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