I.  Europa.  460  25.  Sachs.-Cob.-G.

$  14.  Der  Regierungsverweser  ist  zugleich  persönlicher  Vormund  des  Herzogs.

$  15.  Sollte  sich  bei  einem  zunächst  nach  dem  regierenden  Herzog  zur  Regierungsnachfolge
  bestimmten  Prinzen  eine  solche  Beschaffenheit  des  Geistes  oder
Körpers  zeigen,  daß  derselbe  nicht  imstande  wäre,  selbst  die  Regierung  gehörig  zu
führen,  so  ist  noch  unter  der  Regierung  des  Herzogs  durch  ein  förmliches  Staatsgesetz
  über  den  künftigen  Eintritt  der  Regierungsverwesung  und  die  Person  des
Regierungsverwesers  zu  bestimmen.

$  16.  Wäre  in  dem  $  15  vorgesehenen  Falle  das  dort  vorgeschriebene  Gesetz
nicht  erlassen  worden,  oder  würde  der  Herzog  nach  erfolgtem  Regierungsantritt  von
der  bezeichneten  Regierungsunfähigkeit  befallen  oder  sonst  an  der  eigenen  Führung
der  Regierung  behindert,  so  hat  das  Staatsministerium  den  Zusammentritt  eines
aus  drei  Mitgliedern  bestehenden  Familienrates,  —  zu  welchem  jedoch  der  in  der
Nachfolge  nächste  volljährige  Agnat  nicht  zugezogen  werden  darf,  —  zu  veranlassen.
Dieser  Familienrat  hat  nach  Stimmenmehrheit  die  Frage  zu  entscheiden,  ob  eine
Regierungsverwesung  nötig  ist.  Wird  die  Frage  verneint,  so  hat  es  dabei  sein  Bewenden;
  wird  dasselbe  bejaht,  so  bedarf  der  Ausspruch  zu  seiner  Gültigkeit  der  Zu-Stimmung
  des  gemeinschaftlichen  Landtags.

8  17.  Im  Falle  des  $  16  steht  die  Regierungsverwesung,  wenn  nicht  der  Familienrat
  mit  Zustimmung  des  gemeinschaftlichen  Landtags  ein  anderes  bestimmt,  der
Gemahlin  des  Herzogs  zu,  sofern  aus  dessen  Ehe  mit  derselben  ein  zur  unmittelbaren
Nachfolge  berechtigter,  noch  nicht  regierungsmündiger  Prinz  vorhanden  ist,  sonst
dem  der  Erbfolge  nach  nächsten  regierungsfähigen  Agnaten.

818.  Die  Aufhebung  der  nach  $  16  beschlossenen  Regierungsverwesung  wegen
Wegfalls  der  Regierungsunfähigkeit  kann  nur  durch  Beschluß  eines  nach  den  Bestimmungen
  des  $  16  berufenen  Familienrats  und  mit  Zustimmung  des  gemeinschaftlichen
  Landtags  erfolgen.

$  19.  Die  Staatsregierung  kann,  ausgenommen  in  dem  $  9  vorgesehenen  Falle,
auf  den  Inhaber  eines  außerdeutschen  Thrones  nicht  gelangen.

Wenn  ein  Herzog  einen  außerdeutschen  Thron  besteigt,  so  wird  dafür  angenommen,
  daß  er  darauf  Verzicht  geleistet  habe,  über  die  Herzogtümer  zu  regieren.

$20.  Der  Statthalter  sowie  der  Regierungsverweser  muß  protestantischen
Glaubens  sein;  jener  hat,  wie  dieser,  seinen  wesentlichen  Aufenthalt  in  den  Herzogümern
  zu  nehmen.

$  21.  Die  Person  des  Herzogs  ist  unverletzlich;  für  seine  Regierungshandlungen
ist  er  keiner  äußeren  Verantwortung  im  Lande  unterworfen.

Dieselben  Bestimmungen  gelten  in  Beziehung  auf  den  Regierungsverweser.

Der  Statthalter  ist  dem  Herzog  verantwortlich.

$  22.  Die  Anordnungen  des  Herzogs,  des  Regierungsverwesers  und  des  Statthalters
  sind  nur  dann  Regierungshandlungen,  wenn  sie  schriftlich  erlassen  und,  wie
solches  durch  besonderes  Gesetz  bestimmt  ist,  von  einem  Mitgliede  des  Staatsministeriums
  gegengezeichnet  oder  unterzeichnet  worden  sind.