I.  Europa.  461  25.  Sachs.-Cob.-G.

Abschnitt  II.  Von  den  Staatsangehörigen  und  Staatsbürgern  und  ihren  allgemeinen
Rechten  und  Pflichten.

Die  $$  23—26  sind  durch  Gesetz  vom  8.  April  1879  aufgehoben;  inhaltlich  sind  sie  ersetzt
durch  die  folgenden  Bestimmungen:

Staatsangehörige  der  vereinigten  Herzogtümer  Coburg  und  Gotha  sind  diejenigen,  welche
in  einem  derselben  die  Staatsangehörigkeit  nach  den  reichsgesetzlichen  Vorschriften  erworben
haben.  Den  Staatsangehörigen  stehen  alle  Rechte  zu  und  liegen  alle  Pflichten  ob,  welche  in  dem
Staatsgrundgesetz  und  sonst  den  Staatsbürgern  oder  den  Staatsangehörigen  zugewiesen  sind.

Die  Rechte  und  Pflichten  nicht  staatsangehöriger  Deutscher  bestimmen  die  Reichsgesetze.

827.  Die  nach  Verfassung  und  Gesetz  bestehenden  staatsbürgerlichen  Rechte
können  vorübergehend  nicht  ausgeübt  werden:

a.  von  denjenigen,  welche  eine  Freiheitsstrafe  erstehen  oder  sich  in  gerichtlicher
Untersuchungshaft  befinden,  |

b.  von  den  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter  irgendeiner  Vormundschaft
befindlichen  Personen,

c.  von  den  Dienstboten  und  Handwerksgesellen  ohne  eigenen  Hausstand,
sowie  den  Handlungs-  und  anderen  Geschäftsgehilfen,  welche  keinen  eigenen  Hausstand
  haben  oder  sich  im  Brot  ihrer  Handlungs-  und  Geschäftsherren  befinden,

d.  von  einem  Gemeinschuldner,  gegen  welchen  ein  Konkurs  eröffnet  worden
ist,  während  der  Dauer  dieses  Konkurses  und  innerhalb  der  nächsten  10  Jahre,  insofern
  die  vollständige  Befriedigung  der  Gläubiger  nicht  schon  früher  erfolgt  sein  sollte,

e.  von  einem  Gemeinschuldner,  der  mit  seinen  Gläubigern  einen  gerichtlichen
Akkord  abgeschlossen,  bis  zur  akkordmäßigen  Befriedigung  der  Letzteren,

f.  von  denjenigen,  welche  dauernde  Unterstützung  (Almosen)  aus  öffentlichen
oder  Gemeindemitteln  beziehen.

$28.  Jeder  Staatsbürger  hat  nach  Erreichung  des  achtzehnten  Lebensjahres
folgenden  Eid  abzuleisten:
„Ich  schwöre  Treue  dem  Herzog,  Gehorsam  dem  Gesetze  und  Beobachtung
der  Verfassung.  So  wahr  mir  Gott  helfe!.“

$29.  Die  Auswanderungsfreiheit  ist  von  Staats  wegen  nur  für  die  Dauer  bereits
eingetretener  Wehrpflicht  beschränkt.  Abzugsgelder  von  Auswanderern  dürfen
nicht  erhoben  werden.

$  30.  Vor  dem  Gesetz  gilt  kein  Unterschied  der  Stände.  Standesvorrechte
finden  nicht  statt.  Die  öffentlichen  Ämter  sind  für  alle  dazu  befähigten  Staatsbürger,
unter  Einhaltung  der  von  den  Gesetzen  festgestellten  Bedingungen,  gleich  zugänglich.

$  31.  Niemand  darf  seinem  gesetzlichen  Richter  entzogen  werden.  Ausnahmegerichte
  sollen  nicht  stattfinden.

$32.  Die  Bedingungen  und  Formen,  unter  welchen  die  Verhaftung  einer
Person,  die  Durchsuchung  einer  Wohnung,  die  Beschlagnahme  und  Durchsuchung
von  Briefen  erfolgen  darf,  können  nur  durch  Gesetz  festgestellt  werden.

ı  Der  Verfassungseid  wird  nicht  mehr  abgenommen,  da  er  nach  dem  Reichsgesetze  vom
1.  Juni  1870  nicht  mehr  erforderlich  scheint.