I.  Europa.  462  25.  Sachs.-Cob.-G.

$  33.  Die  Freiheit  des  religiösen  Bekenntnisses,  die  Freiheit  der  Vereinigung
zu  Religions-Gesellschaften,  deren  Grundsätze  weder  den  Strafgesetzen,  noch  der
Sittlichkeit  zuwiderlaufen,  und  die  Freiheit  der  gemeinsamen  häuslichen  und  öffentlichen
  Religionsübung  wird  gewährleistet.

$  34.  Durch  das  religiöse  Bekenntnis  wird  der  Genuß  der  staatsbürgerlichen
Rechte  weder  bedingt  noch  beschränkt.  Den  staatsbürgerlichen  Pflichten  darf  dasselbe
  keinen  Abbruch  tun.  |

$  35.  Keine  Religionsgesellschaft  genießt  vor  anderen  Vorrechte  in  kirchlicher
Hinsicht;  vielmehr  gewährt  der  Staat  allen  gleichen  Schutz.  Verordnungen  der
Kirchengewalt  können  ohne  vorgängige  Genehmigung  der  Staatsregierung  weder
verkündigt  noch  vollzogen  werden.

8  36.  Die  Religionsverschiedenheit  ist  kein  bürgerliches  Ehehindernis.

$  37.  Das  Unterrichts-  und  Erziehungswesen  steht  unter  der  Oberaufsicht
des  Staates.

$  38.  Unterrichts-  und  Erziehungsanstalten  zu  gründen,  zu  leiten  und  an  solchen
Unterricht  zu  erteilen,  steht  jedem  Staatsangehörigen  frei,  wenn  er  seine  sittliche,
wissenschaftliche  und  technischo  Befähigung  der  treffenden  Staatsbehörde  nachgewiesen
  hat.

Der  häusliche  Unterricht  unterliegt  keiner  solchen  Beschränkung.

839.  Für  die  Bildung  der  Jugend  soll  durch  öffentliche  Schulen  überall  genügend
  gesorgt  werden.

Der  Staat  trägt  dafür  Sorge,  daß  auch  den  Unbemittelten  der  nötige  Unterricht
  in  den  öffentlichen  Volksschulen  zuteil  werde.

Eltern  und  Vormünder  dürfen  ihre  Kinder  und  Pflegebefohlenen  nicht  ohne
den  Unterricht  lassen,  welcher  für  die  öffentlichen  Volksschulen  vorgeschrieben  ist.

840.  Die  Lehrer  der  Volksschulen,  welche  ihre  sittliche,  wissenschaftliche  und
technische  Befähigung  zuvor  der  treffenden  Staatsbehörde  nachzuweisen  haben,
werden  vom  Staate  unter  Beteiligung  der  Gemeinden  aufgestellt.  Dieses  Verhältnis
wird  durch  ein  Gesetz  geordnet  werden.

841.  Die  Rechtsverhältnisse  derjenigen  öffentlichen  Lehrer  als  Staatsdiener,
auf  welche  das  Staatsdienstgesetz  keine  Anwendung  findet,  sowie  deren  rechtliche
Beziehungen  zu  den  Gemeinden  werden  durch  Gesetz  geordnet.

842.  Die  Mittel  zur  Errichtung,  Unterhaltung  und  Erweiterung  der  öffentlichen
  Volksschulen  werden  von  den  Gemeinden  und  im  Falle  des  nachgewiesenen
Unvermögens  ergänzungsweise  vom  Staate  aufgebracht.

An  den  durch  besondere  Rechtsverhältnisse  begründeten  Rechtsverhältnissen
Dritter  wird  durch  die  vorstehende  Bestimmung  nichts  geändert.

$43.  Das  Recht  der  freien  Meinungsäußerung  durch  Wort,  Schrift,  Druck
und  bildliche  Darstellung  findet  in  seinem  vollen  Umfange  statt,  unbeschadet  von
Repressivgesetzen  gegen  den  Mißbrauch  dieses  Rechte.

Die  Presse  darf  nicht  unter  Zensur  gestellt  werden.