I.  Europa.  463  25.  Sachs.-Cob.-G.

Vergehen,  welche  durch  Schrift,  Wort,  Druck  und  bildliche  Darstellung  begangen
  werden,  sind  bis  zur  Ausführung  des  $  139  nach  den  bestehenden  Strafprozeßgesetzen
  zu  behandeln.

$44.  Alle  Staatsangehörige  sind  berechtigt,  sich  ohne  vorgängige  obrigkeitliche
  Erlaubnis  friedlich  und  ohne  Waffen  zu  versammeln.

Von  Versammlungen  unter  freiem  Himmel  ist  24  Stunden  vorher  von  dem
Unternehmer  oder  Leiter  der  Versammlung  der  Bezirks-Polizeibehörde  Anzeige  zu
machen,  welche  die  Versammlung  zu  verbieten  hat,  wenn  ausreichender  Grund  zu
der  Annahme  vorhanden  ist,  daß  sie  der  öffentlichen  Sicherheit  oder  Ordnung  werde
gefährlich  werden.

845.  Die  Art  und  Weise,  wie  durch  bewaffnete  Mannschaft  zur  Aufrechterhaltung
  des  gesetzlichen  Zustandes  eingeschritten  werden  darf,  welche  Behörden
und  unter  welchen  Formen  dieselben  den  Befehl  dazu  zu  erteilen  haben,  ist  durch
gesetzliche  Bstimmungen  zu  regeln.

$  46.  Alle  Staatsangehörigen  haben  das  Recht,  zu  solchen  Zwecken,  welche  den
Strafgesetzen  oder  der  Sittlichkeit  nicht  zuwiderlaufen,  Vereine  zu  bilden.  Das
Nähere  bleibt  der  gesetzlichen  Feststellung  vorbehalten.

Die  Erteilung  von  Korporationsrechten  steht  der  Staatsregierung  zu.

$47.  Die  Teilnahme  aktiver  Militärpersonen,  mit  Einschluß  der  Beurlaubten,
an  Versammlungen  und  Vereinen  darf  nur  insoweit  stattfinden,  als  die  militärischen
Disziplinarvorschriften  nicht  entgegenstehen.

$  48.  Jeder  Staatsangehörige  hat  das  Recht,  sich  mit  Bitten  und  Beschwerden
allein  oder  in  Verbindung  mit  mehreren  schriftlich  an  die  Behörden  oder  den  Landtag
(cf.  $  45  der  Geschäftsordnung  Beil.  II)  zu  wenden.

Petitionen  und  Beschwerden  unter  einem  Gesamtnamen  sind  nur  Behörden
und  Korporationen  gestattet.

Bei  dem  aktiven  Militär,  mit  Einschluß  der  Beurlaubten,  darf  das  Petitionsund
  Beschwerderecht  nur  nach  Maßgabe  der  Disziplinarvorschriften  ausgeübt  werden.

$49.  Das  Eigentum  ist  unverletzlich.  Zwangsenteignung  aus  Rücksichten
des  gemeinen  Besten  (Expropriation)  kann  nur  auf  Grund  des  Gesetzes  und  gegen
gerechte  Entschädigung  vorgenommen  werden.

Das  geistige  Eigentum  soll  durch  Gesetze  geschützt  werden.

$50.  Die  Strafe  der  Vermögenseinziehung  bleibt  für  immer  abgeschafft.

$51.  Die  Bestimmungen  über  die  Veräußerlichkeit  und  Teilbarkeit  des  Grundeigentums,
  sowohl  unter  Lebenden  als  von  Todes  wegen,  sowie  über  die  Zusammenlegung
  von  Grundstücken,  bleiben  der  besonderen  gesetzlichen  Feststellung  überlassen.
$52.  Für  die  tote  Hand  sind  Beschränkungen  des  Rechts,  Liegenschaften
zu  erwerben  und  über  sie  zu  verfügen,  im  Wege  der  Gesetzgebung  aus  Gründen  des
öffentlichen  Wohls  zulässig.
$53.  Jeder  Untertänigkeits-  und  Hörigkeitsverband  ist  für  immer  aufgehoben.
..$54.  Im  Grundeigentum  liegt  die  Berechtigung  zur  Jagd  auf  eigenem  Grund
und  Boden.  Die  Ausübung  des  Jagdrechts  unterliegt  den  gesetzlichen  Bestimmungen.
