I.  Europa.  464  25.  Sachs.-Cob.-G.

Die  Jagdgerechtigkeit  auf  fremdem  Grund  und  Boden  darf  in  Zukunft  nicht
wieder  als  Grundgerechtigkeit  bestellt  werden.

$55.  Die  Errichtung  neuer  Lehne  ist  unstatthaft.

$56.  Alle  auf  dem  Grund  und  Boden  haftenden  privatrechtlichen  Abgaben
und  Leistungen  sind  ablösbar.

Es  soll  fortan  kein  Grundstück  mit  einer  unablösbaren  privatrechtlichen  Abgabe
  oder  Leistung  belastet  werden.

$  57.  Moratorien,  Monopolien  und  ausschließende  Gewerbs-  und  Handels-Privilegien
  —  mit  Ausnahme  von  Erfindungspatenten  —  dürfen  nicht  erteilt  werden.

$  58.  Die  Besteuerung  soll  so  geordnet  werden,  daß  eine  Bevorzugung  einzelner
Stände  und  Güter  nicht  stattfindet.

Bleibende  Befreiungen  von  der  Verbindlichkeit  zur  Tragung  der  Staatslasten
dürfen  nicht  bewilligt  werden.

$59.  Alle  Staatsbürger  sind  wehrpflichtig.  Den  Umfang  dieser  Pflicht  sowie
die  Art  und  Weise  der  Einstellung  und  die  Dienstzeit  bestimmt  das  Gesetz.

Abschnitt  III.  Von  den  Gemeinden  und  Stiftungen.

$  60  ist  durch  Gesetz  vom  8.  April  1879  aufgehoben.
$61.  Jedes  Grundstück  muß  einem  Gemeindeverbande  angehören.

Ausnahmen  wegen  Staats-  und  Domänengütern  sowie  wegen  Waldungen
werden  durch  Gesetz  bestimmt.

$62.  Das  Stimm-  und  Leistungsverhältnis  der  Eigentümer  solcher  Grundbesitzungen,
  welche  einem  Gemeindeverband  bisher  noch  nicht  angehört  haben,  den
anderen  Gemeindegliedern  gegenüber,  wird  gesetzlich  geordnet.

$63.  Die  Grundsätze  über  Bildung  und  Auflösung  von  Gemeinden  werden
durch  Gesetz  bestimmt.

$64.  Die  Verfassung  der  Gemeinden  soll  durch  Gesetz  in  der  Art  geregelt
werden,  daß  dieselben  unter  Oberaufsicht  des  Staates:

1.  ihre  Beamten  und  Vertreter  zu  wählen,

2.  selbständig  ihre  Angelegenheiten  und  ihr  Vermögen  zu  verwalten  und  die
Ergebnisse  des  Gemeindehaushalts  zu  veröffentlichen  haben.

„Auch  soll  die  Kompetenz  der  Gemeinden  bezüglich  der  Ortspolizei  gesetzlich
bestimmt  werden.

$65.  Das  Vermögen  und  die  Einkünfte  der  Gemeinde  können  unter  keiner
Voraussetzung  dem  Staatsvermögen  einverleibt  werden.

$66.  Alle  Stiftungen,  die  für  die  Gottesverehrung,  den  Unterricht  oder  zu
Wohltätigkeitszwecken  bestimmt  sind,  stehen  unter  dem  Schutze  des  Staates.  Ihr
Vermögen  oder  Einkommen  darf  dem  Staatsvermögen  nicht  einverleibt  werden;
auch  darf  darüber  gegen  den  Willen  der  Stifter  nicht  verfügt  werden.

Nur  in  dem  Falle,  wo  der  Stiftungszweck  nicht  mehr  zu  erreichen  ist,  kann
Verwendung  zu  anderen  ähnlichen  Zwecken,  mit  Vorwissen  und  Zustimmung  der
etwa  bekannten  Beteiligten,  und,  sofern  es  sich  um  allgemeine  Landesanstalten  handelt,
mit  Einwilligung  des  betreffenden  Landtags  eintreten.