I.  Europa.  465  25.  Sachs.-Cob.-G.

Abschnitt  IV.  Vom  Staatsdienste.

867.  Die  Verhältnisse  der  Staatsdiener  in  den  Herzogtümern  werden  durch
Gesetz  geregelt.

868.  Für  die  Schäden,  welche  einem  Staatsangehörigen  durch  die  Arglist  oder
grobe  Verschuldung  der  Staatsbeamten  als  solcher  verursacht  werden,  hat  der  Staat,  —
insofern  nicht  besondere  Gesetze  in  gewissen  Fällen  eine  unmittelbare  Vertretungsverbindlichkeit
  desselben  festsetzen,  —  dann  zu  haften,  wenn  der  Beschädigte  den
Schadenersatz  vom  schuldigen  Beamten  nicht  zu  erlangen  vermagl.

Die  desfallsigen  Entschädigungsansprüche  an  den  Staat  sind  jedoch  schon
nach  Ablauf  von  5  Jahren  nach  Eintritt  des  beschädigenden  Ereignisses  als  erloschen
zu  betrachten.

Abschnitt  V.  Von  den  Landtagen.

869.  Die  Staatsbürger  üben  die  in  ihrer  Gesamtheit  ihnen  verfassungsmäßig
zustehenden  Rechte  durch  die  Landtage,  bezüglich  durch  die  von  den  letzteren  gewählten
  Ausschüsse  (cf.  Abschnitt  VI)  aus.

Die  Versammlungen  der  auf  verfassungsmäßige  Weise  erwählten  Abgeordneten
bilden  die  Landtage.

8  70.  Für  jedes  der  Herzogtümer  Coburg  und  Gotha  besteht  ein  besonderer
Landtag.  In  Bezug  auf  diejenigen  Verhältnisse,  Angelegenheiten  und  Einrichtungen,
welche  als  gemeinsame  für  beide  Herzogtümer  erklärt  sind,  übt  ein  gemeinschaftlicher
  Landtag  die  den  Landesvertretungen  zustehenden  Rechte  in  der  im  Abschnitt  VII
näher  bestimmten  Weise  aus.

Alle  den  Landtagen  verfassungsmäßig  zukommenden  Befugnisse  ($  69),  soweit
dieselben  dem  gemeinschaftlichen  Landtage  nicht  ausdrücklich  zugewiesen  sind,
werden  durch  die  Landtage  der  beiden  Herzogtümer  ausgeübt.

871.  Als  gemeinsam  für  beide  Herzogtümer  ($  70)  sind  anzusehen:

1.  das  Verhältnis  der  vereinigten  Herzogtümer  zum  Herzog,  mit  Ausschluß
der  Bezüge  des  Herzogs  und  des  Herzoglichen  Hauses  aus  Staats-  oder  Domänenmitteln;


2.  alle  Beziehungen  der  Herzogtümer  zum  deutschen  Staatsorganismus  und
zu  auswärtigen  Staaten;

3.  das  Staatsgrundgesetz  (cf.  jedoch  $  112);

4.  der  gemeinschaftliche  Landtag;

b.  das  Staatsministerium  (of.  jedoch  $  132,  sub  1);

6.  der  Staatsgerichtshof;

7.  das  Militärwesen;

8.  das  Oberappellationsgericht  und  der  durch  ein  Gesetz  zu  errichtende  gemeinsame
  Appellhof,  nebst  den  damit  in  Verbindung  stehenden  Einrichtungen;

9.  die  Postsachen;

10.  die  Zollsachen  und
11.  die  Staatsarchive.

ı  Hierzu  Art.  18  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  vom  20.  November
  1899.

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