I.  Europa.  466  25.  Sachs.-Cob.-G.

$72.  Auch  noch  andere  als  die  im  vorstehenden  Paragraphen  bezeichneten
Angelegenheiten  und  Einrichtungen  können  auf  Veranlassung  oder  mit  Zustimmung
des  Herzogs  durch  einen  übereinstimmenden  Beschluß  der  Landtsge  der  beiden
Herzogtümer  oder  durch  einen  mit  Zustimmung  der  Mehrheit  der  Abgeordneten
eines  jeden  der  beiden  Herzogtümer  gefaßten  Beschluß  des  gemeinschaftlichen  Landtags
  für  gemeinsam  erklärt  werden’.

$  73.  Der  Landtag  für  Coburg  besteht  aus  11,  der  für  Gotha  aus  19  Mitgliedern,
über  deren  Wahl  der  Abschnitt  VIII  bezüglich  der  Wahlordnung  (Beilage  I)  die
näheren  Bestimmungen  enthält.

Die  Mitglieder  dieser  beiden  Landtage  bilden  den  gemeinschaftlichen  Landtag?.

874.  Die  Wahl  der  Abgeordneten  zu  den  Landtagen  erfolgt  auf  einen  vierjährigen
  Zeitraum.

Für  die  Berechnung  dieses  Zeitraums  (Wahlperiode)  ist  das  Ende  der  vorhergegangenen
  Wahlperiode  derart  maßgebend,  daß  die  erstere  an  die  letztere  unmittelbar
  anschließt.

Ergänzungswahlen  geschehen  auf  den  noch  übrigen  Teil  der  Wahlperiode.

Erfolgt  die  Auflösung  des  Landtags  (cf.  $  78),  so  erstreckt  sich  die  gesetzliche
Dauer  der  Wirksamkeit  des  neuen  Landtags  ebenfalls  nur  auf  den  noch  übrigen  Teil
der  Wahlperiode?.

875.  Mit  der  Beendigung  der  gesetzlichen  Dauer  der  Wirksamkeit  oder  der
Auflösung  des  Landtags  eines  der  beiden  Herzogtümer  erlischt  auch  die  Vollmacht
seiner  Mitglieder  für  den  gemeinschaftlichen  Landtag  (vergl.  jedoch  $  95  und  $  158)".

$  76.  Der  Herzog  beruft  die  Landtage  ein  und  bestimmt  den  Ort  derselben  in
dem  betreffenden  Herzogtum.

Der  gemeinschaftliche  Landtag  ist  jedoch  in  der  Regel  und  dafern  nicht  besondere,
  bei  der  Einberufung  anzugebende  Gründe  einzelne  Ausnahmen  erfordern,
zur  Haltung  seiner  Sitzungen  abwechselnd  nach  Coburg  und  nach  Gotha  zu  berufen.

$  77.  Der  Herzog  eröffnet  die  Landtage  entweder  in  Person  oder  durch  einen
dazu  besonders  ernannten  Bevollmächtigten.

$  78.  Dem  Herzog  steht  das  Recht  zu,  die  Landtage  zu  vertagen  und  aufzulösen.

$  79.  Erfolgt  die  Auflösung  des  Landtags  eines  der  beidenHerzogtümer,  s0  ist  binnen
14  Tagen  eine  neue  Wahl  anzuordnen  und  längstens  binnen  sechs  Monaten,  von  Anordnung
  der  Wahl  an,  der  neue  Landtag  wieder  zu  eröffnen.

Die  Auflösung  des  gemeinschaftlichen  Landtags  hat  zugleich  die  Auflösung
der  beiderseitigen  besonderen  Landtage  zur  Folge,  und  findet  auch  in  diesem  Falle
bezüglich  der  Anordnung  der  Neuwahl  der  Abgeordneten  und  der  Wiedereröffnung
der  neuen  Landtage  die  vorstehende  Bestimmung  Anwendung?.

ı  Diese  Fassung  beruht  auf  dem  Gesetze  vom  31.  Januar  1874.

®  Auch  der  $  73  in  seiner  jetzigen  Gestalt  beruht  auf  dem  Gesetze  vom  31.  Januar  1874.
®  Abs.  2  hat  seine  Fassung  durch  das  Gesetz  vom  14.  April  1902  erhalten.

*  8  75  ist  entsprechend  dem  $  73  durch  das  Gesetz  vom  31.  Januar  1874  abgeändert  worden.
5  Gesetz  vom  31.  Januar  1874.