I.  Europa.  467  25.  Sachs.-Cob.-G.

$80.  Die  Landtage  werden  regelmäßig  in  dem  ersten  und  letzten  Jahre  des
vierjährigen  Zeitraums,  auf  welchen  die  Abgeordneten  gewählt  sind  (cf.  $  74),  einberufen.


Außerordentliche  Einberufungen  finden  statt,  so  oft  dringende  Angelegenheiten
solches  erfordern.

$  81.  Die  Landtage  der  beiden  Herzogtümer  haben  die  Gültigkeit  der  Wahlen
ihrer  Mitglieder  zu  prüfen  und  darüber  endgültig  zu  entscheiden,  wozu  ihnen  die
Wahlakten  von  der  Staatsregierung  mitzuteilen  sind.

Die  näberen  Bestimmungen  hierüber  enthält  die  Geschäftsordnung!

$82.  Die  Landtage  haben  ihre  Beamten,  und  zwar  aus  ihrer  Mitte  selbst  zu
wählen.

Die  näheren  Bestimmungen  enthält  die  Geschäftsordnung.

883.  Die  Abgeordneten  legen  bei  ihrem  Eintritt  in  die  Landtage  den  Eid  ab:

„Ich  schwöre,  daß  ich  als  Abgeordneter  die  Staatsverfassung  treu  bewahren
und  das  Wohl  des  Herzogs  und  des  Staates  nach  meinem  besten  Wissen  und  Gewissen
im  Auge  behalten  will.  So  wahr  mir  Gott  helfe!”

Einer  Wiederholung  dieses  Eides  bei  dem  Zusammentritte  der  beiden  Landtage
zu  dem  gemeinschaftlichen  Landtage  bedarf  es  nicht.

884.  Die  Abgeordneten  sind  Vertreter  der  Gesamtheit  der  Staatsbürger,  nicht
ihrer  Wahlbezirke  als  solcher  oder  einzelner  Volksklassen.  Sie  stimmen  nach  ihrer
freien  Überzeugung  und  haben  keine  Vorschriften  von  ihren  Wählern  anzunehmen.
Auch  kann  die  gesetzliche  Dauer  ihrer  Wirksamkeit  durch  den  Willen  ihrer  Wähler
nicht  beschränkt  werden.

885.  Kein  Abgeordneter  darf  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufs  getanen
Äußerungen  außerhalb  des  Landtags  zur  Verantwortung  gezogen  werden.

Wegen  einer  durch  solche  Äußerungen  etwa  begangenen  Verbrechens  oder
Vergehens  kann  der  Landtag  seine  Mißbilligung  förmlich  aussprechen,  auch  den
Fall  auf  Antrag  des  Beteiligten  zur  strafrechtlichen  Erledigung  an  das  Gericht  verweisen.


Wegen  seiner  Abstimmung  darf  niemand  zur  Verantwortung  gezogen  werden.

$  86.  Kein  Abgeordneter  darf  während  der  Versammlung  eines  Landtags  ohne
dessen  Zustimmung  verhaftet  werden,  den  Fall  der  Ergreifung  auf  frischer  Tat  wegen
Verbrechens  ausgenommen.  In  letzterem  Falle  ist  dem  Landtage  sofort  Anzeige
von  der  erfolgten  Verhaftung  zu  machen.

$  87.  Der  Austritt  aus  den  Landtagen  steht  den  Abgeordneten  zu  jeder  Zeit  frei.

888.  Zur  Gültigkeit  eines  von  den  Landtagen  zu  fassenden  Beschlusses  ist,  —
sofern  nicht  für  besondere  Fälle  etwas  anderes  bestimmt  worden,  —  die  Anwesenheit
und  Teilnahme  von  wenigstens  zwei  Dritteilen  der  verfassungsmäßigen  Gesamtzahl
der  Mitglieder  des  betreffenden  Landtags  und  Stimmenmehrheit  von  mehr  als  der
Hälfte  der  Stimmenden  erforderlich.

ı  Geschäftsordnung  für  die  Landtage  vom  29.  März  1908.
®  Abs.  3  ist  durch  Gesetz  vom  31.  Januar  1874  hinzugefügt.
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