1.  Europa.  468  85.  Sachs.-Cob.-G.

Um  die  Beschlußfähigkeit  eines  Landtags,  welcher  nicht  in  beschlußfähiger
Zahl  vorhanden  ist,  herbeizuführen,  sind  die  erschienenen  Abgeordneten,  falls  ihre
Zahl  die  Mehrheit  der  verfassungsmäßigen  Gesamtzahl  der  Landtagsmitglieder  erreicht,
  berechtigt,  die  ohne  genügenden  Entschuldigungsgrund  abwesenden  Mitglieder
  unter  Festsetzung  einer  kurzen  Frist  zu  berufen,  und  nach  Ablauf  dieser  Frist
die  Landtagsgeschäfte  zu  erledigen.

Über  die  Erheblichkeit  der  vorgebrachten  Entschuldigungsgründe  entscheiden
die  erschienenen  Mitglieder.

$  89.  Die  Sitzungen  der  Landtage  sind  in  der  Regel  öffentlich.  Ausnahmen
finden  dann  statt,  wenn  dies  ein  Landtag  auf  Antrag  des  Staatsministeriums,  oder
eines  Dritteils  der  anwesenden  Abgeordneten  oder  des  Präsidenten  oder  einer  Kommission
  beschließt.

$  90.  Die  Landtagsabgeordneten  beziehen  aus  der  Staatskasse  Diäten  und
Reisekosten.  Das  Nähere  hierüber  bestimmt  die  Geschäftsordnung.

Abschnitt  VI.  Von  den  Landtags-  Ausschüssen.

$91.  Für  jeden  Landtag  besteht  ein  Ausschuß,  dessen  Tätigkeit  stets  dann
eintritt,  wenn  der  betreffende  Landtag  nicht  versammelt  ist.

8  92.  Der  Ausschuß  jedes  Landtags  wird  gebildet:

1.  aus  dem  Präsidenten  und  dem  Schriftführer  und

2.  aus  noch  drei  anderen  Mitgliedern  desselben.

Die  letzteren  und  drei  Stellvertreter  derselben  werden  von  jedem  Landtage
während  seiner  ersten  Tagung  durch  Stimmenmehrheit  gewählt.

Für  den  Ausschuß  des  gemeinschaftlichen  Landtages  hat  die  Wahl  dieser  drei
Mitglieder  und  deren  Stellvertreter  in  der  Art  zu  geschehen,  daß  von  den  fünf  Mitgliedern
  des  Ausschusses  stets  drei  dem  Herzogtum  Gotha,  zwei  dem  Herzogtum
Coburg  angehören.

Der  Präsident  des  Landtags  ist  zugleich  Vorsitzender  des  Ausschusses.

Sein  Stellvertreter  für  Fälle  des  Abganges  oder  der  Verhinderung  wird  vom
Ausschusse  aus  dessen  Mitte  gewählt.

893.  Die  Sitzungen  des  Coburgischen  Ausschusses  werden  in  Coburg,  die  des
Gothaischen  in  Gotha  gehalten.

Der  Ausschuß  des  gemeinschaftlichen  Landtags  hat  seine  Sitzungen  mit  möglichst
  gleichmäßiger  Abwechselung  in  Coburg  oder  Gotha  zu  halten.

$94.  Die  Tätigkeit  eines  jeden  Ausschusses  hört  mit  der  wieder  eintretenden
Versammlung  des  betreffenden  Landtags  auf.  Sofern  dieser  Landtag  ein  neu  gewählter
  ist,  erlischt  mit  dem  Zusammentritt  desselben  das  Mandat  der  Ausschußmitglieder.
  Der  neue  Landtag  ist  berechtigt,  von  den  bisherigen  Ausschuß  über  dessen
Geschäftsführung  Auskunft  und  Rechenschaft  zu  verlangen.

$  95.  Der  Ausschuß  besteht  fort,  auch  wenn  die  Auflösung  des  betreffenden
Landtags  erfolgt.

896.  Die  Mitglieder  der  Ausschüsse  haben  während  der  Versammlung  der
letzteren  dieselben  Rechte,  welcheden  Landtagsabgeordneten  nach  $85  und  $  86  zustehen.