I.  Europa.  469  25.  Sachs.-Cob.-G.

897.  Die  Ausschüsse  haben,  ein  jeder  innerhalb  der  Kompetenz  des  betreffenden
  Landtags:

1.  darüber  zu  wachen,  daß  nichts  gegen  die  Verfassung  geschehe,  und  zur  Aufrechterhaltung
  derselben  alle  den  Landtagen  verfassungsmäßig  zustehenden  Rechte
zu  üben;

2.  sich  in  den  $  118  und  $  131  bemerkten  Fällen  über  die  Maßregeln  der  Staatsregierung
  zu  erklären;

3.  sich  auf  Ansinnen  der  Staatsregierung  über  Gegenstände  der  Gesetzgebung
und  Staatsverwaltung  gutachtlich  zu  äußern  und  überhaupt  Geschäfte  der  Landtage
vorzubereiten;

4.  von  Überschreitungen  einzelner  Positionen  des  Voranschlags  der  Staatskasse
sowohl  als  den  Finalrechnungsabschlüssen  und  Jahresrechnungen  der  letzteren
Kenntnis  zu  nehmen  und  sich  auf  die  diesfallsigen  Vorlagen  der  Staatsregierung  dann
definitiv  zu  erklären,  wenn  nicht  wenigstens  zwei  Mitglieder  des  Ausschusses  die
Kenntnisnahme  und  Beschlußfassung  des  betreffenden  Landtags  fürnnötigerachten,  und

6.  das  Recht  der  Bitte,  Anträge  und  Beschwerden  in  den  Grenzen  zu  üben,
welche  den  Landtagen  selbst  angewiesen  sind.

898.  Die  Ausschüsse  versammeln  sich  auf  Berufung  ihrer  Vorsitzenden.

Jeder  Ausschuß  hat  das  Recht,  sich  einmal  im  Jahre  nach  vorgängiger  Anzeige
an  den  Herzog  zu  versammeln.

Die  Verlängerung  dieser  Tagung  über  4  Wochen  sowie  weitere  Versammlungen
können  nur  auf  Veranlassung  oder  mit  Genehmigung  des  Herzogs  erfolgen.

Im  Übrigen  bleibt  esdem  Vorsitzenden  überlassen,  einzelne  Geschäfte  durch  Einholung
  schriftlicher  Erklärungen  der  Ausschußmitglieder,  insofern  nicht  von  einem
oder  mehreren  derselben  dagegen  Widerspruch  erhoben  wird,  zur  Erledigung  zu
bringen.

899.  Die  Sitzungen  der  Ausschüsse  sind  nicht  öffentlich.  Die  Protokollführung
besorgt  der  betreffende  Archivar.

8  100.  Bei  den  Abstimmungen  entscheidet  —  die  rechtzeitige  Berufung  aller
Mitglieder  und  das  Erscheinen  von  mindestens  dreien  derselben  vorausgesetzt  —
die  nach  der  verfassungsmäßigen  Gesamtzahl  der  Ausschußmitglieder  zu  berechnende
Mehrheit  der  Stimmen  (cf.  jedoch  $  97  sub  4).

$  101.  Der  Geschäftsverkehr  zwischen  der  Staatsregierung  und  den  Ausschüssen
wird  durch  die  Vorsitzenden  der  letzteren  vermittelt.

$  102.  Jeder  Ausschuß  hat  dem  Landtage,  von  dem  er  gewählt  worden,  bei
dessen  nächster  Versammlung  auf  dessen  Verlangen  über  seine  Tätigkeit  Bericht
zu  erstatten  (cf.  auch  $  94).

8103.  Bei  Versammlungen  der  Ausschüsse  haben  die  sämtlichen  Mitglieder
derselben  den  Ersatz  der  Reisekosten  und  die  den  Landtagsabgeordneten  zukommenden
Diäten  zu  beanspruchen.  Die  Vorsitzenden  erhalten  für  ihren  unvermeidlichen
Mehraufwand  an  Zeit  und  Kosten  eine  entsprechende  Entschädigung,  über  deren
Betrag  sich  die  Staatsregierung  mit  dem  betreffenden  Landtage  zu  vereinbaren  hat.