I.  Europa.  470  25.  Sacha.-Cob.-G.

Abschnitt  VII.  Von  der  Ausübung  der  Staatsgewalt.

8104.  Die  gesetzgebende  Gewalt  wird  von  dem  Herzog  in  Gemeinschaft  mit
den  Landtagen  nach  Maßgabe  der  in  der  Verfassung  enthaltenen  Bestimmungen
ausgeübt.

8105.  Sowohl  der  Herzog  als  die  Landtage  haben  das  Recht,  Gesetze  in  Vorschlag
  zu  bringen.

$  106.  Zur  Gültigkeit  eines  Gesetzes  ist  die  Übereinstimmung  seines  Inhaltes
mit  den  Beschlüssen  des  betreffenden  Landtags  erforderlich.

Auch  kann  ohne  Zustimmung  des  betreffenden  Landtags  kein  Gesetz  von  dem
Herzog  suspendiert,  aufgehoben,  abgeändert  oder  authentisch  ausgelegt  werden.

$  107.  Jeder  Beschluß  eines  Landtags  bedarf  der  Bestätigung  des  Herzogs,
um  Gesetzeskraft  zu  erlangen.

8108.  Der  Herzog  verkündigt  die  Gesetze.

Zur  wesentlichen  Form  eines  Gesetzes  gehört  die  Erwähnung  der  Zustimmung
des  Landtags  zu  demselben  in  den  Verkündigungsworten.

8109.  Die  Bestätigung  der  von  den  Landtagen  beschlossenen  Gesetze  durch
den  Herzog  gilt  als  verweigert,  wenn  die  Verkündigung  derselben  binnen  acht  Wochen
von  der  Zeit  an  gerechnet,  wo  sie  der  Staatsregierung  mitgeteilt  worden,  nicht
erfolgt  ist.

8  110.  Jedes  Gesetz  tritt,  wenn  in  demselben  nicht  ausdrücklich  ein  anderer
Zeitpunkt  bestimmt  wird,  am  vierten  Tage  nach  dem  Tage,  an  welchem  seine  Verkündigung
  durch  das  Regierungsblatt  erfolgt  ist,  in  Kraft.

$  111.  Zu  der  Kompetenz  des  gemeinschaftlichen  Landtags  gehört  die  Gesetzgebung:


&amp;)  bezüglich  der  im  $  71  genannten  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten  und
Einrichtungen,  und  der  etwa  noch  ferner  ($72)  für  gemeinsam  erklärten  Gegenstände
  (cf.  jedoch  $  112  und  113);

b)  über  den  Staatsdienst,  und

c)  über  Veränderungen  in  der  Organisation  der  Behörden,  wenn  in  deren  Folge
eine  Behörde  aus  dem  einen  Herzogtum  in  das  andere  verlegt  werden  soll,  oder
Funktionen,  welche  mit  einer  in  einem  der  Herzogtümer  bestehenden  Behörde  verbunden
  waren,  einer  in  dem  anderen  Herzogtum  bestehenden  Behörde  übertragen
werden  sollen  (cf.  jedoch  $  112).

$  112.  Beschlüsse  des  gemeinschaftlichen  Landtags  über  Abänderungen  des
Staatsgrundgesetzes  und  der  als  integrierende  Bestandteile  desselben  bezeichneten
sonstigen  verfassungsmäßigen  Bestimmungen,  sowie  Beschlüsse  über  Veränderungen
in  der  Organisation  der  Behörden  ($  111  sub  c)  erfordern  zu  ihrer  Gültigkeit  die
Zustimmung  der  Mehrheit  der  Abgeordneten  eines  jeden  der  beiden  Herzogtümer.

Auf  Abänderungen  der  Wahlordnung  (Beilage  I)  und  der  Geschäftsordnung

(Beil.  II),  sowie  des  Gesetzes  über  den  Zivilstaatsdienst  findet  jedoch  die  vorstehende
Bestimmung  keine  Anwendung!.

!  Der  $  112  verdankt  seine  jetzige  Fassung  dem  Gesetze  vom  31.  Januar  1874.