I.  Europa.  471  25.  Sachs.-Cob.-G.

&amp;  113.  Einer  Abänderung  des  Staatsgrundgesetzes  ist  die  Veräußerung  einzelner
Gebietsteile  und  die  Aufnahme  neuer  Gebietsteile  gleich  zu  achten  und  erleidet
demnach  die  Vorschrift  des  $  112  hierauf  Anwendung.

$  114.  Der  gemeinschaftliche  Landtag  ist  befugt,  auch  über  andere,  als  die
im  $  111  bezeichneten  Gesetzgebungsangelegenheiten  in  Beratung  zu  treten,  wenn
sich  die  Mehrheit  der  Abgeordneten  eines  jeden  der  beiden  Herzogtümer  damit  einverstanden
  erklärt.

In  diesen  Fällen  ist  jedoch  nach  der  Beratung  und  Beschlußfassung  über  die
einzelnen  Gesetzesbestimmungen  stets  eine  Endabstimmung  über  das  ganze  Gesetz
vorzunehmen  und  letzteres  gilt  nur  dann  als  angenommen,  wenn  die  Mehrheit  der
Abgeordneten  eines  jeden  der  beiden  Herzogtümer  dafür  gestimmt  hat!.

$  115.  Werden  über  die  Kompetenz  des  gemeinschaftlichen  Landtags  hinsichtlich
  eines  ihm  zur  Beratung  vorliegenden  Gegenstandes  in  seiner  Mitte  Zweifel
erhoben,  so  ist  dieselbe  dann  als  begründet  anzusehen,  wenn  sich  die  Mehrheit  der
Abgeordneten  eines  jeden  der  beiden  Herzogtümer  im  gemeinschaftlichen  Landtage
dafür  erklärt  hat.

Dafern  jedoch  die  Mehrheit  der  anwesenden  Abgeordneten  des  einen  Herzogtums
  dafür  stimmt,  daß  der  Gegenstand  zu  der  Kompetenz  der  einzelnen  Landtage
gehöre,  so  ist  die  Frage  einem  Schiedsgerichte,  über  welches  sich  die  Abgeordneten
beider  Herzogtümer  zu  vereinbaren  haben,  zur  Entscheidung  vorzulegen.  Kommt
die  Vereinbarung  über  ein  Schiedsgericht  innerhalb  vierzehn  Tagen  nicht  zu  Stande,
80  ist  die  Frage  vor  den  Staatsgerichtshof,  und  bis  dahin,  wo  ein  solcher  durch  Gesetz
bestellt  worden,  vor  das  Oberappellationsgericht  zu  Jena  zu  bringen.

In  beiden  Fällen  ist  die  Entscheidung  durch  die  Staatsregierung  einzuholen,
den  Abgeordneten  eines  jeden  Herzogtums  aber  gestattet,  zur  Begründung  ihrer
Ansicht  eine  Deduktionsschrift  beizufügen.

$  116.  Der  gemeinschaftliche  Landtag  hat  überdem  die  Verpflichtung,  sich
auf  Gesinnen  der  Staatsregierung  der  Vorprüfung  und  Begutachtung  derjenigen
Gesetzentwürfe,  sowie  aller  sonstigen  Regierungsvorlagen  zu  unterziehen,  welche
zu  der  Kompetenz  der  Landtage  eines  jeden  Herzogtums  gehören  und  die  Staatsregierung
  an  diese  zu  bringen  die  Absicht  hat.

8117.  Die  Veräußerung  oder  Belastung  von  Bestandteilen  des  Staats-  oder
Domänenguts,  mit  Ausnahme  geringfügiger  Fälle,  die  Änderungen  hinsichtlich  der
bisherigen  Einteilung  des  Landes  in  Ämter  und  Verwaltungsbezirke  sind  als  Gegenstände
  der  Gesetzgebung  zu  behandeln.

Von  den  in  den  vorgedachten  Ausnahmefällen  erfolgten  Veräußerungen  oder
Belastungen  des  Staats-  oder  Domänenguts  hat  die  Staatsregierung  den  betreffenden
Landtag  bei  dessen  nächsten  Zusammentritt  in  Kenntnis  zu  setzen.

$  118.  Die  Steuerverwilligung  überhaupt,  sowie  die  Auferlegung  oder  Veränderung
  aller  öffentlichen  Abgaben,  die  Aufnahme  von  Anleihen  auf  die  Staatskasse,
  die  Kreierung  von  Papiergeld  jeder  Art  und  die  Erhöhung  oder  Herabsetzung

!  Auch  $  114  hat  seine  jetzige  Fassung  durch  das  Gesets  vom  31.  Januar  1874  erhalten.