I.  Europa.  4712  25.  Sachs.-Cob.-G.

des  Zinsfußes  der  in  geschlossenen  Anleihen  bestehenden  Staatsschulden,  sowie  die
Schuldentilgung  sind  Gegenstände  der  Gesetzgebung  für  die  Landtage  jedes  Herzogtums.


Innerhalb  der  Grenzen  der  nach  den  Voranschlägen  der  Staatskassen  zu  verzinsenden
  oder  im  Laufe  der  Finanzperiode  mit  den  Landtagen  festgestellten
schwebenden  Schuld,  oder  des  von  letzteren  in  einzelnen  Fällen  bewilligten  besonderen
  Kredits  kann  ein  Wechsel  in  der  Person  der  Gläubiger  jederzeit  stattfinden,
und  es  werden  die  desfallsigen  Kassengeschäfte  nicht  als  neue  Anleihen  betrachtet.

Ausnahmsweise  ist  die  Staatsregierung  zu  neuen  Anleihen  auch  ohne  Zustimmung
  der  Landtage,  jedoch  nur  im  Einverständnis  mit  dem  Landtagsausschusse
des  betreffenden  Herzogtums  dann  berechtigt,  wenn  Notwendigkeit  und  Dringlichkeit
  vorhanden  ist  und  durch  die  Aufnahme  der  Anleihe  ein  der  Staatskasse  drohender
unabweisbarer  Verlust  vermieden  wird.

$  119.  Der  Voranschlag  des  Staatshaushaltes  sowohl,  als  die  Feststellung  der
Gehaltsvoranschläge  in  den  verschiedenen  Verwaltungszweigen  als  Richtschnur  für
künftige  Ämterbesetzungen,  sind  Gesetzgebungsgegenstände.  Der  Voranschlag  wird
im  voraus  auf  regelmäßige  in  beiden  Herzogtümern  gleichzeitig  beginnende  Zeitabschnitte
  (Finanzperioden)  von  zwei  zu  zwei  Jahren  nach  sämtlichen  Staatseinnahmen
  und  Staatsausgaben  für  jedes  der  beiden  Herzogtümer  mit  dem  betreffenden
  Landtage  (vgl.  jedoch  $  120)  festgestellt.

Er  enthält  die  auf  diese  Zeit  beschränkte  Verwilligung  aller  Steuern  und  Abgaben
  (cf.  jedoch  $  126).

Erfolgt  die  Feststellung  ausnahmsweise  auf  kürzere  Frist,  so  ist  die  nächste
Feststellung  nur  auf  den  noch  übrigen  Teil  der  Finanzperiode  zu  richten.

Dasselbe  gilt  auch  in  dem  $  126  erwähnten  Falle!.

$  120.  Bezüglich  der  gemeinsamen  Angelegenheiten  ($  71,  72)  erfolgt  die  Feststellung
  der  betreffenden  Etatspositionen  mit  dem  gemeinschaftlichen  Landtage.
Die  von  demselben  innerhalb  seiner  Kompetenz  verwilligten  Geldmittel  haben  die
Landtage  der  beiden  Herzogtümer  nach  Höhe  von  ?/,,  für  Coburg  und  nach  Höhe
von  °/ıo  für  Gotha,  gleich  den  von  ihnen  verwilligten  Beträgen,  in  ihre  Staatsausgaben-Etats
  einzustellen,  und  beziehungsweise  durch  entsprechende  Einnahme-Verwilligungen
  gehörig  zu  decken.

Dem  gemeinschaftlichen  Landtage,  bezüglich  dessen  Ausschusse,  steht  die
Kontrolle  über  die  Einhaltung  der  mit  ihm  festgestellten  Etatspositionen  zu.

$  121.  Auf  den  Grund  des  Voranschlags  eines  jeden  Herzogtums  wird  in  demselben
  das  Abgabengesetz  erlassen  (cf.  jedoch  $  126).

$  122.  Den  Landtagen,  beziehungsweise  den  Landtags-Ausschüssen  sind  von
Jahr  zu  Jahr  die  Final-Rechnungs-Abschlüsse  der  Stastskassen,  und,  wenn  die  abgeschlossenen
  Jahresrechnungen  revidiert  und  festgestellt  sind,  auch  diese  nebst
den  Belegen  zur  Beurteilung  der  Einhaltung  der  Voranschläge  mitzuteilen.

ı  Der  $  119  hat  seine  jetzige  Form  durch  das  Gesetz  vom  14.  April  1902  erhalten.