I.  Europa.  473  25.  Sachs.-Cob.-G.

Zuerst  werden  die  Final-Rechnungs-Abschlüsse  beziehungsweise  die  Jahresrechnungen
  der  Staatskassen  in  Coburg  und  Gotha  dem  gemeinschaftlichen  Landtag
bezüglich  dessen  Ausschusse  vorgelegt.  Dessen  Kognition  beschränkt  sich  auf  diejenigen
  Etatstitel,  welche  mit  dem  gemeinschaftlichen  Landtag  festgestellt  worden
sind,  und  die  darauf  verrechneten  Posten.

Sodann  erfolgt  die  Mitteilung  der  Final-Rechnungs-Abschlüsse  beziehungsweise
Jahresrechnungen  an  den  betreffenden  Landtag  jedes  Herzogtums,  bezüglich  dessen
Ausschuß,  von  welchem  die  auf  die  übrigen  Etatstitel  verrechneten  Posten  im  Vergleich
  zu  den  etatisierten  Beträgen  geprüft  werden.

Die  Bestimmungen  wegen  Abrechnung  der  Staatskassen  in  Coburg  und  Gotha
unter  einander,  Aufbewahrung  der  gemeinschaftlichen  Belege  und  die  das  gemeinschaftliche
  Rechnungswesen  regelnden  Formen  überhaupt  werden  von  dem  Staatsministerium
  auf  dem  Verordnungswege  getroffen.

$123.  Über  die  Einnahme-Überschüsse  der  Staatskassen  darf  nur  mit  Zustimmung
  des  betreffenden  Landtags  verfügt  werden.

Die  Bestände  aus  Vorjahren  werden  zu  den  Einnahme-Überschüssen  gerechnet.
Als  eine  Verfügung  über  dieselben  ist  aber  nicht  zu  betrachten,  wenn  in  den  Vorjahren
  gewirkte  etatsmäßige,  aber  in  Rest  gebliebene  Ausgaben  auf  Bestände  verrechnet
  werden.  Wird  durch  eine  solche  Verrechnung  eine  Überschreitung  der
betreffenden  Etatsposition  des  betreffenden  Vorjahrs  herbeigeführt,  so  findet  der
$  124  Anwendung.

$  124.  Überschreitungen  des  Voranschlags  bedürfen  der  nachträglichen  Genehmigung
  des  betreffenden  Landtags  oder  Landtags-Ausschusses.  Diese  Genehmigung
kann  im  Falle  des  Beweises  der  Notwendigkeit  und  Dringlichkeit  nicht  versagt  werden.

8125.  Wenn  mit  dem  gemeinschaftlichen  Landtage  über  die  für  die  folgende
Finanz-  oder  Etatsperiode  proponierten  Etatsausgabesätze  eine  Einigung  nicht  zu
ermöglichen  ist  und  die  vorhergehende  Finanz-  oder  Etatsperiode  zu  Ende  geht,
so  sind  die  bisherigen  Etatsausgabesätze  als  auf  ein  Jahr  verlängert  zu  betrachten.

8126.  Wenn  mit  dem  Landtage  eines  der  Herzogtümer  über  einen  für  die
folgende  Finanz-  oder  Etatsperiode  vorgelegten  Voranschlag  für  die  Staatskasse
eine  Einigung  bezüglich  der  von  ihm  ressortierenden  Einnahme-  und  Ausgabesätze
nicht  zu  ermöglichen  ist  und  die  vorhergehende  Finanz-  oder  Etatsperiode  zu  Ende
geht,  so  sind  die  bisherigen  betreffenden  Einnahme-  und  Ausgabesätze  und  das  bis
dahin  gültige  Abgabengesetz  als  auf  ein  Jahr  verlängert  anzusehen.

Ist  jedoch  in  einem  solchen  Falle  mit  dem  gemeinschaftlichen  Landtage  eine
neue  Vereinbarung  innerhalb  seiner  Kompetenz  getroffen  worden,  so  ist  der  infolge
dieser  Vereinbarung  etwa  erforderliche  Mehrbedarf  aus  den  Beständen  zu  decken,
sofern  der  Landtag  nicht  vorziehen  sollte,  den  Ausfall  durch  eine  Steuerverwilligung
oder  sonst  anderweit  aufzubringen.

8127.  Die  Landtage  sind  nicht  befugt,  ihre  Verwilligungen  an  Bedingungen
zu  knüpfen,  welche  den  Zweck  und  die  Verwendung  derselben  nicht  selbst  treffen.

8  128.  Der  Herzog  übt  in  verfassungsmäßiger  Form  die  vollziehende  Gewalt

aus,  trifft  namentlich  die  zur  Ausführung  der  Gesetze  nötigen  Anordnungen,  ernennt
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