I.  Europa.  474  25.  Sachs.-Cob.-G.

alle  Staatsbeamten,  leitet  und  überwacht  die  gesamte  Landesverwaltung  und  schließt
Verträge  mit  anderen  Staaten  ab;  er  übt  das  Recht  der  Erteilung  von  Auszeichnungen
und  Würden  und  der  Dispensationen,  soweit  diese  Befugnis  nicht  durch  besondere
gesetzliche  Bestimmungen  beschränkt  ist.

Zur  gültigen  Abschließung  der  Verträge  mit  anderen  Staaten  gehört  die  Zustimmung
  des  betreffenden  Landtags  dann,  wenn  dadurch  dem  Staate  oder  einzelnen
neue  Lasten  aufgelegt  oder  Gesetze  gegeben,  abgeändert  oder  aufgehoben  werden.
Solche  Verträge  sind  als  Gesetz  zu  veröffentlichen.

8  129.  Der  Herzog  bewilligt  Gnadengehalte,  Geschenke  und  Erlasse  auf  Kosten
der  Staatskasse  nur  innerhalb  der  etatsmäßigen  Grenzen.

8  130.  Nur  in  dem  Falle,  wenn  die  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Sicherheitoder
  die  Beseitigung  eines  ungewöhnlichen  Notstandes  es  dringend  erfordert,können,
insofern  der  betreffende  Landtag  nicht  versammelt  ist,  Verordnungen,  die  der
Verfassung  nicht  zuwiderfaufen,  unter  dem  ausdrücklich  bei  der  Verkündigung  auszusprechenden
  Vorbehalt  der  nachträglichen  Zustimmung  des  betreffenden  Landtags,
mit  Gesetzeskraft  erlassen  werden.  Dieselben  sind  aber  dem  betreffenden  Landtag
alsbald  bei  dessen  nächsten  Zusammentritt,  unter  Nachweisung  der  Dringlichkeit
und  Zweckmäßigkeit  derselben,  zur  nachträglichen  Erklärung  seiner  Zustimmung
vorzulegen.

Erfolgt  diese  Zustimmung  nicht,  so  tritt  die  Verordnung  sofort  wieder  außer
Kraft.

8131.  Im  Falle  eines  Kriegs  oder  Aufruhrs  können  die  gesetzlichen  Bestimmungen
  über  Verhaftung,  Haussuchung  und  Versammlungsrecht  mit  Zustimmung
des  betreffenden  Landtags  oder  Landtagsausschusses  zeitweise  außer  Kraft  gesetzt
werden.  Es  ist  jedoch  in  dem  letzteren  Falle  der  betreffende  Landtag  innerhalb
14  Tagen  einzuberufen  und  ihm  die  getroffene  Maßregel  zur  Genehmigung  vorzulegen.

$  132.  Die  Landtage  sind,  ein  jeder  innerhalb  seiner  Kompetenz,  berechtigt:

1.  wegen  Verfassungsverletzungen  seitens  der  Staatsdiener  Anklage  zu  erheben;

2.  der  Staatsregierung  über  etwaige  Regelwidrigkeiten,  Gebrechen  oder  Mißbräuche
  der  Staatsverwaltung  und  Rechtspflege  Anzeige  und  Vorstellung  zu  machen;

3.  in  allen  Fällen,  wo  ihnen  zur  Ausübung  ihrer  verfassungsmäßigen  Wirksamkeit
  die  Ermittelung  und  Aufklärung  tatsächlicher  Verhältnisse  wünschenswert
oder  notwendig  erscheint,  diese  von  der  Staatsregierung  zu  verlangen;

4.  derselben  ihre  Wünsche  und  Anliegen  in  Bezug  auf  die  Beförderung  der
Landeswohlfahrt  oder  auf  die  Verbesserung  der  Gesetzgebung  vorzutragen,  unbeschadet
  der  Rechte  der  Landtage  in  Bezug  auf  die  Gesetzgebung.

$  133.  Die  Landtage  sind  ferner,  ein  jeder  innerhalb  seiner  Kompetenz,  berechtigt,
  von  Privatpersonen  Beschwerden  über  etwaige,  durch  Regierungsverfügungen
  ihnen  widerfahrene  Beeinträchtigungen  anzunehmen,  auch  bei  der  Staateregierung
  sich  für  die  Erledigung  solcher  Beschwerden  zu  verwenden,  wenn

1.  diese  Beschwerden  schriftlich  angebracht  werden,

2.  dieselben  zuvor  den  Weg  der  gesetzlichen  Berufung  bis  an  die  oberste
Staatebehörde  gegangen  sind.