I.  Europa.  475  25.  Sachs.-Cob.-G.

$  134.  Die  richterliche  Gewalt  wird  im  Namen  des  Herzogs  und  unter  dessen
Oberaufsicht,  und  zwar,  insoweit  nicht  für  besondere  Fälle  die  Gesetze  eine  Ausnahme
  bestimmen,  durch  die  Gerichtshöfe  und  richterliche  Beamte  ausgeübt.

$  135.  Die  Richter  sind  unabhängig  und  keiner  anderen  Autorität  als  der
des  Gesetzes  unterworfen.

Kabinettsjustiz  ist  unstatthaft.

$  136.  Es  sollen  keine  Patrimonialgerichte  bestehen.

$  137.  Die  Rechtspflege  ist  von  der  Verwaltung  zu  trennen.  Ausnahmen
werden  durch  Gesetz  bestimmt.

8  138.  Der  privilegierte  Gerichtsstand  der  Personen  und  Güter  —  mit  Ausnahme
  der  Militärgerichtsbarkeit  —  ist  aufzuheben.

Der  Gerichtsstand  der  Mitglieder  des  Herzoglichen  Hauses  wird  durch  ein
besonderes  Gesetz  geregelt.

$  139.  In  Strafsachen  soll  das  Verfahren  in  der  Regel  öffentlich  und  mündlich
sein  und  der  Anklageprozeß  eingeführt  werden.

In  schwereren  Straffällen  sollen  Schwurgerichte  urteilen.  Diese  Fälle  werden
durch  Gesetz  bestimmt.

8  140.  Dem  Herzog  steht  zu,  erkannte  Strafen  aufzuheben  oder  zu  mildern,
auch  das  Verfahren  gegen  den  Beschuldigten,  noch  ehe  das  Verbrechen  oder  Vergehen
  untersucht  oder  über  die  Bestrafung  erkannt  worden  ist,  niederschlagen  und
einstellen  zu  lassen  (cf.  jedoch  $  176.)

$  141.  Die  Grenzen  der  polizeilichen  Strafgewalt  werden  durch  Gesetz  bestimmt.


8142.  Über  Kompetenzkonflikte  zwischen  Verwaltungsbehörden  und  Gerichtsbehörden
  entscheidet  eine  besondere  Kommission!,

Abschnitt  VIH.  Von  der  Wahl  der  Abgeordneten  zu  den  Landtagen  der  beiden
Herzogtümer.
8143.  Die  Wahlen  der  Abgeordneten  zu  den  Landtagen  beider  Herzogtümer
erfolgen  durch  Wahlmänner.
$  144.  Die  Wahlmänner  werden  von  den  wahlberechtigten  Urwählern  aus
ihrer  Mitte  gewählt.

....$145.  Zum  Zwecke  der  Erwählung  der  Wahlmänner  wird  das  Herzogtum
Coburg  in  11,  das  Herzotum  Gotha  in  19  Wahlbezirke  eingeteilt.  Das  nähere  hierüber
  bestimmt  die  Wahlordnung  (Beil.  I).

.  .$146.  Wahlberechtigt  ist  jeder  selbständige  unbescholtene  männliche  Staatsbürger,
  welcher  das  25.  Lebensjahr  zurückgelegt  und  seit  Anfang  des  dem  Ausschreiben
  der  Wahl  vorausgegangenen  Jahres  eine  direkte  Staatssteuer  zu  entrichten
gehabt  hat  und  sich  damit  bei  Aufstellung  der  Wahlliste  nicht  auf  ein  Jahr  in
Rückstand  befindet?.

!  Abe.  2  ist  aufgehoben  durch  das  Gesetz  vom  8.  April  1879,  welches  die  Zusammensetzung
der  Kommission  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  anderweitig  regelt.
®  Landtagswahlordnung  vom  9.  März  1904.
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