I.  Europa.  476  25.  Sachs.-Cob.-G.

8147.  Als  unselbständig  sind  von  der  Wahl  ausgeschlossen  die  in  $27  erwähnten
  Personen,

$  148.  Als  bescholten  sind  von  der  Berechtigung  zum  Wählen  ausgeschlossen  :

Diejenigen,  welche  wegen  eines  nach  gesetzlichen  Vorschriften  oder  allgemeiner
Annahme  zufolge  als  entehrend  zu  betrachtenden  Vergehens  oder  Verbrechens  gerichtlich
  vollzugskräftig  verurteilt  worden  sind,  in  jedem  Falle  aber  diejenigen,
welche  wegen  eines  gemeinen  Vergehens  oder  Verbrechens  zur  Zuchthausstrafe
vollzugskräftig  verurteilt  worden  sind.

Es  lebt  jedoch  die  Wahlberechtigung  derselben  wieder  auf,  wenn  seit  Verbüßung
  der  richterlich  erkannten  oder  durch  Begnadigung  herabgesetzten  Strafe
oder,  wo  letztere  ganz  erlassen  worden  ist,  seit  dem  Erlassen  derselben  ein  zehnjähriger
  Zeitraum  verflossen  ist.

$  149.  Der  Verlust  des  Wahlrechts  auf  den  Zeitraum  von  4  bis  10  Jahren  soll,
unbeschadet  der  sonst  bewirkten  Strafe,  ausdrücklich  durch  strafgerichtliches  Erkenntnis
  gegen  diejenigen  Personen  ausgesprochen  werden,  welche  bei  Wahlen
Stimmen  verkauft,  Stimmen  für  sich  oder  andere  erkauft  haben  oder  mehr  als  einmal
bei  der  für  einen  und  denselben  Zweck  bestimmten  Wahl  ihre  Stimmen  abgegeben
oder  überhaupt  zur  Einwirkung  auf  die  Wahl  gesetzlich  unerlaubte  Mittel  angewendet
haben.

Namentlich  sind  des  Wahlrechts  auf  einen  Zeitraum  von  4  bis  10  Jahren  diejenigen
  verlustig  zu  erklären,  welche  durch  Drohungen  mit  Arbeitsentziehung,  durch
Versprechen,  deren  Erfüllung  die  Herbeiführung  eines  ungesetzlichen  Zustandes
voraussetzt,  auf  die  Wahlen  einzuwirken  versucht  oder  sich  an  sich  unerlaubter
Handlungen  zu  dem  Zwecke  schuldig  gemacht  haben,  um  in  Beziehung  auf  das  Ergebnis
  der  Wahl  Rache  gegen  eine  bestimmte  Person  auszuüben‘.

8150.  Das  Wahlrecht  kann  nur  in  Person  ausgeübt  werden.

8151.  Das  Wahlrecht  wird  von  jedem  wahlberechtigten  Staatsbürger  nur
in  demjenigen  Wahlbezirke  ausgeübt,  in  welchem  derselbe  seinen  Wohnsitz  hat.

$  152.  Die  Wahlmänner  eines  jeden  Wahlbezirks  wählen  einen  Abgeordneten.

$  153.  Jeder  Wahlberechtigte  (cf.  $  146  ff.),  der  das  30.  Jahr  zurückgelegt
hat,  ist  als  Abgeordneter  wählbar.  Jedoch  ist  der  den  Wahltermin  leitende  Beamte
nebst  dem  Protokollführer  in  dem  betreffenden  Wahlbezirke  nicht  wählbar  (cf.  auch
83  der  Geschäftsordnung  Beil.  II).

8  154.  Personen,  welche  sich  im  unmittelbaren  Zivilstaatsdienste  befinden,
haben,  wenn  sie  als  Abgeordnete  gewählt  werden,  die  Annahme  der  Wahl  ihrer  vorgesetzten
  Behörde  anzuzeigen,  damit  wegen  der  einstweiligen  Verwaltung  ihres
Amtes  Fürsorge  getroffen  werden  kann.  Im  aktiven  Militärdienst  befindliche  Personen
bedürfen  Urlaub  von  ihrer  vorgesetzten  Behörde  für  den  Eintritt  in  einen  Landtag.
Ein  denselben  einmal  erteilter  Urlaub  kann  ohne  Genehmigung  des  betreffenden
Landtags  nicht  zurückgenommen  werden.

3  Aufgehoben  durch  die  Bestimmungen  des  Reichstrafgesetzbuches  über  Aberkennung  der
bürgerlichen  Ehrenrechte.
?  Sıohe  Anm.  zu  $  148.