I.  Europa.  477  25  Sachs.-Cob.-G.

$  155.  Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Wahlverfahren  enthält  die  Wahlordnung
  (Beil.  I).

Abschnitt  IX.  Von  der  Gewähr  der  Verfassung.

8156.  An  dem  Staatsgrundgesetze  und  den  als  integrierende  Bestandteile
desselben  bezeichneten  Bestimmungen  darf  nur  im  Wege  des  Gesetzes  etwas  geändert
  werden  (cf.  $  112).

$  157.  Vor  Ausübung  der  verfassungsmäßigen  Regierungsrechte  hat  der  Herzog,
eintretenden  Falles  auch  der  Statthalter  und  der  Regierungsverweser,  in  einer  schriftlichen
  Urkunde  folgende  eidliche  Zusicherung  zu  erteilen:

Ich  schwöre,  daß  ich  die  Verfassung  der  Herzogtümer  Coburg  und  Gotha  stets
gewissenhaft  beobachten  und  kräftig  schützen  will.  So  wahr  mir  Gott  helfe!

Das  Original  der  Urkunde  wird  an  das  Archiv  des  gemeinschaftlichen  Landtags
abgegeben.  Eine  beglaubigte  Abschrift  desselben  wird  in  dem  Staatsarchiv  niedergelegt.


8158.  Wenn  der  Herzog  stirbt,  auch  wenn  die  Regierung  des  Statthalters
oder  Regierungsverwesers  sich  erledigt,  tritt  der  gemeinschaftliche  Landtag,  falls
derselbe  nicht  gerade  einberufen  ist,  spätestens  am  vierten  Tage  darauf,  ohne  Berufung
  zu  Gotha  zusammen,  um  den  von  seiten  des  Regierungsnachfolgers,  des
Statthalters  oder  des  Regierungsverwesers  zu  leistenden  verfassungsmäßigen  Eid
entgegenzunehmen.

Ereignet  sich  ein  solcher  Fall  gerade  zu  der  Zeit,  wo  die  Vollmacht  des  zuletzt
einberufenen  gemeinschaftlichen  Landtags  erloschen  und  das  sofortige  Zusammenberufen
  des  neuen  Landtags  noch  nicht  zu  ermöglichen  ist,  so  treten  die  Mitglieder
des  zuletzt  einberufen  gewesenen  gemeinschaftlichen  Landtags  zu  jenem  Zweck
zusammen.

$  159.  Bevor  die  über  das  eidliche  Angelöbnis  auf  die  Verfassung  ausgestellte
Urkunde  an  den  gemeinschaftlichen  Landtag  abgegeben  worden  ist,  kann  der  Herzog,
beziehentlich  der  Statthalter,  oder  der  Regierungsverweser  keine  Regierungshandlung
vornehmen.  In  der  Zwischenzeit  gehen  die  notwendigen  Regierungshandlungen
von  dem  Staatsministerium  aus.

In  welcher  Form  dies  geschehen  soll,  wird  durch  Gesetz  bestimmt.

8160.  Ferner  tritt  der  gemeinschaftliche  Landtag  dann,  wenn  das  Herzoglich
Sachsen  Ernestinische  Haus  aufhören  sollte,  über  die  Herzogtümer  zu  regieren,  nach
den  Bestimmungen  des  $  158  sofort  zusammen,  um  die  Gesamt-  und  Sonderinteressen
beider  Herzogtümer,  namentlich  auch  bezüglich  des  Staatsguts  und  des  Kammerund
  Domänenvermögens  zu  wahren.

$  161.  Alle  Staatsbeamte  sind  bei  ihrer  Anstellung  auf  den  Inhalt  des  Staatsgrundgesetzes
  und  dessen  Festhaltung  mit  zu  verpflichten.

$  162.  Alle  Staatsbeamte  sind  für  die  Verfassungsmäßigkeit  ihrer  amtlichen
Handlungen  verantwortlich.

$  163.  Staatsbeamte,  welche  gegen  die  Bestimmungen  des  Stastsgrundgesetzes
oder  eines  für  einen  integrierenden  Teil  der  Verfassung  erklärten  Gesetzes  handeln,
machen  sich  des  Vergehens  der  Verfassungsverletzung  schuldig.