I.  Europe.  478  25.  Sachs.-Cob.-G.

8  164.  Die  Grade  der  Ahndung  eines  solchen  Vergehens  bestimmen  sich  nach
der  Größe  der  bösen  Absicht  oder  Schuld,  nach  der  Größe  und  dem  Umfang  des  zugefügten
  Schadens  und  den  gesetzlichen  Regeln  der  Zurechnung.

Die  Ahndungen  selbst  bestehen  in  Verweis,  Suspension,  Entfernung  vom  Amt
mit  oder  ohne  Pension,  mit  oder  ohne  Vorbehalt  der  Wiederanstellung  im  Staatsdienst,
  endlich  in  Dienstentsetzung.

8  165.  Jeder  Landtag,  innerhalb  seiner  Kompetenz,  ist  berechtigt,  Staatebeamte
  wegen  Verletzung  der  Verfassung  anzuklagen.  Das  gleiche  Recht  steht  den
Ausschüssen  der  Landtage  zu  (cf.  $  97  und  132).

Die  Vorsitzenden  dieser  Ausschüsse  sind  befugt,  die  letzteren,  nach  vorgängiger
Anzeigeerstattung  an  das  Staatsministerium,  zum  Zweck  der  Einleitung,  beziehungsweise
  Erhebung  einer  Beschwerde  oder  Anklage  zusammenzuberufen.

8166.  Der  Angeklagte  kann  sich  von  der  Anklage  durch  den  Nachweis  befreien,
daß  er  in  Gemäßheit  eines,  in  gehörigor  Form  an  ilın  ergangenen  Befehls  der  kompetenten
  vorgesetzten  Staatsbehörde  gehandelt  hat.

8167.  Zur  gehörigen  Form  für  alle  Verfügungen  in  Staatsangelegenheiten,
welche  der  Herzog  unterzeichnet,  oder  welche  in  seinem  Namen  auf  Spezialbefehl
erlassen  worden,  ist  erforderlich,  daß  dieselben  von  einem  Mitgliede  des  Staatsministeriums
  in  der  Reinschrift  kontrasigniert,  beziehungsweise  unterschrieben
werden  (cf.  $  22).

8168.  Dasjenige  Mitglied  des  Staatsministeriums,  welches  die  Reinschrift  der
Verfügung  kontrasigniert  oder  unterzeichnet,  haftet  für  die  Verfassungsmäßigkeit
derselben,  ohne  Zulassung  der  Berufung  auf  einen  Befehl  des  Herzogs.

8169.  Die  im  $  165  erwähnte  Anklage  kann  erst  dann  erhoben  werden,  wenn
der  betreffende  Landtag  oder  Landtagsausschuß  ($  165)  über  die  Verfassungsverletzung
  bei  dem  Herzog  Beschwerde  geführt  hat  und  der  Beschwerde,  binnen  einem
Monat,  von  deren  Eingabe  an  gerechnet,  auf  eine  denselben  zufriedenstellende  \Veise
nicht  abgeholfen  worden  ist.

8170.  Die  Anklage  wird  bei  einem  durch  ein  Gesetz  zu  bestellenden  Staatsgerichtshof
  erhoben  und  von  diesem  entschieden.

8171.  Bis  dahin,  wo  durch  Gesetz  der  Staatsgerichtshof  bestellt  und  das  vor
demselben  stattfindende  Verfahren  bestimmt  sein  wird,  vertritt  das  Oberappellationsgericht
  zu  Jena  dessen  Stelle.  Dieser  Gerichtshof  ist  für  den  eintretenden  Fall  mit
allen  Rechten  und  Pflichten  eines  Untersuchungsrichters  bekleidet,  untersucht  die
Sache  nach  den  Grundsätzen  und  Regeln  des  akkusatorischen  Prozesses  und  erteilt
nach  beigebrachter  oder  versäumter  Verteidigung  des  Angeklagten  das  Erkenntnis.

Gegen  dieses  oberappellationsgerichtliche  Erkenntnis  kann  nur  das  Rechtsmittel
  der  Revision  beim  Oberappellationsgericht  und  auch  dieses  nur  von  dem  Angeschuldigten
  und  nur  innerhalb  dreißig  Tagen,  von  der  Publikation  an,  eingewendet
werden.  Dem  Revidenten  ist  gestattet,  innerhalb  sechs  Wochen  peremtorischer
Frist,  von  der  Einwendung  des  Rechtsmittels  an,  eine  Deduktion  zu  den  Akten  zu
bringen,  welche  dem  Ankläger  zur  Beantwortung  binnen  gleicher,  vom  Tage  der
Insinuation  zu  berechnender  sechswöchentlicher  Frist  mitzuteilen  ist.  Nach  Eingang