I.  Europa.  479  25.  Sachs.-Cob.-G.

der  Schriften  oder  Versäumnis  derselben  durch  Ablauf  der  Frist,  erteilt  das  Oberappellationsgericht
  das  zweite  und  letzte  Erkenntnis,  wofür  ein  neuer  Referent  und
Korreferent  ernannt,  von  jedem  eine  schriftliche  Relation,  ohne  daß  der  eine  die
des  anderen  zu  sehen  bekommt,  ausgearbeitet  und  sodann  außerhalb  der  Session
von  jedem  Mitgliede  schriftlich  abgestimmt  wird.

Das  Oberappellationsgericht  eröffnet  die  von  ihm  erteilten  Erkenntnisse  mit
den  Gründen  sowohl  dem  Angeklagten,  als  auch  dem  anklagenden  Landtage,  beziehungsweise
  dem  Ausschusse  desselben,  und  sendet  gleichzeitig  beglaubigte  Abschrift
  derselben  an  den  Herzog  ein.

Das  Öberappellationsgericht  veröffentlicht  jedes  Erkenntnis  innerhalb  vier
Wochen,  von  dessen  Eröffnung  an  gerechnet,  mit  den  Gründen,  auf  Staatskosten
durch  den  Druck.

8172.  Das  Erkenntnis  hat  zunächst  auszusprechen,  ob  der  Angeklagte  gegen
die  Verfassung  gehandelt  hat,  dann  über  Strafe  und  Kosten  zu  entscheiden.

8173.  Betrifft  die  Anklage  die  Übertretung  einer  Bestimmung,  deren  Fassung
unklar  ist,  und  findet  der  Gerichtshof,  daß  die  von  dem  Angeklagten  gemachte  Auslegung
  zwar  nicht  die  richtige  gewesen,  der  Angeklagte  aber  gute  Gründe  gehabt
hat,  sie  dafür  zu  halten,  so  hat  der  Gerichtshof  zwar  auszusprechen,  daß  der  Angeklagte
  gegen  die  Verfassung  gehandelt  habe,  denselben  jedoch  von  der  Strafe  und
den  Kosten  freizusprechen.

$  174.  In  der  im  $  173  gedachten  Weise  ist  auch  zu  erkennen,  wenn  der  Angeklagte
  noch  nachweist,  daß  die  der  Anklage  unterstellte  Verfügung  auf  die  im
$  171  erwähnte  Beschwerde  innerhalb  der  dort  gesetzten  einmonatlichen  Frist  zurückgenommen
  und  durch  die  Zurücknahme,  beziehungsweise  gleichzeitig  erfolgende
Entschädigung,  die  vorige  Sachlage  wieder  hergestellt  worden  ist.

Würde  jedoch  die  auf  die  Beschwerde  des  betreffenden  Landtags  oder  Landtagsausschusses
  zurückgenommene  verfassungsverletzende  Verfügung  wiederholt,
so  findet  vorstehende  Bestimmung  auf  die  in  solchem  Falle  zu  erhebende  Anklage
keine  Anwendung.

8175.  Durch  die  Anklage  wegen  Verfassungsverletzung  und  das  darauf  gegründete
  Verfahren  wird  die  Verfolgung  etwa  konkurrierender  gemeiner  oder  Dienstvergehen
  durch  die  ordentliche  Kriminalbehörde  nicht  ausgeschlossen.

$  176.  Eine  Abolition  hinsichtlich  der  Verfassungsverletzung  findet  nicht  statt.

Der  Herzog  wird  hinsichtlich  der  wegen  Verfassungsverletzung  erkannten
Strafen  ($  164)  ohne  Zustimmung  des  betreffenden  Landtags  oder  Landtagsausschusses
  keine  Begnadigung  erteilen.

8  177.  Die  Vollziehung  der  von  dem  Gerichtshofe  wegen  Verfassungsverletzung
erteilten  Erkenntnisse  geschieht  auf  Anordnung  des  Herzogs,  unmittelbar  nach  dem
Eintritt  der  Rechtskraft.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  dem  vorgedruckten
Herzoglichen  Siegel.

Gotha,  den  3.  Mai  1852.  Ernst,  H.  z.  S.C.G.
(L.  8.)  v.  Seebach.