I.  Europa.  480  26.  Sachsen  Meiningen.

26.  Sachsen  Meiningen.

Von  Herrn  Amtsgerichtsrat  HOSSFELD,  I.  Vizepräsident  des  Landtages,
in  Meiningen.
Grundgesetz
für  die  vereinigte  landschaftliche  Verfassung  des  Herzogtums  Sachsen  Meiningen
vom  23.  August  1829.

An  Stelle  einer  bereits  1824  auf  Grund  des  Art.  XIII  der  Deutschen  Bundesakte  von  Herzog
Bernhard  Erich  Freund  gegebenen  Verfassung  erlassen,  um  die  in  der  Teilung  des  Gebiets  des
ausgestorbenen  Hauses  Gotha-Altenburg  nach  dem  Teilungsvertrag  von  1826  zugefallenen  Landesteile
  verschiedener  Verfassung  und  Gesetzgebung  mit  dem  Stammland  zu  einer  einheitlichen
landständischen  Verfassung  samt  den  dazu  gehörigen  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  vereinigen;
in  Kraft  getreten  mit  der  Eröffnung  des  ersten  Landtags  am  30.  Oktober  1830.  Im  Verlauf  der
Jahre  vielfach,  zum  Teil  wiederholt  abgeändert  (so  die  Bestimmungen  über  die  Landtagswahl  —
nach  dern  Grundgesetz  je  8  Vertreter  der  Rittergutsbesitzer,  Städte  und  Bauern,  1848  allgemeine
gleiche  Wahl  von  25  Abgeordneten,  1853  der  Herzog  2,  die  Besitzer  größerer  gebundener  Güter  €,
Städte  und  Landgemeinden  je  8  Vertreter,  1873  das  jetzige  Gesetz  —  und  über  das  Domänenvermögen:
  nach  dem  Grundgesetz  Eigentum  des  Herzoglichen  Hauses,  1848  Staatsgut,  1854  fideikommissarisches
  Eigentum  des  Herzoglichen  Hauses,  1871  nach  langen  Verhandlungen  durch
Schiedsgericht  und  Vergleich  die  jetzigen  Bestimmungen).  Auch  sonst  sind  durch  die  Landes-,
sowie  Bundes-  und  Reichsgesetzgebung  viele  Einzelvorschriften  hinzu-,  andere  in  Wegfall  gekommen,
  einzelne  ausdrücklich  aufgehoben  und  ergänzt  worden,  manche  nur  teilweise  außer
Geltung  gekommen.  Man  war  bemüht,  überall  die  jetzt  geltenden  Bestimmungen  unter  Verweisung
  auf  die  neuen  Gesetze  festzustellen,  auch  soweit  möglich  und  insbesondere,  soweit  eigentliche
verfassungsrechtliche  Vorschriften  in  Frage  kommen,  die  jetzt  gültigen  ein-  oder  beizufügen.

Tit.  1.‘_  Von  dem  Herzogtum,  dessen  Bestandteilen  und  dem  Landesherrn.

Art.  1.  Das  Herzogtum  Sachsen  Meiningen  bildet  in  seinen  durch  die  Teilungsverträge
  in  dem  Gesamthause  Sachsen  bis  jetzt  bestimmten  und  durch  künftige  Hausoder
  Staatsverträge  noch  zu  bestimmenden  einzelnen  Bestandteilen  ein  staatsrechtliches
  Ganze  unter  dem  Namen:  Herzogtum  Sachsen  Meiningen.

Art.  2.  Von  dem  hierunter  begriffenen  staatsrechtlichen  Gebiet  soll  unter
keinem  Vorwande  der  Allodialqualität  jemals  ein  Teil,  wenn  er  auch  noch  so  gering
wäre,  abgetrennt  und  der  Staatserbfolge  (Landeshoheit  des  Regierungsnach/olgers)
zugunsten  eines  Allodialerben  entzogen  werden,  jedoch  mit  Vorbehalt  der  bereits
vertragsmäßig  anerkannten  Ansprüche  der  Allodialerben  auf  den  Wert  einzelner
Bestandteile  des  Domänengutes.

Zusatz  des  Ergänzungsgesetzes  vom  9.  März  1896,  Art.  3:

Bei  keinem  Erbfall,  welcher  Art  er  auch  sei,  darf  das  Herzogtum,  das  Domänenvermögen
  und  das  Hausfideikommißvermögen  geteilt  werden.

Art.  3.  Der  Herzog  ist  erblicher  Landesherr  oder  Oberhaupt  des  Staates.  In
seiner  Hand  vereinigen  sich  alle  Zweige  der  obersten  Staatsgewalt.

Die  Staatserbfolge  richtet  sich,  was  das  Herzogliche  Spezialhaus  betrifft,
vermöge  der  Primogenitur-Konstitution  vom  12.  März  1802  nach  den  Grundsätzen
der  Erstgeburt  und  Lineslordnung  nach  dem  Alter  der  Linie;  im  übrigen  nach  den
Verträgen  und  Observanzen  des  Herzoglichen,  Großherzoglichen  und  Königlich
Sächsischen  Gesamthauses.