I.  Europa.  481  26.  Sachsen  Meiningen.

Art.  4.  Der  Herzog  und  sämtliche  Prinzen  des  Herzoglichen  Hauses  werden  mit
dem  zurückgelegten  21.  Lebensjahre  großjährig  und  regierungsfähig.  Den  Prinzen
des  Herzoglichen  Spezialhauses  erteilt  der  regierende  Herzog  auf  Ansuchen  ihres
bisherigen  oder  hierzu  besonders  bestellten  Vormunds  die  Großjährigkeit,  wenn  sie
wenigstens  das  18.  Jahr  ihres  Alters  erfüllt  haben.

Der  Herzog  selbst  kann  von  der  Obervormundschaft,  unter  Zustimmung  des
an  Jahren  ältesten  regierenden  Herrn  des  Sächsischen  Gesamthauses  aller  Linien
nach  zurückgelegtem  18.  Lebensjahre  für  großjährig  erklärt  werden.

Zusatz  des  Ergänzungsgesetzes  vom  9.  März  1896,  Art.  2—3:

Die  Prinzessinnen  und  deren  Abkömmlinge  sind,  ohne  daß  es  eines  Erbverzichtes
bedarf,  solange  nach  Art.  3  des  Grundgesetzes  vom  23.  August  1829  und  nach  Art.  2
des  Domänengesetzes  vom  20.  Juli  1871  erbfolgeberechtigte  Prinzen  vorhanden  sind,
von  der  Nach-  und  Erbfolge  in  die  Regierung  des  Herzogtums,  in  das  Domänen-  und
Hausfideikommißvermögen  —  unbeschadet  der  Nach-  und  Erbfolgeberechtigung
des  Weibesstamms  für  den  Fall,  daß  Agnaten  nicht  mehr  vorhanden  sind  —  ausgeschlossen.


Die  Staatsregierung,  das  Domänen-  und  Hausfideikommißvermögen  können
nicht  auf  den  Inhaber  eines  außerdeutschen  Thrones  oder  auf  die  Gemahlin  eines
solchen  übergehen.

Art.  5.  Das  gesamte  Herzogtum  hat  eine  gemeinschaftliche  landständische
Verfassung,  bestimmt  durch  das  Erfordernis  ihrer  Mitwirkung  zu  den  unten  näher
bezeichneten  Regierungshandlungen,  in  der  Staatsverwaltung  Festigkeit  und  Stetigkeit
  erhalten  zu  helfen,  sowie  eine  größere  Sicherheit  des  allgemeinen  Rechtszustandes
zu  gewähren,

Tit.  I.  Allgemeine  Rechte  und  Pflichten  der  Untertanen.

Vorbemerkung.  Die  Bestimmungen  in  Art.  6—10,  13,  14  über  Erwerb  und  Verlust  der
Staatsangehörigkeit  und  des  Staatsbürgerrechts,  Gewerbeberechtigung,  Armenunterstützung,
Auswanderung,  Auslieferung,  Steuer-  und  Kriegsdienstpflicht,  Inhalt  des  Staatsbürgerrechtes
und  Volljährigkeit  sind  durch  die  Reichsgesetzgebung  und  die  dazu  erlassenen  Landesausführungsgesetze
  in  Wegfall  gekommen.

Art.  11  (in  der  Fassung  des  Nachtragsgesetzes  vom  18.  November  1902):

Der  Diensteid  aller  Beamten  im  Staats-,  Kirchen-,  Schul-  und  Gemeindedienst
soll  das  Gelöbnis  enthalten,  dem  Herzog  untertänig,  treu  und  gehorsam  zu  sein.

Art.  12.  Die  Verschiedenheit  der  anerkannten  christlichen  Konfessionen  zieht
keinen  Unterschied  in  den  staatsbürgerlichen  Verhältnissen  der  Untertanen  nach  sich.
Die  Verhältnisse  der  Bekenner  der  mosaischen  Religion  werden  durch  besondere
Gesetze  bestimmt.

Art.  15.  Die  besonderen  Rechtsverhältnisse  der  verschiedenen  Stände  genießen
den  Schutz  der  Verfassung.  Kein  Standesunterschied  gibt  jedoch  im  Herzogtum
eine  Befreiung  von  den  allgemeinen  Untertanenpflichten,  noch  ein  Vorrecht  bei
dem  Erwerb  der  Grundherrlichkeit  und  der  Gelangung  zu  irgendeinem  Staatsamte.

Art.  16.  Alle  Untertanen,  auch  Gemeinheiten,  ingleichen  das  Domänen-  und
Schatullgut  sind  verbunden,  Grundstücke,  welche  zu  einem  öffentlichen  Zwecke,  Anlagen
  von  Landstraßen  und  Gemeindewegen,  zur  Erweiterung  der  Städte  und

61