1.  Europa,  482  26.  Sachsen  Meiningen.

öffentlichen  Gebäude,  Herstellung  eines  geraden  Straßenzugs  in  den  Städten  und
zur  Anlegung  der  Marktplätze,  insbesondere  bei  Wiederherstellung  zerstörter  Gebäude
  usw.  notwendig  sind,  abzutreten,  jedoch  muß  die  Notwendigkeit  der  Anlage
und  der  Abtretung  von  der  höheren  Behörde  anerkannt  sein,  und  gleich  bei  der  Abtretung
  der  volle  gemeine,  durch  Abschätzung  mit  Berücksichtigung  spezieller  Verhältnisse
  auszumittelnde  Wert,  wo  nicht  durch  ein  Gesetz  oder  durch  Vertrag  mit
dem  Staate  oder  der  Gemeinde  selbst  darüber  bestimmt  ist,  aus  der  Staats-  oder
respektive  Gemeindekasse  vergütet  werden.

Art.  17.  Andere  Sachen  können  durch  besondere  Gesetze  dem  gemeinen  Besitz
und  Verkehr  entzogen  werden,  und  es  ist  dann  ein  jeder  verbunden,  die  vorher  besessenen
  gegen  Entschädigung,  die  nachher  in  seine  Hände  kommenden,  ohne  solche
abzuliefern.

Art.  18.  Alle  im  Staate  sich  aufhaltende  Fremde,  insofern  sie  nicht  eine
völkerrechtliche  Ausnahme  genießen,  sind  den  Gesetzen  des  Landes  Gehorsam
schuldig,  und  werden  wegen  der  im  Lande  vorgenommenen  Handlungen  und  begangenen
  Verbrechen  nach  diesen  Gesetzen  beurteilt.

Sie  genießen,  solange  sie  sich  ruhig  und  gesetzlich  verhalten,  den  Schutz
der  Gesetze,  können  aber  im  entgegengesetzten  Falle  aus  dem  Lande  gewiesen  werden.

Verurteilungen  wegen  Verbrechen  ziehen  in  der  Regel  die  Ausweisung  nach  sich.

Tit.  III.  Von  den  Gemeinden  und  Korporationen.

Art.  19.  Das  Band  der  Ortsgemeinden  umfaßt  alle  Landesuntertanen,  und
es  kann  in  Zukunft  niemand  Staatsbürger  sein,  ohne  zugleich  auf  eine  oder  die  andere
Weise  im  Gemeindeverbande  zu  stehen.

Das  Nähere  hierüber  wird  durch  die  Gemeindeordnung  bestimmt.

Anmerkung.  Die  Vorschriften  der  Art.  20—28  über  die  Ortsgemeinden  sind  durch  die
Gemeindeordnung  vom  16.  März  1897,  die  Bestimmung  über  Amtsgemeinden  durch  das  Gesetz
vom  15.  April  1868  über  Bildung  von  Kreisgemeinden,  die  Vorschriften  über  Kirchspielsgemeinden
durch  die  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung  vom  4.  Januar  1876,  die  Bestimmungen  über
Korporationen  durch  die  Vorschriften  des  BGB.  und  des  Ausführungsgesetzes  über  juristische
Personen  ersetzt.

Tit.  IV.  Von  den  Kirchen  und  milden  Stiftungen.

Art.  29.  Die  evangelische  Kirche  ist  die  Landeskirche,  und  sie  wird,  wenn  ihre
Dotationen  in  irgendeiner  Hinsicht  unzureichend  sind,  aus  den  Landeseinkünften
unterhalten.  Doch  genießen  auch  alle  anderen  Kirchen  den  Schutz  des  Staats  und
volle  Gewissensfreiheit,  insofern  sie  sich  den  Gesetzen  und  Ordnungen  des  Staats
gemäß  bezeigen.  Keine  vorgebliche  Religionsmeinung  kann  von  den  Verbindlichkeiten
  gegen  den  Staat  entbinden.

Art.  30.  Keine  kirchliche  Verordnung  darf  ohne  Vorwissen  des  Landesherrn
und  ohne  dessen  Genehmigung  erlassen  und  in  Vollzug  gesetzt  werden.

Art.  31.  Der  Staat  wacht  über  die  Ausbildung,  Berufung  und  Amtsführung
aller  Geistlichen  und  anderer  kirchlichen  Beamten,  doch  ohne  in  das  Innere  der  Kirche
weiter,  als  zu  diesem  Endzwecke  nötig  ist,  einzugreifen.  Beschwerden  über  die  Diener
der  Kirche  gehören,  wenn  ihr  Gegenstand  bloß  das  geistliche  Amt  betrifft,  an  die