I.  Europa.  483  36.  Sachsen  Meiningen.

kirchlichen  Obern;  wenn  hingegen  über  eine  Überschreitung  der  geistlichen  Amtsbefugnisse
  geklagt  wird,  an  die  landesherrliche  weltliche  Behörde.

Art.  32.  Das  in  der  evangelischen  Kirchenverfassung  gegründete  landesherrliche
Recht  der  Direktion,  der  Vokation  und  resp.  Bestätigung  der  Kirchendiener  und  der
Dispensation  von  kirchlichen  Verboten  in  Ehesachen,  ingleichen  der  Verwaltung  des
Kirchenvermögens  soll  nur  durch  eine  Behörde  ausgeübt,  und  resp.  zur  landesherrlichen
Entscheidung  vorbereitet  werden,  welche  neben  den  weltlichen  auch  mit  geistlichen
Räten  besetzt  ist.

Art.  33.  Die  Dotation  der  Kirchen  und  Schulen  soll,  solange  die  Kirche  und
Schule  besteht,  derselben  nicht  entzogen  werden.  Das  Vermögen  eingegangener
Kirchen,  Schulen  und  anderer  frommen  Stiftungen  aber  kann  zu  einem  allgemeinen
Kirchen-  und  Schulfonds  gezogen  werden.

Eben  dies  tritt  ein,  wenn  durch  besondere  Umstände  das  Vermögen  einer
einzelnen  Kirche  oder  Schule  dergestalt  anwachsen  sollte,  daß  es  die  Bedürfnisse
derselben  unverhältnismäßig  überschritte,  indem  alsdann  der  Überschuß  der  jährlichen
  Revenüen  ebenfalls  zum  allgemeinen  Kirchen-  und  Schulfonds  genommen
und,  wenn  dieser  hinreichend  ausgestattet  sein  sollte,  anderen  gemeinnützigen  Zwecken
und  Anstalten  gewidmet  werden  kann.  Dasselbe  gilt  von  der  Dotation  der  Armenund
  Krankenhäuser,  Spitäler  und  anderer  Stiftungen,  deren  Zweck  entweder  ganz
hinwegfällt  oder  übermäßig  versorgt  ist.

Art.  34.  Zu  dergleichen  Änderungen  und  Übertragungen,  sowie  zur  Veräußerung
  eines  der  Kirche,  Schule  oder  anderen  frommen  Stiftungen  gehörigen  Vermögensstückes,
  wenn  nicht  dafür  ein  anderes  von  gleichem  Werte  sofort  erworben  wird,
soll  jedesmal  die  Erklärung  der  beteiligten  Familien,  Kollatoren,  Patronen  und  Gemeinden
  vernommen,  und  ihre  Einwilligung,  soweit  sie  rechtlich  notwendig  ist,  erfordert,
  auch  das  Stiftungsvermögen  nie  zum  unmittelbaren  Staatsgut  gezogen  werden.

Art.  35.  Neue  Erwerbungen  an  Grundstücken  und  Realgerechtigkeiten  können
Kirchen,  Schulen  und  andere  Stiftungen  nur  mit  Genehmigung  der  Regierung  machen.
Vermächtnisse  und  Schenkungen  zugunsten  einer  frommen  Stiftung  bedürfen  zu
ihrer  Rechtsbeständigkeit  keiner  vorgängigen  landesherrlichen  Genehmigung.

Anmerkung  zu  Art.  30—35.  Die  Vorschriften  der  Art.  30—34  sind  ergänzt,  erläutert,
teilweise  abgeändert  (die  ausdrücklich  aufgehobenen  Sätze  aus  Art.  33—34  sind  im  Text  weggelassen)
  durch  die  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung  vom  4.  Januar  1876,  das  Gesetz
vom  27.  Dezember  1890  betreffend  die  Landeskirchkasse,  und  spätere  Kirchengesetze;  die  Genehmigung
  nach  Art.  35  Satz  1  ist  laut  Art.  86  des  Einführungsgesetzes  zum  BGB.  nur  für  Gegenstände
  im  Wert  von  mehr  als  5000  ‚%  erforderlich.

Art.  36.  Die  übrigen  Verhältnisse  der  Kirchen  sind  durch  besondere  Verordnungen

  bestimmt.

Tit.  V.  Vom  Staatsvermögen,  Kammergut  und  Schatullgut.

Art.  37.  Das  Staatsvermögen  begreift  die  Gesamtheit  derjenigen  Mittel  unter
sich,  aus  welcher  die  allgemeinen  Landes-  und  Staatsbedürfnisse  bestritten  werden,
sowie  alles  dasjenige,  was  dem  allgemeinen  Nutzen  und  Gebrauch  bleibend
gewidmet  ist.

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