1.  Europa.  484  26.  Sachsen  Meiningen.

Den  größten  Teil  des  Staatsvermögens  machen  die  Beiträge  der  Untertanen
(das  steuerbare  Vermögen  derselben)  aus,  welche  auf  verfassungsmäßigem  Wege
zu  Staatszwecken  ausgeschrieben  werden.  Auch  die  Überschüsse  und  Ersparnisse
in  der  Verwaltung  des  Staatsvermögens  gehören  dem  Stasate.

Art.  33—41,  43—45,  48  über  Domänenvermögen  und  Kammergut  sind  ersetzt  durch  die
Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  20.  Juli  1871  über  das  Domänenvermögen;  an  Stelle  der  Vorschriften
  der  Art  39,  46  über  das  Schatullgut  sind  die  des  Ergänzungsgesetzes  vom  9.  März  1896
über  das  Vermögen  des  Herzoglichen  Spezialhauses  (Hausfideikommiß-  und  Sonderhausvermögen)
und  das  Privatvermögen  des  Herzogs  getreten;  die  Bestimmungen  des  Art.  47  über  die  Landeskasse,
  deren  Verwaltung,  Prüfung  und  Richtigsprechung  sind  ersetzt  durch  die  Vorschriften
der  Gesetze  vom  27.  April  1831  über  das  Finanzwesen  und  vom  9.  Juli  1879  über  die  Verwaltung
der  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Herzogtums  und  die  Befugnis  der  Revisionsbehörde,  ergänzt
durch  ein  Gesetz  voın  26.  März  1889  über  die  Veräußerung  und  Erwerbungen  von  Bestandteilen
des  Landesvermögens.  Hiernach  bleibt  hier  nur

Art.  42.  Für  die  mit  Genehmigung  der  Stände  aufgenommenen  Landesschulden
  haftet  das  gesamte  steuerbare  Vermögen  der  Untertanen.

Die  vorhandenen  Landesschulden  der  verschiedenen  Landesteile  sollen  der
Verwaltung  nach  in  eine  allgemeine  Landesschuld  zusammengezogen  und  aus  einer
allgemeinen  Tilgungskasse  verzinst  und  abgetragen  werden.

Neue  Landesschulden,  d.  h.  solche,  wodurch  die  Masse  der  bestehenden  vermehrt
oder  die  verfassungsmäßig  fortgehende  Tilgung  wieder  aufgehoben  wird,  sind  ohne
ausdrücklichen  Konsens  der  Landstände  ungültig  und  unverbindlich,  und  nur  diejenigen
  persönlich  dafür  verhaftet,  welche  solche  Anlehen  gemacht  und  die  Schuldscheine
  unterzeichnet  haben,  wie  das  Statut  über  die  Tilgungskasse  das  Nähere  besagen
  wird.

Es  soll  keine  neue  Anleihe  gemaclıt  werden,  ohne  neben  der  jährlichen  Verzinsung
  zugleich  eine  Tilgungsrente  anzuweisen,  durch  welche  das  Kapital  längstens
in  50  Jahren  wieder  abgetragen  ist.

An  Stelle  der  weggefallenen  Artikel  gelten  jetzt  folgende  grundlegende  Vorschriften.

1.  vom  Domänengesetz.  Art.  1.  Das  Domänenvermögen  an  Gebäuden,  Gütern,
Waldungen,  liegenden  Gründen,  Zehnten,  Erbzinsen  und  anderen  aus  der  Grundherrlichkeit
  fließenden  Renten  und  Gerechtsamen,  sowie  an  Aktivkapitalien  ist  ohne
Unterschied  seiner  Entstehung  und  seines  Erwerbs,  sowie  unbeschadet  seiner  staatsrechtlichen
  Eigenschaft,  wonach  dasselbe  seither  teils  als  fideikommissarisches  Eigentum
  des  Herzoglichen  Hauses,  teils  als  Landeseigentum  in  Anspruch  genommen
worden,  dazu  bestimmt  und  hat  die  Verpflichtung  auf  sich,  den  Aufwand  für  den
Herzoglichen  Hof,  die  Herzogliche  Familie  und  den  gesamten  Herzoglichen  Haushalt
zu  bestreiten  und  einen  Teil  des  Ertrages  zur  Deckung  der  Staatsbedürfnisse  zu  gewähren.


Ausgeschlossen  von  vorstehender  Bestimmung  sind  in  besonderen  Anlagen  aufgeführte
  Gebäude  und  Grundstücke,  die  teils  als  fideikommissarisches  Eigentum  des
Herzoglichen  Spezialhauses,  teils  als  Landeseigentum  anerkannt  werden.

Art.  2.  Das  in  Art.  1  Abs.  1  beschriebene  Domänenvermögen  geht  nach  Maßgabe
  der  im  Staatsgrundgesetz  bestehenden  Erbfolge  auf  den  jedesmaligen  Regierungsnachfolger
  über.  Im  Fall  des  Erlöschens  des  Mannsstamms  des  Herzoglichen  Spezial-