I.  Europa.  485  26.  Sachsen  Meiningen.

hauses  richtet  sich  die  Erbfolge  in  das  Domänenvermögen  nach  den  Hausgesetzen,
Verträgen  und  ÖObservanzen  des  Herzoglich  Sachsen-Gothaischen  Gesamthauses.

Art.  4.  Das  Domänenvermögen  ist  seinem  Hauptbestande  nach  unveräußerlich.
Veräußerungen  einzelner  Bestandteile  können  nur  entweder  tauschweise  ohne
Minderung  der  Substanz,  z.  B.  zu  besserer  Arrondierung  oder  in  der  Weise  erfolgen,
daß  der  Erlös  aufbewahrt  oder  zinsbar  angelegt  und  bei  vorkommender  Gelegenheit
zu  neuen  Erwerbungen  für  das  Domönenvermögen  verwendet  wird.

Den  Ständen  ist  von  Landtag  zu  Landtag  über  die  inzwischen  erfolgten  Veränderungen
  vorbemerkter  Art  vollständige  Nachweisung  zu  erteilen.

Freiwillige  Veräußerungen  oder  neue  Erwerbungen  bedürfen,  wenn  sie  den  Betrag
von  5000  Gulden  übersteigen,  der  vorgängigen  ständischen  Genehmigung.

Art.  5.  Mit  neuen  Schulden  kann  das  Domänenvermögen  nur  mit  ausdrücklicher
  Zustimmung  der  Stände  belastet  werden.

Bei  jeder  neuen  Schuld  soll  die  jährliche  Verzinsung  und  eine  längstens  50jährige
Tilgungsrente  sogleich  angewiesen  werden.

Die  Stände  sind  schuldig,  zur  Aufnahme  neuer  Schulden  zu  konsentieren:

1.  bei  der  Vermählung  des  Herzogs,  der  Herzoglichen  Prinzen  und  Prinzessinnen,
zu  einem  mit  den  Ständen  zu  vereinbarenden,  nach  den  Umständen  zu  bestimmenden
Betrag.

2.  Bei  Unglücksfällen,  welche  das  Herzogliche  Residenzschloß  betreffen,  zur
Wiederherstellung  desselben.

Art.  6.  Der  Domänenetat  wird  vom  Herzog  mit  Zustimmung  der  Stände
festgestellt.  Derselbe  behält  auch  über  die  Finanzperiode,  für  welche  er  festgestellt
wurde,  hinaus  bis  zu  erfolgter  Vereinbarung  des  neuen  Etats  seine  Gültigkeit.

Der  Herzog  läßt  die  Verwaltung  des  Domänenvermögens  durch  Staatsbehörden
unter  der  Leitung  des  Staatsministeriums  führen.

Die  Justifikation  der  Domänenkasserechnungen  erfolgt  in  gleicher  Weise  wie
die  Justifikation  der  Rechnungen  über  die  Landes-Einnahme  und  -Ausgabe.  Auch  ist
das  landschaftliche  Direktorium  zu  jeder  Zeit  befugt,  von  dem  Zustande  des  Domänenhaushalts
  Kenntnis  zu  nehmen,  in  gleicher  Weise,  wie  dies  bei  dem  Stastshaushalte
stattfindet.  i

Art.  10.  Zur  Bestreitung  des  Aufwandes  des  Herzoglichen  Hauses  und  Hofes
einschließlich  der  erforderlichen  Apanagen  und  Wittümer,  sowie  der  Instandhaltung
sämtlicher  im  Gebrauch  des  herzoglichen  Hauses  und  Hofes  stehenden  Schlösser  und
Gebäude  bezieht  der  Herzog  aus  dem  Domänenvermögen  jährlich  eine  Rente  von
230  000  Gulden.

Dieser  Betrag  darf  ohne  Zustimmung  des  Herzogs  nicht  vermindert  und  ohne
Zustimmung  des  Landtags  nicht  erhöht  werden.

Art.  11.  Die  nach  Abgewährung  der  in  Art.  10  genannten  Summe  und  nach
Abzug  der  auf  dem  Domänenvermögen  haftenden  Lasten  und  Administrationskosten
verbleibenden  Überschüsse  gehören  zur  einen  Hälfte  dem  Herzog,  zur  andern  Hälfte
der  Staatekasse.