I.  Europa.  486  26.  Sachsen  Meiningen.

Art.  12.  Die  Bestimmungen  in  Art.1  bis  11  bleiben  so  lange  in  Kraft,  als  das
Herzogliche  Spezialhaus  bezüglich  das  Sächsisch-Gothaische  Gesamthaus  in  Gemäßheit
des  Art.  3  des  Grundgesetzes  die  Regierung  des  Herzogtums  fortführt.  Sollte  diese
aus  irgendeinem  Grund  aufhören,  so  kommen  die  Bestimmungen  in  Art.  1  bis  11  m
Wegfall,  und  es  tritt  statt  derselben  eine  Teilung  des  Domänenvermögens  ein,  dergestalt
daß  drei  Fünfteile  davon  dem  Herzoglichen  Spezialhaus  als  ein  auch  ferner  nach  den
Hausgesetzen,  Verträgen  und  Observanzen  des  Herzoglichen  Sächsisch-Gothaischen
Gesamthauses  vererbliches  fideikommissarisches  Privateigentum  dieses  letzteren,

zwei  Fünfteile  aber  dem  Herzogtum  Sachsen-Meiningen  als  Landeigentum
überwiesen  werden.

2.  aus  dem  Gesetz  vom  27.  April  1831.  Art.  5.  Die  einzige  allgemeine  Staatskasse
  ist  die  Hauptkasse.  Sie  steht  unter  der  Aufsicht  der  Finanzabteilung  der  Landesregierung
  und  unter  der  Spezialleitung  einer  Kassenkuratel.

Art.  7.  Das  landschaftliche  Direktorium  ist  zu  jeder  Zeit  befugt,  Kenntnis  zu
nehmen  von  dem  Zustande  des  Staatshaushalts,  von  der  Lage  und  Geschäftsführung
der  Hauptkasse,  und  es  werden  demselben  auf  deshalb  an  das  Landesministerium
gerichtetes  Begehren  die  erforderlichen  Nachweisungen  mitgeteilt,  auch  die  Bücher
und  Rechnungen  zur  Einsicht  vorgelegt,  sowie  die  gemachten  Anträge  auf  verfassungsmäßige
  Weise  erledigt.

3.  aus  dem  Gesetz  vom  9.  Juli  1879.  Art.  1.  Die  Einnahmen  und  Ausgaben
werden  nach  einem  vom  Herzog  mit  Zustimmung  des  Landtags  festzustellenden  Staatshaushaltsetat
  verwaltet,  der  für  die  Domänenkasse  und  die  Landeskasse  geschieden
gehalten  wird,  und  dessen  Gültigkeit  sich  in  der  Regel  auf  eine  dreijährige  Finanzperiode
  erstreckt.

Art.  16.  Längstens  bis  zum  Schluß  des  13.  Monats  nach  Ablauf  eines  Etatsjahres
  ist  über  die  Ergebnisse  des  Staatshaushalts  innerhalb  desselben  nach  Anleitung
des  Etats  durch  die  Hauptkasse  Rechnung  zu  legen.

Art.  26.  Spätestens  vier  Monate  nach  dem  im  Art.  16  festgesetzten  Abnahmetermin
  müssen  die  sämtlichen  Staatsrechnungen,  mit  Bescheinigung  des  Revisionsbureaus
  über  die  ordnungsmäßig  erfolgte  revisorische  Feststellung  versehen,  unter
Anschluß  der  Revisionsakten  und  des  Etats  dem  Landtag  zur  verfassungsmäßigen
Prüfung  mitgeteilt  werde.

Art.  27.  Die  Justifikation  der  Staatsrechnungen  erfolgt  durch  den  Herzog,
nachdem  der  Landtag  die  Richtigkeit  derselben  anerkannt  hat.

4.  Gesetz  vom  26.  März  1889.  Freiwillige  Veräußerungen  oder  Erwerbungen  von
Bestandteilen  des  Landesvermögens,  wenn  sie  den  Betrag  von  8500  #  übersteigen
bedürfen  der  vorgängigen  Genehmigung  des  Landtags.  —  Diese  Bestimmung  findet
auf  Wertpapiere,  in  welchen  die  Kapitalien  der  Landeskasse  angelegt  sind,  keine  Anwendung.


Tit.  VI.  Von  den  Landständen.

Kapitel  1.  Allgemeine  Bestimmung.
Art.  49.  Um  die  Rechte  und  Befugnisse  zu  vertreten,  welche  dem  Volke  in
seiner  Gesamtheit  im  Verhältnisse  zu  der  Regierung  zustehen,  und  um  den  Gang  der