I.  Europa.  487  26.  Sachsen  Meiningen.

ganzen  Staatsverwaltung  stets  in  der  gesetzmäßigen  Bahn  erhalten  zu  helfen,  besonders
  auch  um  diejenige  Regelmäßigkeit  bei  der  Bestimmung  und  Aufbringung
der  Staatsbedürfnisse  und  in  der  Behandlung  des  Staats-  und  Domänenvermögens
zu  sichern,  welche  das  Wohl  des  Herzoglichen  Hauses  wie  des  Landes  erfordert,  und
um  nicht  nur  bei  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  die  Landesverfassung  oder
sonstige  Rechte  der  Staatsbürger  betreffen,  wichtigen  allgemeinen  Bestimmungen
den  Rat  und  resp.  die  Zustimmung  einer  größeren  Zahl  erfahrener  Männer  benutzen,
sondern  auch  allen  immer  die  Überzeugung  geben  zu  können,  daß  die  Regierung  stets
nur  das  Beste  der  Untertanen  und  die  Aufrechthaltung  einer  sittlich  gesetzlichen
Ordnung  vor  Augen  habe,  sollen  auch  ferner  Abgeordnete  des  Landes  erwählt  werden,
welche  teils  in  voller  Versammlung,  teils  durch  ihre  Beamten,  die  durch  jene  Zwecke
gegebenen  Pflichten  erfüllen.

Art.  50  aufgehoben.
Art.  51.  Sie  sollen  regelmäßig  alle  drei  Jahre  und  außerdem  so  oft  es  nötig  ist,

nach  Meiningen  oder  einen  andern  Ort  berufen  werden.  Ihre  Versammlung  kann
von  dem  Landesherrn  zu  jeder  Zeit  geschlossen  werden.

Ohne  Berufung  von  dem  Landesherrn  sind  alle  Beschlüsse  einer  eigenmächtigen
Versammlung  schlechthin  nichtig  und  ungültig.

Art.  52.  Auch  hat  der  Landesherr  das  Recht,  die  Stände  nach  Gutbefinden
aufzulösen  und  neue  Wahlen  zu  verordnen.

Sogleich  bei  Auflösung  der  vorigen  Stände  soll  aber  das  Ausschreiben  neuer
Wahlen  erfolgen.

Art.  53  (ersetzt  durch  $  4  der  Geschäftsordnung  für  den  Landtag  vom  23.  April  1868):

Der  Vorstand  des  Landtags  oder  das  landschaftliche  Direktorium  besteht  aus
dem  Präsidenten  und  zwei  Vizepräsidenten,  welche  in  die  nach  dem  Grundgesetz
und  bezüglich  dem  Gesetz  vom  27.  April  1831  dem  Landmarschall  und  den  landschaftlichen
  Vorstehern  zugewiesenen  Rechte  und  Pflichten  eintreten.

Art.  54  (ersetzt  durch  $  5  derselben  Geschäftsordnung):

Der  Präsident  und  die  beiden  Vizepräsidenten  werden  im  getrennten  Wahlgang
mit  Stimmzetteln  durch  absolute  Stimmenmehrheit  erwählt.

Hat  sich  in  dem  ersten  Wahlgang  eine  absolute  Mehrheit  nicht  ergeben,  so  sind
diejenigen  zwei  Kanditaten,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  auf  die  engere
Wahl  zu  bringen.  Tritt  Stimmengleichheit  ein,  so  entscheidet  das  Los,  welches  durch  die
Hand  des  Vorsitzenden  gezogen  wird.

Die  Vorstandsmitglieder  werden  auf  die  Dauer  der  Legislaturperiode  gewählt.

Die  Wahlen  unterliegen  der  landesherrlichen  Bestätigung.

Art.  55  weggefallen  siehe  Art.  53,  54.

Art.  56.  Die  besonderen  Obliegenheiten  und  Amtsbefugnisse  des  Landmarschalls
  sind:

a.  den  Faden  aller  landschaftlichen  Angelegenheiten  stets  zu  behalten,  die
Ständeversammlung  und  ihre  Rechte  allenthalben  zu  vertreten,  und  zu  wachen,
daß  nichts  gegen  die  Verfassung  geschehe.  Er  ist  befugt,  gegen  Beschlüsse  und  Verfügungen,
  welche  der  Verfassung  und  den  Rechten  der  Stände  zuwiderlaufen,  Ver-