I.  Europa.  488  26.  Sachsen  Meiningen.

wahrung  einzulegen  und  bei  dem  Landesherrn  Anzeige  zu  machen.  Er  kann,  wenn  die
Umstände  es  fordern,  unter  Vorlegung  seiner  Gründe  auf  Berufung  eines  außerordentlichen
  Landtags  antragen.

Die  Rechnung  der  Landeskasse  wird  von  ihm,  nachdem  sie  bereits  von  der
Rechnungskammer  moniert  ist,  mit  Zuziehung  der  beiden  Vorsteher  und  des  unten
bestimmten  Ausschusses  geprüft.

b.  Er  hat  die  Geschäfte  des  Landtags  vorzubereiten,  wozu  ihm  von  Landes-Ministerium
  die  nötigen  Nachrichten  und  Aufklärungen  zeitig  mitzuteilen  sind.

c  und  d.  (in  der  Fassung  des  $  6  der  Geschäftsordnung  von  1868).  Dem  Präsidenten
  liegt  die  Leitung  der  Verhandlungen,  die  Handhabung  der  Ordnung  und  die
Vertretung  des  Landtags  nach  außen  ob.  Auch  wenn  er  nicht  schon  zu  einzelnen
Kommissionen  als  Mitglied  beigewählt  ist,  hat  er  das  Recht,  den  Sitzungen  der  Kommissionen
  mit  beratender  Stimme  beizuwohnen.

Er  beschließt  über  Annahme  und  Entlassung  des  für  den  Landtag  erforderlichen
und  definitiv  angestellten  Verwaltungs-  und  Dienstpersonals,  sowie  über  die  Ausgaben
zur  Deckung  der  Bedürfnisse  des  Landtags  innerhalb  des  gesetzlich  festgestellten  Voranschlags.


Die  beiden  Vizipräsidenten  vertreten  den  Präsidenten  im  Verhinderungsfalle
nach  Maßgabe  des  Grundgesetzes.

Art.  57—59,  61,  62  weggefallen.

Art.  60.  Zu  der  jährlichen  Durchsicht  und  Abnahme  der  landschaftlichen  Hauptund
  Nebenrechnungen  erwählt  der  Landtag  einen  Ausschuß,  der  außer  dem  Landmarschall
  und  beiden  Vorstehern  aus  dreien  Abgeordneten  besteht.  Diese  drei  Abgeordnete
  zu  berufen  und  den  Ausschuß  zu  bilden,  ist  der  Landmarschall  auch  in
anderen  wichtigen,  außerhalb  des  Landtages  vorkommenden  Angelegenhieten  berechtigt,
  insbesondere

1.  wenn  der  Fall  eintritt,  auf  Berufung  außerordentlicher  Landtage  anzutragen,

2.  für  den  bevorstehenden  Landtag  besonders  wichtige  Geschäfte  vorzubereiten.

Kapitel2.  Wahlen.
Art.  63—79  sind  ersetzt  durch  das  Wahlgesetz  vom  24.  April  1873.

Kapitel  3.  Pflichten  und  Rechte  der  Landstände.

Art.  80.  I.  Die  erste  Obliegenheit  der  getreuen  Stände  des  Herzogtums  ist,  an
ihrem  Teile  dahin  mitzuwirken,  daß  die  Beiträge  der  Untertanen  zu  dem,  was  das
Gemeinwohl  erheischt,  mit  kluger  Sparsamkeit  gefordert,  mit  Gerechtigkeit  verteilt
und  mit  strenger  Gewissenhaftigkeit  und  Genauigkeit  ihrer  Bestimmung  gemäß
verwendet  werden.

Art.  81.  Es  soll  zu  dem  Ende  den  Ständen,

a.  ein  genauer  Anschlag  von  dem,  was  zu  den  Zwecken  des  Staats  in  ihren  verschiecenen
  Beziehungen  erforderlich  ist,  zur  Beratung  vorgelegt,  und  der  Bedarf  mit
ihnen  gemeinschaftlich  geprüft  und  festgesetzt,

b.  die  Art,  wie  dieser  Bedarf  mit  möglichster  Gleichheit  und  Schonung  von
den  Untertanen  aufzubhrıngen  ist,  mit  ihnen  bestimmt,  und  demnach  ohne  ihre  ausdrückliche
  Zustimmung  keine  neue  Steuer  irgendeiner  Art  oder  solche,  deren  Be-