I.  Europa.  489  26.  Sachsen  Meiningen.

willigungszeit  abgelaufen  ist,  ausgeschrieben  werden.  Jedoch  müssen  auch  abgelaufene
Verwilligungen  in  der  Zwischenzeit  bis  zur  verfassungsmäßigen  Periode  des  nächsten
Landtags,  wenn  nicht  dies  ausdrücklich  bei  der  Verwilligung  ausgeschlossen  ist,  und
nach  Eröffnung  des  Landtags  bis  zur  Bestimmung  des  neuen  Finanzetats  fortgesetzt
werden.

Nur  über  das,  was  zur  Erfüllung  bundesgesetzlicher  Pflichten  notwendig  geleistet
werden  muß,  steht  ihnen  kein  Versagungsrecht  zu.

Es  soll

c.  ihnen  alljährlich  vollständige  Rechnung  von  der  Verwendng  der  bewilligten
Steuern  und  Abgaben  nach  den  oben  Art.  47  —  jetzt  Gesetz  vom  9.  Juli  1879  —  getroffenen
  Bestimmungen  gelegt,  und  diese  von  ihnen  geprüft  und  resp.  anerkannt
werden.  |

Art.  82.  Die  Verwilligungen  der  Stände  können  jedoch  nicht  einzelnen  Personen
und  Stellen  gegeben,  sondern  müssen  jedem  Zweige  der  Staatsverwaltung  und  darunter
  begriffenen  Anstalten  im  ganzen  erteilt,  und  der  Staatsregierung  überlassen
bleiben,  die  verwilligten  Summen  etatsmäßig  zu  verwenden.

Sie  wird  indessen  auch  hierbei  die  Erinnerungen  der  Stände  willig  vernehmen
und  möglichst  berücksichtigen.

Art.  83.  II.  Wie  die  von  den  Ständen  verwilligten  öffentlichen  Abgaben  in
einer  eigenen  Kasse,  unter  Mitaufsicht  und  Leitung  derselben,  verwaltet  werden,  ist
teils  oben  schon  bestimmt,  teils  werden  darüber  besondere  Statuten  und  Ordnungen
mit  ihnen  verabredet  werden.

Art  84.  III.  Den  Ständen  liegt  ob,  über  die  ungeschmälerte  Erhaltung  des
Kammervermögens  zu  wachen,  worüber  nach  den  oben  gegebenen  Bestimmungen  die
nötigen  Nachweisungen  zu  geben  sind.

Art.  85.  IV.  Verordnungen  und  Gesetze,  durch  welche  nicht  bloß  die  organische
Einrichtung  der  Behörden  und  die  Form  der  Geschäftsführung  bestimmt,  auch  nicht
bloß  die  näheren  Anordnungen  zu  Ausführung  schon  bestehender  Gesetze  gegeben,
sondern  wodurch  Eigentum  und  Freiheit  der  Untertanen  getroffen,  oder  eine  Veränderung
  der  Abgaben  und  Rechte  herbeigeführt  wird,  können  ohne  Beirat  und  Zustimmung
  der  Stände  nicht  gegeben  oder  aufgehoben  werden.

Art.  86.  V.  Den  Ständen  steht  es  frei,  ihre  Wünsche  für  die  Vervollkommnung
der  Gesetzgebung  dem  Landesherrn  vorzulegen  und  Anträge  sowohl  im  allgemeinen
zu  stellen,  als  auch  Gesetzentwürfe  einzureichen,  welche  stets  mit  Sorgfalt  erwogen,
und  nicht  ohne  triftige  Gründe  abgelehnt  werden  sollen.

Art.  87.  VI.  Die  Stände  sind  berechtigt,  Mißbräuche,  welche  ihnen  in  den  verschiedenen
  Zweigen  der  Verwaltung  bekannt  werden,  zur  Abhilfe  anzuzeigen.  Es
soll  ihnen  von  dem  Landesministerium,  um  über  die  Beschwerden,  welche  teils  durch
Vorträge  der  Abgeordneten,  teils  durch  Eingaben  anderer  zur  Sprache  kommen,
auf  Verlangen  vollständige  Auskunft  erteilt,  und  es  sollen  die  von  den  Ständen  angebrachten
  Beschwerden  mit  vorzüglicher  Sorgfalt  untersucht  und  den  gegründet
befundenen  abgeholfen  werden.

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