I.  Europa.  490  26.  Sachsen  Meiningen.

Art.  88.  VII.  Den  Ständen  steht  die  Befugnis  zu,  gegen  Staatsdiener  wegen
Verletzung  der  Verfassung,  —  Mißbrauch  der  Amtsgewalt,  Untreue  und  Erpressung
förmliche  Anklage  zu  erheben.  Gegen  Beamte,  welche  unter  höherer  Leitung  stechen,
soll  jedoch  allemal  erst  Beschwerde  bei  dem  Ministerium  geführt,  und  nur,  wenn
dieser  nicht  abgeholfen  wird,  zur  Anklage  geschritten  werden.

Die  Anklage  soll  bei  dem  Oberappellationsgericht  zu  Jena  angebracht,  im
förmlichen  Rechtswege  durch  ein  hiermit  zu  beauftragendes  Kriminalgericht  des
Landes  untersucht  und  vom  Oberappellationsgericht  entschieden  werden.

Dem  Verurteilten  steht  eine  nochmalige  Verteidigung  frei.

Anmerkung:  An  Stelle  des  Oberappellationsgerichts  ist  das  Oberlandesgericht  in  Jena

getreten;  zu  Abs.  2  entscheidet  der  Strafsenat,  zu  Abe.  3  das  Plenum,  $$  7,  32  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Deutschen  GVG.

Kapitel  4  Der  Landtag.

Art.  89.  Die  auf  landesherrliche  Einberufung  zusammentretenden  Stände
bilden  den  Landtag.

Art.  90.  Die  Einberufungsschreiben  ergehen  auf  Anordnung  des  Ministeriums
an  den  Landmarschall  und  von  diesem  an  jeden  einzelnen  der  sämtlichen  Deputicrten
mit  Bestimmung  des  Orts  und  der  Zeit.  Die  Einberufenen  haben  es  bei  dem  Landmarschall
  zeitig  anzuzeigen,  wenn  sie  zu  erscheinen  verhindert  sein  sollten.

Art.  91.  Der  Landtag  ist  für  gesetzmäßig  konstituiert  zu  achten,  wenn  nach
seiner  Einberufung  wenigstens  20  Abgeordnete  versammelt  sind.  Daß  dies  der  Fall  sei,
ist  der  Landesregierung  anzuzeigen,  worauf  die  feierliche  Eröffnung  vor  sich  geht.

Art.  92.  Die  Eröffnung  wird  vorbereitet  durch  eine  kirchliche  Feier,  mit
einer  dem  Zweck  angemessenen  Predigt.  Darauf  versammeln  sich  die  Deputierten
in  Gegenwart  des  Herzogs  oder  einer  landesherrlichen  Kommission.

Die  zum  erstenmal  Erscheinenden  legen  den  vorgeschriebenen  Eid  ab.  Der
Landtag  wird  mit  einer  Anrede  vom  Landesherrn  oder  dessen  Kommissar  eröffnet.

Art.  93.  Die  Beratungen  des  Landtags  werden  veranlaßt:

a.  durch  landesherrliche  Propositionen,

b.  durch  Anträge  der  Mitglieder,  welche  immer  schriftlich  dem  Landmarschall
zu  übergehen  sind,

_   e.  durch  Schreiben  und  Vorstellungen  anderer.

:  Art.  94  (in  der  Fassung  der  Geschäftsordnung  von  1868  $$  16,  19  Abe.  2):

Die  von  der  Herzoglichen  Staatsregierung  ausgehenden  Gesetzesvorschläge
werden  durch  das  Herzogliche  Staatsministerium  in  den  Landtag  eingebracht  und
wie  die  selbstädnigen  Anträge  der  Mitglieder  und  Kommissionsberichte  gedruckt  an
die  Mitglieder  verteilt.

“  In  der  Diskussion  müssen  die  Mitglieder  des  Staatsministeriums  und  die  zu
deren  Vertretung  abgeordneten  Staatsbeamten  auf  ihr  Verlangen  zu  jeder  Zeit  gehört
werden.

Art.  95  (in  der  Fassung  der  Geschäftsordnung  $$  29,  30,  33  Abe.  2):

Über  alle  Gesetzesvorlagen,  einfache  Propositionen  und  Anträge  wird,  wenn  nicht
ein  Aufschub  der  Abstimmung  rätlich  erscheint,  in  der  Regel  sofort  nach  Schluß  der